Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der rumänische Staatsangehörige Florin M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und § 15 StGB (A) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der rumänische Staatsangehörige Florin M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter, dritter und vierter Fall und Paragraph 15, StGB (A) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B) und der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (C) schuldig erkannt.
Darnach hat er
A) vom 26.Oktober 1993 bis 8.Dezember 1993 im Urteil Genannten an
dort näher bezeichneten Orten Österreichs fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 546.000 S durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in vier Angriffen weggenommen und einmal wegzunehmen versucht, wobei er als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung zumindest eines anderen Bandenmitgliedes agierte;
B) in der Nacht zum 26.Oktober 1998 in Langenzersdorf mit gesondert
verfolgten Mittätern eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den für Dr.Johannes H***** ausgestellten Reisepaß mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß er im Rechtsverkehr zum Beweis des darin beurkundeten Rechts gebraucht wird;
C) in der Nacht zum 1.August 1997 in Korneuburg mit dem gesondert
verfolgten Mihal V***** eine fremde Sache, die der öffentlichen Sicherheit dient, nämlich das Gitter des Haftraumes 609 der dortigen Justizanstalt, durch Ausbrechen vorsätzlich beschädigt.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist zum Teil berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist zum Teil berechtigt.