Rechtssatz RS0098143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098143
Entscheidungsdatum
18.01.1994
Rechtssatz
Angesichts der Notwendigkeit, eine Zeugin nicht nur zu der an ihr laut Anklageschrift begangenen Vergewaltigung, sondern auch über sonstige Umstände ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zum Angeklagten und ihrer Rolle bei der Aufklärung der unter Anklage gestellten Mordtaten zu vernehmen, räumt § 229 Abs 2 StPO in einem solchen Fall dem nur durch Ausschluß der Öffentlichkeit gewährleisteten Schutz der Privatsphäre eindeutig den Vorrang vor dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ein.Angesichts der Notwendigkeit, eine Zeugin nicht nur zu der an ihr laut Anklageschrift begangenen Vergewaltigung, sondern auch über sonstige Umstände ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zum Angeklagten und ihrer Rolle bei der Aufklärung der unter Anklage gestellten Mordtaten zu vernehmen, räumt Paragraph 229, Absatz 2, StPO in einem solchen Fall dem nur durch Ausschluß der Öffentlichkeit gewährleisteten Schutz der Privatsphäre eindeutig den Vorrang vor dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098143
Dokumentnummer
JJR_19940118_OGH0002_0140OS00178_9300000_002