Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0098143×

Rechtssatz RS0098143

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098143

Geschäftszahl

14Os178/93

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Rechtssatz

Angesichts der Notwendigkeit, eine Zeugin nicht nur zu der an ihr laut Anklageschrift begangenen Vergewaltigung, sondern auch über sonstige Umstände ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zum Angeklagten und ihrer Rolle bei der Aufklärung der unter Anklage gestellten Mordtaten zu vernehmen, räumt Paragraph 229, Absatz 2, StPO in einem solchen Fall dem nur durch Ausschluß der Öffentlichkeit gewährleisteten Schutz der Privatsphäre eindeutig den Vorrang vor dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ein.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 178/93
    Entscheidungstext OGH 18.01.1994 14 Os 178/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098143

Dokumentnummer

JJR_19940118_OGH0002_0140OS00178_9300000_002