Rechtssatz RS0098207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098207
Entscheidungsdatum
17.02.2026
Rechtssatz
Eine frühere Aussage eines Zeugen darf dann nach § 252 Abs 1 Z 2 StPO auch ohne Einverständnis des Anklägers und des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlesen werden, wenn der Vernommene behauptet, sich "nicht mehr (gut) erinnern zu können".Eine frühere Aussage eines Zeugen darf dann nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO auch ohne Einverständnis des Anklägers und des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlesen werden, wenn der Vernommene behauptet, sich "nicht mehr (gut) erinnern zu können".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098207
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19900921_OGH0002_0160OS00021_9000000_005