Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 111/25t×

Entscheidung 14 Os 111/25t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os111/25t

Entscheidungsdatum

17.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen Q* A* und eine Angeklagte wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3, 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. August 2025, GZ 13 Hv 62/25t-42.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Q* A* und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Bezirksgericht Leopoldstadt mit dem Auftrag verwiesen, nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen.

Darauf wird der Angeklagte Q* A* mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung verwiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – Q* A* des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er am 23. Juni 2024 in W* M* A* am Körper verletzt, indem er sie am rechten Arm festhielt und mehrmals mit dem Ladekabel heftig auf ihren linken Arm einschlug, wodurch sie Hämatome erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, „9“, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) kritisiert die Verlesung des Protokolls der (kontradiktorischen) Vernehmung der Zeugin M* A* vom 26. September 2024 sowie die Vorführung der davon angefertigten Ton- und Bildaufnahme (ON 15) in der Hauptverhandlung (ON 42.1, 12). Mangels erkennbaren Bezugs des Erstgerichts auf den zur rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO maßgebenden Sachverhalt stellt der erkennende Senat diesen in freier Beweiswürdigung selbst fest (RIS-Justiz RS0118977 [T14]):

[5]         Soweit hier relevant schwächte die Zeugin in der Hauptverhandlung ihre bei der Vernehmung am 26. September 2024 gemachten, den Angeklagten belastenden Angaben zu der vom Schuldspruch erfassten Tat (ON 15, 3 ff und 41) zunächst ab (ON 42.1, 5 ff), ehe sie behauptete, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können (ON 42.1, 10). Auf die (verlesene) frühere Aussage hat sie sich nicht berufen vergleiche zu den rechtlichen Auswirkungen eines solchen Aussageverhaltens auf die Anwendung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO RIS-Justiz RS0110150).

[6]         Da die Zeugin somit in wesentlichen Punkten von ihrer früheren Aussage abwich vergleiche zu den behaupteten Erinnerungslücken RIS-Justiz RS0098207; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 69), lagen die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vor. Die Verlesung des Protokolls der Zeugin M* A* vom 26. September 2024 sowie die Vorführung der Ton- und Bildaufnahme davon verstießen daher nicht gegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO vergleiche zum hier nicht vorliegenden Fall bloß ergänzender Verlesung nicht abweichender Aussagen Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 68 und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 230).

[7]         Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff (Paragraph 3, Absatz eins, StGB) behauptet, aber übergeht, dass das Erstgericht eine „Notwehrsituation“ verneinte (US 9), verfehlt sie die prozessförmige Darstellung vergleiche RIS-Justiz RS0099730).

[8]         Hingegen zeigt die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) zutreffend auf, dass die Urteilskonstatierungen die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen:

[9]         Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO setzt neben einem (dafür) hinreichend geklärten Sachverhalt unter anderem eine als nicht schwer anzusehende Schuld des Angeklagten voraus (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).

[10]       Bei der Bewertung des Grades der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach Paragraphen 32, ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz RS0122090 [T7], RS0116021 [T8, T12, T17]; Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 28 ff).

[11]       Bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe – wie ihn Paragraph 83, Absatz eins, StGB vorsieht – ist in der Regel von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß unterdurchschnittlichen Unrechts- und Schuldgehalt derartiger Taten auszugehen vergleiche Schroll/Kert, WK-StPO Paragraph 198, Rz 29; 14 Os 87/19d, EvBl 2020/55).

[12]       Schwere Schuld (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) wäre demnach nur dann anzunehmen, wenn besondere unrechts- oder schuldsteigernde Umstände vorlägen. Dazu zählt zwar die vorsätzliche Begehung einer strafbaren Handlung nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB gegen eine Angehörige (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB; insbes US 11), der bisher ordentliche Lebenswandel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB; US 11) und der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB; US 11) fallen aber schuldmindernd ins Gewicht. Bei Gesamtbetrachtung dieser nach Lage des konkreten Einzelfalls maßgeblichen Kriterien liegt somit keine schwere Schuld im Sinn des Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO vor.

[13]       Die Diversion setzt weiters voraus, dass eine Bestrafung im Hinblick auf die konkrete Diversionsform (Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO) nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass im Fall eines (sogar) geständigen Angeklagten (US 8 und 11 [s ON 3.11, 4]; vergleiche RIS-Justiz RS0116299 [T3, T4], wonach bereits die vom Erstgericht bejahte [US 12] Verantwortungsübernahme ausreicht, spezialpräventive Bedenken auszuräumen) allein der Umstand, dass der Angeklagte einmalig impulsiv Gewalt gegen seine Tochter übte (US 12), der Ansicht des Erstgerichts zuwider noch nicht auf die spezialpräventive Notwendigkeit der Bestrafung schließen lässt. Ebenso wenig ergeben sich aus den Entscheidungsgründen andere negative Prognosekriterien.

[14]       Schließlich stehen einem diversionellen Vorgehen – wie die Rüge weiters zutreffend darlegt – im vorliegenden Fall auch keine generalpräventiven Erfordernisse entgegen. Denn Paragraph 198, Absatz eins, StPO schließt eine Diversion nur dann aus, wenn diesen auch unter Berücksichtigung der Präventivwirkung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte.

[15]       Wie das Erstgericht an sich zutreffend darlegt (US 12), erfordert häusliche Gewalt gegen Frauen (hier gegen die im Tatzeitpunkt 20-jährige Tochter des Angeklagten) in der Regel eine stärkere öffentliche Signalwirkung der bis zur (die Diversion ausschließenden) Bestrafung reichenden staatlichen Reaktion vergleiche zur Bedeutung der Strafverfolgung bei häuslicher Gewalt gegen Frauen etwa Präambel zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, BGBl III 2014/164, und Artikel eins, Absatz eins, Litera e, dieses Übereinkommens). Eingedenk der Einmaligkeit des Vorfalls und der konkret eingetretenen Folgen (Hämatome am Arm; US 5 f) erscheint aber eine Bestrafung mit Blick auf die Eingriffsintensität einer auch an den Erfordernissen der Generalprävention auszurichtenden Diversionsmaßnahme nicht geboten, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

[16]       Zusammengefasst lagen Diversionshindernisse nicht vor, sodass das angefochtene Urteil im bezeichneten Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Strafsache in diesem Umfang an das Bezirksgericht Leopoldstadt mit dem Auftrag zu verweisen war, nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen (Paragraph 285 e, in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 2 a, StPO). Darauf war der Angeklagte mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung zu verweisen.

Textnummer

E146740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00111.25T.0217.000

Im RIS seit

02.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260217_OGH0002_0140OS00111_25T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098207 Rechtssatz 21.09.1990Strafrecht
Eine frühere Aussage eines Zeugen darf dann nach § 252 Abs 1 Z 2 StPO auch ohne Einverständnis des Anklägers und des Angeklagten in der Hauptverhandlung verlesen werden, wenn der Vernommene behauptet, sich "nicht mehr (gut) erinnern zu können".
RS0099730 Rechtssatz 20.02.1991Strafrecht
Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsmäßig nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche r …
RS0116021 Rechtssatz 10.01.2002Strafrecht
Nach § 90a Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 90b StPO sind diversionelle Maßnahmen unter anderem nur dann zulässig, wenn die Schuld des Verdächtigen (Angeklagten) nicht als schwer anzusehen wäre. Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgeben …
RS0118977 Rechtssatz 27.04.2004Strafrecht
Bei der Rüge von Verfahrensmängeln kann nur die unrichtige Entscheidung in der Rechtsfrage beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Re …
RS0122090 Rechtssatz 30.05.2007Strafrecht
Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwertes die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld im Sinn des § 90a Abs 2 …