Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0098229×

Rechtssatz RS0098229

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098229

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Rechtssatz

Ein vom Willen innerstaatlicher Behörden abhängiges (rechtliches) Hindernis (die erhebenden Beamten waren nur teilweise von der Amtsverschwiegenheit entbunden, sodaß sie zwar über den Inhalt vertraulicher Informationen aussagen, nicht aber den Namen der Informanten nennen durften) stellt keine Unerreichbarkeit der (Originalzeugen) Zeugen im Sinn des - einzig und allein auf Hindernisse tatsächlicher Art abstellenden - Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 95/90
    Entscheidungstext OGH 23.08.1990 12 Os 95/90
  • 12 Os 102/97
    Entscheidungstext OGH 07.08.1997 12 Os 102/97
    Beisatz: Daß der in Polen wohnende Zeuge mit einem Aufenthaltsverbot in Österreich belegt ist, steht daher seiner unmittelbaren Einvernahme durch das erkennende Gericht nicht entgegen. Im übrigen wäre bei Weigerung des Zeugen vor dem österreichischen Gericht auszusagen (§ 72 Abs 1 ARHG), seine Vernehmung im Rechtshilfeweg offengestanden. (T1)
  • 13 Os 153/03
    Entscheidungstext OGH 18.02.2004 13 Os 153/03
    Vgl auch; Beisatz: Durch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit bedingte Unmöglichkeit, das Erscheinen eines Zeugen zu bewerkstelligen, kann grundsätzlich nicht als Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO begriffen werden.(T2)
  • 15 Os 70/20p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2020 15 Os 70/20p
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19900823_OGH0002_0120OS00095_9000000_001