Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.November 1985, GZ 22 Vr 2066/85-108, steht bei MRK-konformer Interpretation der bezughabenden Verfahrensvorschriften auch mit der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht im Einklang.Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.November 1985, GZ 22 römisch fünf r 2066/85-108, steht bei MRK-konformer Interpretation der bezughabenden Verfahrensvorschriften auch mit der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht im Einklang.
Gemäß § 247 Abs. 1 StPO werden Zeugen und Sachverständige einzeln vorgerufen und in Anwesenheit des Angeklagten abgehört. Der Angeklagte muß nach der Abhörung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten befragt werden, ob er auf die eben vernommene Aussage etwas zu entgegnen habe (§ 248 Abs. 4 StPO). Nach § 249 Abs. 1 StPO sind außer dem Vorsizenden auch die übrigen Mitglieder des Gerichtshofes, der Ankläger, der Angeklagte und der Privatbeteiligte sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen. § 258 StPO normiert, daß das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen hat, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Abs. 1 erster Satz leg. cit.), und daß das Gericht die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen hat (Abs. 2 erster Satz leg. cit.).Gemäß Paragraph 247, Absatz eins, StPO werden Zeugen und Sachverständige einzeln vorgerufen und in Anwesenheit des Angeklagten abgehört. Der Angeklagte muß nach der Abhörung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten befragt werden, ob er auf die eben vernommene Aussage etwas zu entgegnen habe (Paragraph 248, Absatz 4, StPO). Nach Paragraph 249, Absatz eins, StPO sind außer dem Vorsizenden auch die übrigen Mitglieder des Gerichtshofes, der Ankläger, der Angeklagte und der Privatbeteiligte sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen. Paragraph 258, StPO normiert, daß das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen hat, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Absatz eins, erster Satz leg. cit.), und daß das Gericht die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen hat (Absatz 2, erster Satz leg. cit.).
Unbeschadet der nicht nur für Zeugen als Beweisquelle, sondern per analogiam auch auf den Inhalt der Zeugenaussage - und somit auf Zeugen vom Hörensagen - anwendbaren (einläßlich SSt. 41/7) und eine Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes anordnenden Bestimmung des § 252 Abs. 1 Z 1 StPO, wonach Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dann vorgelesen werden dürfen, wenn das persönliche Erscheinen Vernommener unter anderem aus erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte, war im gegebenen Fall die Vernehmung der Gendarmeriebeamten Georg J*** und Alfred G*** als "Zeugen vom Hörensagen" unzulässig. Denn vorliegend waren die Gewährsleute der Kriminalbeamten nur deshalb nicht bekannt, weil das Landesgendarmeriekommando für Tirol als Vorgesetzter der Beamten diese nur teilweise von der Amtsverschwiegenheit entbunden hatte, sodaß diese zwar über die mit den Gewährsleuten geführten Gespräche aussagen, nicht aber Namen der Informantinnen nennen durften. Dieses vom Willen innerstaatlicher Behörden abhängige (rechtliche) Hindernis stellt aber keine Unerreichbarkeit der (Original-)Zeugen im Sinne des - einzig und allein auf Hindernisse tatsächlicher Art abstellenden - § 252 Abs. 2 Z 1 StPO dar. Vielmehr war die bloß auf Phasen ein und desselben Vorgangs beschränkte, fallbezogen bloß die Gespräche mit den Gewährsleuten, nicht hingegen die Nennung der Namen erfassende Entbindung der Kriminalbeamten J*** und G*** von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unzulässig und demgemäß nicht als prozessual wirksame Entbindung vom Amtsgeheimnis im Sinne des § 151 Z 2 StPO anzusehen (abermals SSt. 41/7; zuletzt 13 Os 28/90). Darnach dürfen aber Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, als Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden, insoferne sie von dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind. Die Vernehmung der Beamten über die mit den Zeugen geführten Gespräche in der Hauptverhandlung stellt sohin den (formellen) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO dar. Die Vorgangsweise des Landesgerichtes Innsbruck wirkte sich zum Nachteil des Harald W*** aus, dessen Schuldspruch der Schöffensenat (anders als beim inzwischen verstorbenen Mitangeklagten Erich S***) hauptsächlich auf die Aussagen der erhebenden Gendarmeriebeamten über die Angaben der anonym gebliebenen Frauen stützt, wobei er die Beurteilung der Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit der vor Gericht nicht vernommenen Zeugen ausdrücklich (S 397 Band II) den Beamten überließ. Damit hat der Schöffensenat unter Verstoß gegen § 258 Abs. 1 und 2 StPO einen Teil der nur ihm zustehenden Beweiswürdigung den als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten übertragen und deren Wertung im Urteil übernommen.Unbeschadet der nicht nur für Zeugen als Beweisquelle, sondern per analogiam auch auf den Inhalt der Zeugenaussage - und somit auf Zeugen vom Hörensagen - anwendbaren (einläßlich SSt. 41/7) und eine Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes anordnenden Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, wonach Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dann vorgelesen werden dürfen, wenn das persönliche Erscheinen Vernommener unter anderem aus erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte, war im gegebenen Fall die Vernehmung der Gendarmeriebeamten Georg J*** und Alfred G*** als "Zeugen vom Hörensagen" unzulässig. Denn vorliegend waren die Gewährsleute der Kriminalbeamten nur deshalb nicht bekannt, weil das Landesgendarmeriekommando für Tirol als Vorgesetzter der Beamten diese nur teilweise von der Amtsverschwiegenheit entbunden hatte, sodaß diese zwar über die mit den Gewährsleuten geführten Gespräche aussagen, nicht aber Namen der Informantinnen nennen durften. Dieses vom Willen innerstaatlicher Behörden abhängige (rechtliche) Hindernis stellt aber keine Unerreichbarkeit der (Original-)Zeugen im Sinne des - einzig und allein auf Hindernisse tatsächlicher Art abstellenden - Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, StPO dar. Vielmehr war die bloß auf Phasen ein und desselben Vorgangs beschränkte, fallbezogen bloß die Gespräche mit den Gewährsleuten, nicht hingegen die Nennung der Namen erfassende Entbindung der Kriminalbeamten J*** und G*** von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unzulässig und demgemäß nicht als prozessual wirksame Entbindung vom Amtsgeheimnis im Sinne des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO anzusehen (abermals SSt. 41/7; zuletzt 13 Os 28/90). Darnach dürfen aber Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, als Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden, insoferne sie von dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind. Die Vernehmung der Beamten über die mit den Zeugen geführten Gespräche in der Hauptverhandlung stellt sohin den (formellen) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar. Die Vorgangsweise des Landesgerichtes Innsbruck wirkte sich zum Nachteil des Harald W*** aus, dessen Schuldspruch der Schöffensenat (anders als beim inzwischen verstorbenen Mitangeklagten Erich S***) hauptsächlich auf die Aussagen der erhebenden Gendarmeriebeamten über die Angaben der anonym gebliebenen Frauen stützt, wobei er die Beurteilung der Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit der vor Gericht nicht vernommenen Zeugen ausdrücklich (S 397 Band römisch zwei) den Beamten überließ. Damit hat der Schöffensenat unter Verstoß gegen Paragraph 258, Absatz eins und 2 StPO einen Teil der nur ihm zustehenden Beweiswürdigung den als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten übertragen und deren Wertung im Urteil übernommen.
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen amtswegig aufzugreifen war dem Obersten Gerichtshof, der mit der Sache im Rahmen des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten befaßt war (AZ 12 Os 11/86), verwehrt (§ 290 Abs. 1 erster Satz StPO), weil die Angeklagten ihre Nichtigkeitsbeschwerden nicht auf eine Verletzung der Bestimmung des § 151 Z 2 StPO gestützt hatten (§ 281 Abs. 1 Z 3 StPO) und deren Verfahrensrügen (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) mangels zielführender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht zum Erfolg führen konnten.Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen amtswegig aufzugreifen war dem Obersten Gerichtshof, der mit der Sache im Rahmen des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten befaßt war (AZ 12 Os 11/86), verwehrt (Paragraph 290, Absatz eins, erster Satz StPO), weil die Angeklagten ihre Nichtigkeitsbeschwerden nicht auf eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO gestützt hatten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) und deren Verfahrensrügen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) mangels zielführender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht zum Erfolg führen konnten.
In Stattgebung der vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.