Rechtssatz RS0098264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098264
Entscheidungsdatum
03.06.1987
Rechtssatz
Auch im erneuerten Verfahren haben die Tatrichter die Beweise eigenständig und ausschließlich nach ihrer eigenen, auf Grund der Verfahrensergebnisse gewonnenen Überzeugung zu würdigen, ohne in irgendeiner Weise an deren Würdigung in einem vorangegangenen Urteil gebunden zu sein oder sich auch nur damit auseinandersetzen zu müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098264
Dokumentnummer
JJR_19870603_OGH0002_0090OS00180_8600000_002