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Entscheidung 9 Os 180/86×

Entscheidung 9 Os 180/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os180/86

Entscheidungsdatum

24.06.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Charlotte O*** wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23.Juli 1986, GZ 26 römisch fünf r 3104/84-63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Rzeszut, und des Verteidigers Dr. Mayr, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte Charlotte O*** wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB nach Paragraphen 28, 37, Absatz eins, 288, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen, wobei es den Tagessatz mit 600 S bestimmte und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 180 (einhundertachtzig) Tagen festsetzte.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit der Angeklagten, den Umstand, daß die Taten schon längere Zeit zurückliegen sowie die Zwangslage. Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit dem Beschluß vom 3.Juni 1987, GZ 9 Os 180/86-6, dem im übrigen auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, zurückgewiesen wurde, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung zu erkennen, mit welcher die Angeklagte die Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Berufung ins Treffen geführten Milderungsgründe des Paragraph 34, Ziffer 2 und Ziffer 18, StGB hat das Gericht der Angeklagten ohnehin zugute gehalten. Die erstrichterlichen Strafzumessungsgründe bedürfen demnach keiner Korrektur. Davon ausgehend und unter entsprechender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) erweist sich aber die vom Schöffengericht ausgemessene Geldstrafe von 360 Tagessätzen als tatschuldangemessen, weshalb dem Begehren um Strafreduzierung nicht nähergetreten werden konnte.

Aber auch dem Begehren um Gewährung bedingter Strafnachsicht kann kein Erfolg beschieden sein. Wenngleich es zutrifft, daß bei Delikten gegen die Rechtspflege und insbesondere beim Delikt der falschen Beweisaussage die Anwendung des Paragraph 43, StGB nicht schlechthin ausgeschlossen ist, so kommt es bei Prüfung der Voraussetzungen einer bedingten Strafnachsicht (auch hier) stets auf den konkreten Fall an. Wird nun vorliegend berücksichtigt, daß die Berufungswerberin nicht nur als Zeugin falsch ausgesagt (Punkt 2 des Schuldspruchs), sondern auch als Partei einen falschen Eid geschworen hat (Punkt 1 des Schuldspruchs), womit sie sich einen nicht unbeträchtlichen Vermögensvorteil verschaffen wollte, so zeigt sich, daß der Grad ihrer Schuld (Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz StGB) erheblich ist, weshalb schon aus spezialpräventiven Gründen die bloße Androhung der Vollziehung der Geldstrafe nicht genügt. Darüber hinaus gebieten aber in Fällen wie dem vorliegenden auch generalpräventive Erwägungen (Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz aE StGB) den Vollzug der verhängten Geldstrafe. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß auch über die (abgesondert verfolgten) Dr. Edgar G*** (zu 24 Hv 59/85 des Landesgerichtes Innsbruck) und Dagmar G*** (zu 25 Hv 258/84 des Landesgerichtes Innsbruck) jeweils unbedingte Geldstrafen verhängt worden sind.

Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00180.86.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19870624_OGH0002_0090OS00180_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0074721 Rechtssatz 1966 – zuletzt 01.10.1998Strafrecht
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist kein Verfahrensgrundsatz, sondern ein Beweisgrundsatz. Art 6 MRK stellt keine Beweisregeln auf.
RS0074729 Rechtssatz 03.06.1987Strafrecht
Art 6 Abs 2 MRK stellt keine Beweisregeln auf, sondern gebietet (bloß), die innerstaatlichen Regelungen, wodurch der Schuldnachweis erbracht wird, zu beachten.
RS0091457 Rechtssatz 1964 – zuletzt 02.05.1989Strafrecht
Wer vor Gericht als Zeuge die Unwahrheit spricht oder als Partei einen Meineid schwört, muß, von ganz besonderen Ausnahmsfällen abgesehen, die verwirkte Strafe auch verbüßen.
RS0091557 Rechtssatz 1977 – zuletzt 24.06.1987Strafrecht
Für Delikte gegen die Rechtspflege gilt kein anderer (generalpräventiver) Maßstab, als für jene zum Schutz anderer Rechtsgüter.
RS0098264 Rechtssatz 03.06.1987Strafrecht
Auch im erneuerten Verfahren haben die Tatrichter die Beweise eigenständig und ausschließlich nach ihrer eigenen, auf Grund der Verfahrensergebnisse gewonnenen Überzeugung zu würdigen, ohne in irgendeiner Weise an deren Würdigung in einem vorangegangenen Ur …
RS0098362 Rechtssatz 1972 – zuletzt 04.09.2024Strafrecht
Nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen (vgl WK-StPO § 281 Rz 449).
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RS0100275 Rechtssatz 03.06.1987Strafrecht
Im erneuerten Verfahren bleibt es dem Erkenntnisgericht unbenommen, zu einer anderen Beweiswürdigung und zu anderen Tatsachenfeststellungen als im ersten Urteil zu gelangen, mag auch die Aufhebung dieses Urteils aus anderen Gründen erfolgt sein.
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