Rechtssatz RS0100275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100275
Entscheidungsdatum
03.06.1987
Rechtssatz
Im erneuerten Verfahren bleibt es dem Erkenntnisgericht unbenommen, zu einer anderen Beweiswürdigung und zu anderen Tatsachenfeststellungen als im ersten Urteil zu gelangen, mag auch die Aufhebung dieses Urteils aus anderen Gründen erfolgt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100275
Dokumentnummer
JJR_19870603_OGH0002_0090OS00180_8600000_003