Rechtssatz RS0098327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098327
Entscheidungsdatum
27.01.1981
Rechtssatz
Mangels Beweiswiederholung ist das Berufungsgericht zur Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls (als Ganzes), ohne auf eine Zustimmung der Parteien nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO angewiesen zu sein, nicht nur (wie in jedem Fall) berechtigt (§ 472 Abs 3 StPO), sondern, um seine Entscheidung darauf gründen zu können, sogar verpflichtet (§ 473 Abs 2 zweiter Satz StPO in Verbindung mit §§ 474, 258 Abs 1 StPO). Die Verlesung der Niederschrift über die Angaben eines im Berufungsverfahren beantragten Zeugen ausschließlich zur Überprüfung der Relevanz des Beweisantrages vermag eine Verpflichtung zur Beweiswiederholung (noch) nicht zu begründen.Mangels Beweiswiederholung ist das Berufungsgericht zur Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls (als Ganzes), ohne auf eine Zustimmung der Parteien nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO angewiesen zu sein, nicht nur (wie in jedem Fall) berechtigt (Paragraph 472, Absatz 3, StPO), sondern, um seine Entscheidung darauf gründen zu können, sogar verpflichtet (Paragraph 473, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraphen 474, 258, Absatz eins, StPO). Die Verlesung der Niederschrift über die Angaben eines im Berufungsverfahren beantragten Zeugen ausschließlich zur Überprüfung der Relevanz des Beweisantrages vermag eine Verpflichtung zur Beweiswiederholung (noch) nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098327
Dokumentnummer
JJR_19810127_OGH0002_0100OS00118_8000000_003