Rechtssatz RS0098437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098437
Entscheidungsdatum
09.10.2012
Rechtssatz
Das Verlesungsgebot soll nur sicherstellen, daß in Fällen einer ausnahmsweise akzeptierten Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit des Verfahrens zumindest das Mündlichkeitsprinzip beachtet wird. Schriftstücke können darnach nur dann für die Entscheidungsfindung als Beweismittel herangezogen werden, wenn sie in der Hauptverhandlung verlesen wurden (vgl § 258 Abs 1 StPO), wobei im Falle des einverständlichen Verlesungsverzichtes (§ 252 Abs 2 Ende StPO) die Kenntnis des Gerichtes und der Prozeßparteien über den Inhalt der vom Verzicht umfaßten Unterlagen angenommen wird, und diese Schriftstücke damit als verlesen gelten (vgl Foregger - Kodek StPO 6.Auflage § 252 Anmerkung 6 Ende).Das Verlesungsgebot soll nur sicherstellen, daß in Fällen einer ausnahmsweise akzeptierten Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit des Verfahrens zumindest das Mündlichkeitsprinzip beachtet wird. Schriftstücke können darnach nur dann für die Entscheidungsfindung als Beweismittel herangezogen werden, wenn sie in der Hauptverhandlung verlesen wurden vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO), wobei im Falle des einverständlichen Verlesungsverzichtes (Paragraph 252, Absatz 2, Ende StPO) die Kenntnis des Gerichtes und der Prozeßparteien über den Inhalt der vom Verzicht umfaßten Unterlagen angenommen wird, und diese Schriftstücke damit als verlesen gelten vergleiche Foregger - Kodek StPO 6.Auflage Paragraph 252, Anmerkung 6 Ende).
Entscheidungstexte
- 14 Os 90/95
Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 90/95
- 14 Os 44/96
Entscheidungstext OGH 19.11.1996 14 Os 44/96
Vgl auch
- 13 Os 184/96
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 13 Os 184/96
Vgl auch
- 11 Os 125/12k
Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 125/12k
Gegenteilig
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098437
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_0140OS00090_9500000_002