Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB (I) und der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, dritter Fall StGB (römisch eins) und der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er in K*****
I) der V***** AG fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, und zwar Bargeld in der Höhe vonrömisch eins) der V***** AG fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, und zwar Bargeld in der Höhe von
1) 12.138,10 Euro am 26. Mai 2010,
2) 11.136,70 Euro am 10. August 2010,
3) 15.934,40 Euro am 25. August 2010 und
4) von 2.187,20 Euro am 1. September 2010;
II) dadurch, dass er Quittungen der V***** AG über Auszahlungen von Bargeld ausstellte, auf denen er jeweils eigenmächtig das Losungswort des Kunden anführte und die Paraphe der Ingeborg L***** fälschte, falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Auszahlung der Beträge an die Kunden gebraucht werden, und zwarrömisch zwei) dadurch, dass er Quittungen der V***** AG über Auszahlungen von Bargeld ausstellte, auf denen er jeweils eigenmächtig das Losungswort des Kunden anführte und die Paraphe der Ingeborg L***** fälschte, falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Auszahlung der Beträge an die Kunden gebraucht werden, und zwar
1) am 26. Mai 2010 durch Anführen des Losungsworts „Schwarz“ zum Nachweis einer Auszahlung von 12.150,82 Euro [s allerdings oben I 1; US 3, 5],
2) am 10. August 2010 durch Anführen des Losungswortes „3“ zum Nachweis einer Auszahlung von 11.136,70 Euro,
3) am 25. August 2010 durch Anführen des Losungsworts „Chrysler“ zum Nachweis einer Auszahlung von 15.934,40 Euro und
4) am 1. September 2010 durch Anführen des Losungsworts „Oma“ zum Nachweis einer Auszahlung von 2.187,20 Euro.
Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (zur Rechtsmittelanmeldung ON 33 vgl 11 Os 172/09t mwN).Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (zur Rechtsmittelanmeldung ON 33 vergleiche 11 Os 172/09t mwN).
Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) trifft teilweise zu:Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) trifft teilweise zu: