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Entscheidung 15 Os 4/11v×

Entscheidung 15 Os 4/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098130 Rechtssatz 28.06.1995Strafrecht
Eine bloße Verlesungsfiktion ("..... als verlesen gelten .....") ersetzt nicht die tatsächliche Verlesung der betreffenden Aktenstücke. Die Begründung des Schuldspruches mit solcherart nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln ist da …
RS0098481 Rechtssatz 11.04.1956Strafrecht
Die Berücksichtigung von Beweismitteln im Urteil, die nicht im Sinne des § 258 StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO dar.
RS0110681 Rechtssatz 08.09.1998Strafrecht
Die Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll: "Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt" ist undeutlich und wird der Vorschrift zur Beurkundung aller wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (§ 271 Abs 1 StPO) nicht gerecht, weil daraus nicht zu ersehe …
RS0111533 Rechtssatz 13.10.1998Strafrecht
Haben beide Teile auf die tatsächliche Verlesung beziehungsweise Vorführung von in § 252 Abs 1 beziehungsweise Abs 2 StPO bezeichneten Schriftstücken beziehungsweise Aufzeichnungen verzichtet, ist die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlun …
RS0113209 Rechtssatz 16.02.2000Strafrecht
Ein Urteil, welches die Feststellung entscheidender Tatsachen auf Beweismittel gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO), ist nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtig. Die bloß illustrative Erwähnung (angeblich) nicht verlesene …
RS0121833 Rechtssatz 07.03.2007Strafrecht
Bei Unterlassen des von § 252 Abs 2a StPO verlangten Vortrages sind Aktenbestandteile nicht im Sinne des § 258 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen. Die bloße Kenntnis dieser Aktenbestandteile durch die Parteien des Strafverfahrens genügt weder de …