Rechtssatz RS0098511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098511
Geschäftszahl
11Os10/85; 17Os25/15b (17Os26/15z)
Entscheidungsdatum
14.12.2015
Rechtssatz
Eine in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigte und auch ausreichend bescheinigte Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil stellt, wenn der Vorsitzende eine Angleichung nicht vornimmt, den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 3 StPO dar. Der OGH hebt das (schriftlich ausgefertigte) Urteil auf (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO) und trägt dem Erstgericht auf, den Inhalt des seinerzeit verkündeten Urteiles festzustellen und seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen.Eine in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigte und auch ausreichend bescheinigte Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil stellt, wenn der Vorsitzende eine Angleichung nicht vornimmt, den Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar. Der OGH hebt das (schriftlich ausgefertigte) Urteil auf (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) und trägt dem Erstgericht auf, den Inhalt des seinerzeit verkündeten Urteiles festzustellen und seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098511
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0110OS00010_8500000_001