Die aufgezeigte und - wie dargelegt - auch ausreichend bescheinigte Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil in Ansehung der im § 260 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO angeführten Punkte stellt den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO dar (Mayerhofer-Rieder 2 E 14 f und Foregger-Serini 3 Erl. VIII, beides zu § 270 StPO). Zur möglichen Begründung dieser Freisprüche, die offensichtlich auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als gerechtfertigt zur Kenntnis genommen hatte, wäre zum Faktum A 1 n noch anzumerken, daß nach der Aktenlage (S 167/II) nicht A, der damals (am 18. bzw. 20. Mai 1983) noch gar nicht bei B tätig war, sondern Günther J den Vertrag abschloß und das Geld kassierte, was dieser Beschuldigte in dem gegen ihn geführten Verfahren (gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt - S 3 m verso/I) auch bestätigte (ON 143/III). Zum Faktum A 1 m könnte ein Freispruch AS infolge der (allerdings später als Schreibfehler berichtigten - ON 221/IV) unrichtigen Tatzeitangabe: 'Mai 1983' (Punkt A II 1 der Anklage ON 145/III) aus derselben Erwägung ergangen sein.Die aufgezeigte und - wie dargelegt - auch ausreichend bescheinigte Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil in Ansehung der im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO angeführten Punkte stellt den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar (Mayerhofer-Rieder 2 E 14 f und Foregger-Serini 3 Erl. römisch acht, beides zu Paragraph 270, StPO). Zur möglichen Begründung dieser Freisprüche, die offensichtlich auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als gerechtfertigt zur Kenntnis genommen hatte, wäre zum Faktum A 1 n noch anzumerken, daß nach der Aktenlage (S 167/II) nicht A, der damals (am 18. bzw. 20. Mai 1983) noch gar nicht bei B tätig war, sondern Günther J den Vertrag abschloß und das Geld kassierte, was dieser Beschuldigte in dem gegen ihn geführten Verfahren (gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellt - S 3 m verso/I) auch bestätigte (ON 143/III). Zum Faktum A 1 m könnte ein Freispruch AS infolge der (allerdings später als Schreibfehler berichtigten - ON 221/IV) unrichtigen Tatzeitangabe: 'Mai 1983' (Punkt A römisch zwei 1 der Anklage ON 145/III) aus derselben Erwägung ergangen sein.
Es waren somit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A und gemäß dem § 290 Abs. 1, letzter Halbsatz, StPO auch hinsichtlich des Angeklagten D, der das Urteil zwar nicht anfocht, für dessen Schuldsprüche B 2 a und b aber dieselben Aufhebungsgründe vorliegen, die von dem behaupteten und bescheinigten Freispruch bei der mündlichen Urteilsverkündung umfaßten Teile des Schuldspruches gemäß den §§ 285 e, 288 Abs. 2 Z 1 StPO aufzuheben. Für den Fall, daß die Staatsanwaltschaft die Anklage auch in diesen Punkten, in denen nach ihren Aufzeichnungen im Tagebuch ein Freispruch erging, aufrecht erhalten sollte, wird das Gericht im zweiten Rechtsgang - allenfalls nach Vornahme weiterer Beweiserhebungen - nur zu prüfen haben, welches Urteil zu den Anklagefakten A II 1 und 2 sowie B I und II am 30. Mai 1984 verkündet wurde und es wird diesen Spruch seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen haben.Es waren somit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A und gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins,, letzter Halbsatz, StPO auch hinsichtlich des Angeklagten D, der das Urteil zwar nicht anfocht, für dessen Schuldsprüche B 2 a und b aber dieselben Aufhebungsgründe vorliegen, die von dem behaupteten und bescheinigten Freispruch bei der mündlichen Urteilsverkündung umfaßten Teile des Schuldspruches gemäß den Paragraphen 285, e, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO aufzuheben. Für den Fall, daß die Staatsanwaltschaft die Anklage auch in diesen Punkten, in denen nach ihren Aufzeichnungen im Tagebuch ein Freispruch erging, aufrecht erhalten sollte, wird das Gericht im zweiten Rechtsgang - allenfalls nach Vornahme weiterer Beweiserhebungen - nur zu prüfen haben, welches Urteil zu den Anklagefakten A römisch zwei 1 und 2 sowie B römisch eins und römisch zwei am 30. Mai 1984 verkündet wurde und es wird diesen Spruch seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen haben.
Zu den nachstehend angeführten Fakten waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B teilweise als unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teilweise - wie zur Rechtsrüge bereits eingangs ausgeführt - als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO jedenfalls bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen:Zu den nachstehend angeführten Fakten waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B teilweise als unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teilweise - wie zur Rechtsrüge bereits eingangs ausgeführt - als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO jedenfalls bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen:
Vorweg ist dem Angeklagten A zu seinem generellen Einwand, die Entgegennahme von a-conto-Zahlungen seitens mehrerer konkurrierender Mietinteressenten für ein- und dieselbe Wohnung könne seriös sein, zunächst der bereits festgehaltene, dieser Behauptung entgegenstehende Urteilssachverhalt entgegenzuhalten. Danach lag es jedenfalls bei den in den Monaten Juni bis August 1983 begangenen Taten - mit denen A und D ihrerseits den Firmenchef zu betrügen versuchten und auch betrogen (S 531 f./III) - im Plan der Angeklagten, die ohne vertragliche Gegenleistung einbezahlten Beträge den Wohnungssuchenden nicht zurückzugeben, sondern unter fadenscheinigen Vorwänden einzubehalten, wobei auch durchaus interessierte Wohnungswerber unter den verschiedensten Ausflüchten so lange hingehalten wurden, bis man ihnen endlich eine Terminversäumung anlasten konnte, so daß sie provisionspflichtig werden sollten.
Im einzelnen ist zu erwidern:
Zu den Fakten A 1 a und B 1 a = A I 1 und B I 1Zu den Fakten A 1 a und B 1 a = A römisch eins 1 und B römisch eins 1
der Anklage:
Entgegen den Beschwerdeausführungen des Angeklagten B ist es belanglos, mit wem Frau K L M schließlich die ihr zugedachte Wohnung besichtigte. Die wesentliche Feststellung nämlich, daß sie zuvor vom Angeklagten A bei der Leistung einer Anzahlung über die Ausstattung der Wohnung getäuscht worden war, konnte das Gericht auf ihre Zeugenaussage stützen (S 197 f/II, ON 112/III und S 455 f/III), womit - wie das Erstgericht im übrigen für alle Urteilsfakten in der Beweiswürdigung ausspricht (S 526, 527/III) - die leugnende Verantwortung des Angeklagten widerlegt angesehen und implicite zugleich festgestellt wurde, daß die Zeugin zu Recht zurücktrat.
Der Schuldspruch AS zu B 1 a war, wie oben bereits
dargelegt, jedoch aus einem anderen Grund aufzuheben.
Zum Faktum A 1 c = A II 6 der Anklage:Zum Faktum A 1 c = A römisch zwei 6 der Anklage:
Der Angeklagte A geht bei seiner Behauptung, es lägen Feststellungsmängel vor, nicht vom Urteilssachverhalt aus, wonach er Sieglinde N für die von ihr zu mietende Wohnung insgesamt 155.000 S mit dem generell festgestellten bedingten Schädigungsvorsatz herauslockte. Die von A und B darüber hinaus reklamierten weiteren Feststellungen über eine verspätete überweisung des vereinbarten Geldbetrags finden in der dem Urteil zu Grunde gelegten Aussage der Zeugin N (S 81 f. und ON 44/I, S 374 f/III) keine Deckung, weil ein fixes Zahlungsziel gar nicht vereinbart war. Im übrigen käme es auf die Versäumung des (behaupteten) Zahlungstermins gar nicht an, denn bei Einlangen der Zahlung (Gutschrift am 18. Juli 1983 - S 251/I) war die Wohnung noch verfügbar und B vereitelte den Abschluß plangemäß, um die Wohnung nochmals vermitteln (siehe Freispruchsfaktum hinsichtlich Astrid O), von N aber die Stornoprovision
beanspruchen zu können. Diesem Plan entsprechend behielt er kurzerhand 25.000 S (entspricht dem im Urteil angenommenen Schadensbetrag) zurück, obwohl die schriftlich vereinbarte Provision nur 11.103 S plus Mehrwertsteuer betragen hätte (S 249/I). Daß nicht der Angeklagte A, sondern B die angebliche Säumnis
geltend machte, ist im Hinblick auf das festgestellte bewußte
Zusammenwirken belanglos.
Zum Faktum A I f und B 1 d = A II 10 und B II 4Zum Faktum A römisch eins f und B 1 d = A römisch zwei 10 und B römisch zwei 4
der Anklage:
Beide Beschwerdeführer vernachlässigen auch hier den auf die Angaben der Zeugin Gabriele P (S 287 f./I, ON 47/II, S 378 f./III) gestützten Urteilssachverhalt. Darnach handelte der Angeklagte A mit dem generell konstatierten Vorsatz mit Gabriele P eine Ablöse von 60.000 S aus und kassierte insgesamt 12.000 S (davon 5.000 S 'schwarz'), B vereitelte aber letztlich den angestrebten Mietvertragsabschluß durch ein vertragswidriges Begehren von 64.000 S, so daß von einer zu Recht einbehaltenen Provision keine Rede sein kann.
Zum Schuldspruch AS zu B 1 d ist auf die bereits erörterte
Aufhebung zu verweisen.
Zum Faktum A 1 g = A II 14 der Anklage:Zum Faktum A 1 g = A römisch zwei 14 der Anklage:
Zu diesem Faktum wird in der nur von B erhobenen
Beschwerde die Behauptung aufgestellt, er sei in diesem Fall gar nicht involviert gewesen, was aber neuerlich an der generellen Konstatierung vorbeigeht, daß der hier unmittelbar agierende Angeklagte A alle Betrügereien im Einverständnis mit B nach dessen Plan ausführte.
Zum Faktum A 1 h und B 1 e = A II 16 und B II 6Zum Faktum A 1 h und B 1 e = A römisch zwei 16 und B römisch zwei 6
der Anklage:
Wenn die beiden Beschwerdeführer auch hier eine Provisionsklausel relevieren und die vom Erstgericht auf der Grundlage der Zeugenaussage des geschädigten Christian A und der von ihm vorgelegten Korrespondenz (S 283 bis 296/II, ON 82/II und S 382/III) getroffenen Feststellungen als 'lebensfremd' bezeichnen, greifen sie nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts an. Christian A hatte nämlich mit dem Angeklagten A über die (erst zwei Tage vorher an Asiye Q - Faktum A 1 g - verkaufte) Wohnung einen Ablösebetrag von 40.000 S vereinbart. Als dieser dann eine höhere als die mit 1.000 S bereits bezahlte Provision verlangte, kam es zu keinem Mietabschluß. Die bekämpften Feststellungen stimmen somit mit den als glaubwürdig beurteilten Angaben des Geschädigten überein.
Zum Schuldspruch AS zu B 1 e sei neuerlich auf die bereits
erörterte Aufhebung verwiesen.
Zum Faktum A 1 i = A II 17 der Anklage:Zum Faktum A 1 i = A römisch zwei 17 der Anklage:
Die Beschwerdeeinwände AS, er sei an der Finalisierung dieses Geschäftes wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht beteiligt gewesen, berühren nicht die wesentlichen Konstatierungen, daß er dem Harald R 9.000 S (davon nach den Unterlagen 2.000 S 'schwarz') mit bedingtem Betrugsvorsatz herauslockte, wofür es nach Lage des Falles gleichgültig ist, ob er auch wußte, daß die Wohnung um 80.000 S (angeblich) gar nicht zu haben gewesen wäre. Ebenso unentscheidend ist es, ob in der Folge A oder B selbst das Opfer hinhielten. B hinwieder vernachlässigt bei seinen Einwänden abermals die generelle Konstatierung über seine betrügerische Geschäftsführung. Daß Harald R die Wohnung nicht vereinbarungsgemäß mieten wollte, kann seinen dem Urteil zugrundegelegten Aussagen (S 309 bis 311/I ON 48/II S 383 f./III) nicht entnommen werden.
Zum Faktum A 1 k = A II 19 der Anklage:Zum Faktum A 1 k = A römisch zwei 19 der Anklage:
Auch die Feststellungen zu diesem Faktum stimmen mit den Angaben des Geschädigten Ernst S überein (ON 84/II, S 227 f./II, S 385/III). Ob sich der Angeklagte A nachträglich verleugnen ließ oder wirklich auf Urlaub war, ist nicht entscheidend. Für die Behauptung, daß etwa nur die am 6. September 1983 stattgefundene Verhaftung BS und seiner beiden Komplizen das Zustandekommen des Mietvertrages vereitelt hätte, gibt der zeitliche Ablauf keinerlei Anhaltspunkte. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Abschluß längst überfällig gewesen.
Zum Faktum A 1 m = A II 1 der Anklage:Zum Faktum A 1 m = A römisch zwei 1 der Anklage:
Neben der zu diesem Faktum bereits begründeten Aufhebung des Schuldspruches des Angeklagten A ist der ergänzenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B (ON 213/IV) lediglich zu erwidern, daß seine Beteiligung mit Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz auch an diesem Faktum aus der festgestellten Rolle, die er bei den übrigen Betrügereien spielte, abgeleitet wurde und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze abgeleitet werden konnte. Im Verfahren kam jedenfalls nicht hervor, daß das Nichtzustandekommen eines Mietvertrags mit Walter T anders als durch B selbst verursacht worden sei, zumal dieselbe Wohnung zur selben Zeit dem Dragomir E verkauft wurde (siehe hiezu die Ausführungen zum Faktum A 1 l).
In all diesen Fällen waren somit die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B zurückzuweisen.
Zum Faktum A 3 = A IV der Anklage:Zum Faktum A 3 = A römisch vier der Anklage:
Diesen Schuldspruch ficht neben A der Angeklagte Dr. Rudolf C mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.Diesen Schuldspruch ficht neben A der Angeklagte Dr. Rudolf C mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.
Den Urteilsfeststellungen zufolge ersuchte Brigitte U den ihr über ihren Bruder bekannten jungen (damals noch nicht absolvierten) Juristen Rudolf C, ihr bei der Weitervermietung der Wohnung, die sie im Feber 1983 vom Hausherrn Max V gegen Hingabe einer Ablöse von 155.000 S gemietet hatte, behilflich zu sein. Sie hatte nämlich in der Zwischenzeit eine Gemeindewohnung zugewiesen bekommen und benötigte daher diese Wohnung nicht mehr. Sie war damit einverstanden, nur 100.000 S ihrer Ablöse wieder hereinzubringen und stimmte zu, daß ein allfälliger Mehrerlös Dr. C bliebe. Dieser wendete sich an den ihm bekannten Gerhard A, von dem er wußte, daß er in einem Wohnungsvermittlungsbüro arbeitete, der gegen eine (der Höhe nach nicht mehr feststellbare) Provision über das Büro B die Wohnung inserierte, worauf sich der Türke Ersin W als Interessent meldete und sich auch bereit erklärte, die von ihm verlangte Ablöse von 150.000 S zu bezahlen. Obwohl Dr. C von Max V, mit dem er gesprochen hatte, keine fixe Zusage bekam, daß er mit einem von ihm namhaft gemachten Mieter auch tatsächlich einen Mietvertrag abschließen werde, nahmen A und Dr. C dem Wohnungswerber das Geld ab. Den Tätern kam es hiebei - wie ausdrücklich konstatiert wird - darauf an, die Wohnungsablöse zu kassieren und den Wohnungswerber zu schädigen, wobei es ihnen völlig gleichgültig war, ob der Mieter tatsächlich die Wohnung benützen werde können. Tatsächlich weigerte sich Max V, mit Ersin W einen Mietvertrag abzuschließen, wodurch dieser Interessent um sein Geld gebracht wurde (S 520 bis 523/III). Diese auch den Bereicherungsvorsatz des Dr. C im einzelnen darlegenden Urteilsannahmen übergeht die Rechtsrüge (Z 9 lit. a), wenn sie diesen Vorsatz bestreitet und vor allem die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung in Zweifel zu ziehen sucht. Insoweit ist somit die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Den Urteilsfeststellungen zufolge ersuchte Brigitte U den ihr über ihren Bruder bekannten jungen (damals noch nicht absolvierten) Juristen Rudolf C, ihr bei der Weitervermietung der Wohnung, die sie im Feber 1983 vom Hausherrn Max römisch fünf gegen Hingabe einer Ablöse von 155.000 S gemietet hatte, behilflich zu sein. Sie hatte nämlich in der Zwischenzeit eine Gemeindewohnung zugewiesen bekommen und benötigte daher diese Wohnung nicht mehr. Sie war damit einverstanden, nur 100.000 S ihrer Ablöse wieder hereinzubringen und stimmte zu, daß ein allfälliger Mehrerlös Dr. C bliebe. Dieser wendete sich an den ihm bekannten Gerhard A, von dem er wußte, daß er in einem Wohnungsvermittlungsbüro arbeitete, der gegen eine (der Höhe nach nicht mehr feststellbare) Provision über das Büro B die Wohnung inserierte, worauf sich der Türke Ersin W als Interessent meldete und sich auch bereit erklärte, die von ihm verlangte Ablöse von 150.000 S zu bezahlen. Obwohl Dr. C von Max römisch fünf, mit dem er gesprochen hatte, keine fixe Zusage bekam, daß er mit einem von ihm namhaft gemachten Mieter auch tatsächlich einen Mietvertrag abschließen werde, nahmen A und Dr. C dem Wohnungswerber das Geld ab. Den Tätern kam es hiebei - wie ausdrücklich konstatiert wird - darauf an, die Wohnungsablöse zu kassieren und den Wohnungswerber zu schädigen, wobei es ihnen völlig gleichgültig war, ob der Mieter tatsächlich die Wohnung benützen werde können. Tatsächlich weigerte sich Max römisch fünf, mit Ersin W einen Mietvertrag abzuschließen, wodurch dieser Interessent um sein Geld gebracht wurde (S 520 bis 523/III). Diese auch den Bereicherungsvorsatz des Dr. C im einzelnen darlegenden Urteilsannahmen übergeht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), wenn sie diesen Vorsatz bestreitet und vor allem die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung in Zweifel zu ziehen sucht. Insoweit ist somit die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Im übrigen kann den Ausführungen zur Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO aber Berechtigung nicht abgesprochen werden. Zu der entscheidungswesentlichen Feststellung, daß Dr. C keine Zustimmung des Max V erhalten hatte, einen Mietinteressenten zu suchen, der in die Mietrechte der Brigitte U eintreten könne, stützt sich das Gericht im wesentlichen auf die Zeugenaussage des Max V in der Hauptverhandlung (S 473 f./III in Verbindung mit S 528/III) und sieht die Verantwortung des Angeklagten Dr. C und damit auch jene des Gerhard A, der sich auf die Zusage seines Freundes verlassen hatte, als widerlegt an (A, S 314 f./II, 356/III und Dr. C, ON 130 und S 347 f./III, 461, 473/III), zumal die vernommenen Entlastungszeugen (Maria C - S 460/III, Brigitte U, ON 114 und S 468 f./III) keine Tatzeugen gewesen seien. Für das betrügerische Zusammenwirken der beiden Angeklagten sprechen nach Meinung der Tatrichter die Zeugenaussagen des Ersin W (S 45/I, ON 92/II, S 456 f./III) und die Verschleierungsversuche der Angeklagten (S 529, 530/III).Im übrigen kann den Ausführungen zur Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aber Berechtigung nicht abgesprochen werden. Zu der entscheidungswesentlichen Feststellung, daß Dr. C keine Zustimmung des Max römisch fünf erhalten hatte, einen Mietinteressenten zu suchen, der in die Mietrechte der Brigitte U eintreten könne, stützt sich das Gericht im wesentlichen auf die Zeugenaussage des Max römisch fünf in der Hauptverhandlung (S 473 f./III in Verbindung mit S 528/III) und sieht die Verantwortung des Angeklagten Dr. C und damit auch jene des Gerhard A, der sich auf die Zusage seines Freundes verlassen hatte, als widerlegt an (A, S 314 f./II, 356/III und Dr. C, ON 130 und S 347 f./III, 461, 473/III), zumal die vernommenen Entlastungszeugen (Maria C - S 460/III, Brigitte U, ON 114 und S 468 f./III) keine Tatzeugen gewesen seien. Für das betrügerische Zusammenwirken der beiden Angeklagten sprechen nach Meinung der Tatrichter die Zeugenaussagen des Ersin W (S 45/I, ON 92/II, S 456 f./III) und die Verschleierungsversuche der Angeklagten (S 529, 530/III).
Dr. C hatte aber schon in seinem Anklageeinspruch und dann abermals in der Hauptverhandlung den dem Protokoll beigeschlossenen Durschlag eines Schreibens an Max V vom 27. Mai 1983 vorgelegt, worin er dessen mündliche Zustimmung zur Weitergabe der Wohnung an einen erst zu benennenden Mietrechtsnachfolger - von V angeblich unwidersprochen - festhielt (S 241 und 487/III).Dr. C hatte aber schon in seinem Anklageeinspruch und dann abermals in der Hauptverhandlung den dem Protokoll beigeschlossenen Durschlag eines Schreibens an Max römisch fünf vom 27. Mai 1983 vorgelegt, worin er dessen mündliche Zustimmung zur Weitergabe der Wohnung an einen erst zu benennenden Mietrechtsnachfolger - von römisch fünf angeblich unwidersprochen - festhielt (S 241 und 487/III).
Dieses - offensichtlich auch verlesene (S 468/III) - Schriftstück blieb in der Hauptverhandlung unerörtert und wurde auch in der Urteilsbegründung mit Stillschweigen übergangen, was Dr. C in seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht releviert. Eine Erörterung wäre um so erforderlicher gewesen, als Max V im Vorverfahren in dem entscheidenden Punkt, ob er mit Dr. C überhaupt verhandelt hatte, konträr zu seinen Angaben in der Hauptverhandlung aussagte (ON 113/III). Desweiteren hätte bei dieser Beweislage, da es nur darauf ankam, welche Aussage der beiden Verhandlungspartner der Wahrheit entsprach, der Kündigungsakt V gegen UDieses - offensichtlich auch verlesene (S 468/III) - Schriftstück blieb in der Hauptverhandlung unerörtert und wurde auch in der Urteilsbegründung mit Stillschweigen übergangen, was Dr. C in seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht releviert. Eine Erörterung wäre um so erforderlicher gewesen, als Max römisch fünf im Vorverfahren in dem entscheidenden Punkt, ob er mit Dr. C überhaupt verhandelt hatte, konträr zu seinen Angaben in der Hauptverhandlung aussagte (ON 113/III). Desweiteren hätte bei dieser Beweislage, da es nur darauf ankam, welche Aussage der beiden Verhandlungspartner der Wahrheit entsprach, der Kündigungsakt römisch fünf gegen U
(AZ 4 C 702/83 des Bezirksgerichtes Döbling) eine zusätzliche Beurteilungsgrundlage geboten, dessen vom Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragte Beischaffung (S 404/III) ohne förmliches Zwischenerkenntnis unterblieb, so daß der diesbezüglichen Verfahrensrüge (Z 4) Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Im Hauptverhandlungsprotokoll fehlt zwar bei diesem Antrag die Anführung des Beweisthemas, doch ergibt sich unzweifelhaft im Zusammenhang mit den unmittelbar vorher gestellten Beweisanträgen (S 403/III), daß auch hiedurch der Beweis geführt werden sollte, daß Max V eine Zustimmung zur Weitergabe der Wohnung gegeben hatte. Hiezu kommt, daß die Schriftführerin beim Protokollieren dieses Antrages nicht nachgekommen war (siehe die öußerung S 61/IV), sodaß der Beschluß des Vorsitzenden vom 13. November 1984 (ON 209/IV), mit welchem er einen diesbezüglichen Protokollergänzungsantrag der Verteidigung (S 39/IV) abwies, unverständlich bleiben muß. Es erweist sich somit die Urteilsbegründung zu diesem Schuldspruchfaktum als unzureichend, im übrigen wurden die Verteidigungsrechte des Angeklagten Dr. C eingeschränkt, weshalb der ihn betreffende Schuldspruch zur Gänze zu kassieren und dem Erstgericht auch diesbezüglich die Neudurchführung der Hauptverhandlung aufzutragen war (§ 285 e StPO). Damit erweist sich aber auch der Schuldspruch des Angeklagten A, der in seiner Nichtigkeitsbeschwerde seinen guten Glauben an die von Dr. C erhaltenen Informationen herausstellte, ebenfalls als nicht haltbar.(AZ 4 C 702/83 des Bezirksgerichtes Döbling) eine zusätzliche Beurteilungsgrundlage geboten, dessen vom Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragte Beischaffung (S 404/III) ohne förmliches Zwischenerkenntnis unterblieb, so daß der diesbezüglichen Verfahrensrüge (Ziffer 4,) Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Im Hauptverhandlungsprotokoll fehlt zwar bei diesem Antrag die Anführung des Beweisthemas, doch ergibt sich unzweifelhaft im Zusammenhang mit den unmittelbar vorher gestellten Beweisanträgen (S 403/III), daß auch hiedurch der Beweis geführt werden sollte, daß Max römisch fünf eine Zustimmung zur Weitergabe der Wohnung gegeben hatte. Hiezu kommt, daß die Schriftführerin beim Protokollieren dieses Antrages nicht nachgekommen war (siehe die öußerung S 61/IV), sodaß der Beschluß des Vorsitzenden vom 13. November 1984 (ON 209/IV), mit welchem er einen diesbezüglichen Protokollergänzungsantrag der Verteidigung (S 39/IV) abwies, unverständlich bleiben muß. Es erweist sich somit die Urteilsbegründung zu diesem Schuldspruchfaktum als unzureichend, im übrigen wurden die Verteidigungsrechte des Angeklagten Dr. C eingeschränkt, weshalb der ihn betreffende Schuldspruch zur Gänze zu kassieren und dem Erstgericht auch diesbezüglich die Neudurchführung der Hauptverhandlung aufzutragen war (Paragraph 285, e StPO). Damit erweist sich aber auch der Schuldspruch des Angeklagten A, der in seiner Nichtigkeitsbeschwerde seinen guten Glauben an die von Dr. C erhaltenen Informationen herausstellte, ebenfalls als nicht haltbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei im Hinblick auf die Teilaufhebungen hinsichtlich aller Angeklagten sämtliche Strafaussprüche sowie die Ausprüche über die Vorhaftanrechnung ebenfalls aufzuheben waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle und war auf die Beschwerdeführer A und B zu beschränken, weil der Schuldspruch des Angeklagten Dr. C zur Gänze aufgehoben wurde, womit dessen Kostenersatzpflicht (§ 389 StPO) der Entscheidung im zweiten Rechtsgang vorzubehalten war.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle und war auf die Beschwerdeführer A und B zu beschränken, weil der Schuldspruch des Angeklagten Dr. C zur Gänze aufgehoben wurde, womit dessen Kostenersatzpflicht (Paragraph 389, StPO) der Entscheidung im zweiten Rechtsgang vorzubehalten war.