Rechtssatz RS0098564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098564
Entscheidungsdatum
08.11.1995
Rechtssatz
Das Tatgericht hat an Hand der Ergebnisse des Beweisverfahrens schlüssig und zureichend zu begründen, weswegen es zur Überzeugung der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung gekommen ist. Tritt es der sich daraus ergebenden Folgerung nicht bei, muß es sich mit allen Verfahrensergebnissen auseinandersetzen und vor allem jene Umstände sorgfältig und gewissenhaft angeben, auf die es seine entgegengesetzte Überzeugung gründet. Diesem Grundsatz kommt bei der Würdigung einer leugnenden Verantwortung besondere Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098564
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0130OS00151_9500000_001