Mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Angeklagte die Aufhebung des (gesamten ihn treffenden) erstgerichtlichen Urteils mit Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht zur Neudurchführung (S 110/IV). Die Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wendet sich jedoch ausschließlich gegen den Schuldspruch zu F/1. des angefochtenen Urteils, womit ihm entgegen seiner (sonst geständigen) Verantwortung angelastet wird, am 25.Oktober 1992 allein anläßlich einer Schadensmeldung zu einem Verkehrsunfall mit dem PKW Opel Calibra HB 5 FYC (Anprall an einen Baum) die vorsätzlich herbeigeführte Beschädigung als Unfallsgeschehen dargestellt, solchermaßen Berechtigte der W***** mit auf unrechtmäßiger Bereicherung gerichteten Vorsatz getäuscht und sie zur Erfüllung einer Schadensleistung von 129.494 S verleitet zu haben, wobei er (auch) diese (schwere) Betrugshandlung in der Absicht beging, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Angeklagte die Aufhebung des (gesamten ihn treffenden) erstgerichtlichen Urteils mit Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht zur Neudurchführung (S 110/IV). Die Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wendet sich jedoch ausschließlich gegen den Schuldspruch zu F/1. des angefochtenen Urteils, womit ihm entgegen seiner (sonst geständigen) Verantwortung angelastet wird, am 25.Oktober 1992 allein anläßlich einer Schadensmeldung zu einem Verkehrsunfall mit dem PKW Opel Calibra HB 5 FYC (Anprall an einen Baum) die vorsätzlich herbeigeführte Beschädigung als Unfallsgeschehen dargestellt, solchermaßen Berechtigte der W***** mit auf unrechtmäßiger Bereicherung gerichteten Vorsatz getäuscht und sie zur Erfüllung einer Schadensleistung von 129.494 S verleitet zu haben, wobei er (auch) diese (schwere) Betrugshandlung in der Absicht beging, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die insgesamt unzureichende Begründung des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (Z 5) zum Schuldspruchfaktum F/1. monierende Beschwerde ist im Recht.Die insgesamt unzureichende Begründung des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (Ziffer 5,) zum Schuldspruchfaktum F/1. monierende Beschwerde ist im Recht.
Das Schöffengericht stellte lediglich fest, der Beschwerdeführer sei durch den Mitangeklagten auf die Idee gekommen, Versicherungsbetrügereien von jener Art, wie sie dieser beging, zu tätigen, um Schulden abzudecken und seine finanzielle Situation regelmäßig aufzubessern. Zur Vorgangsweise des Mitangeklagten wurde konstatiert, dieser habe wie im Spruch des Urteils ersichtlich bei verschiedenen Versicherungen PKWs angemeldet und von diesen durch fingierte Unfälle Geld kassiert. Der Beschwerdeführer habe sich mit Ausnahme des Urteilsfaktums F/1. vollinhaltlich schuldig bekannt. Dazu habe er sich damit verantwortet, er sei mit dem Auto zu schnell gefahren, von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt (US 9).
Diesbezüglich begnügte sich das Schöffengericht mit dem lapidaren Hinweis, dieser Verantwortung könne "auf Grund der gesamten Vorfälle, wie sie sich darstellen" nicht geglaubt werden (US 10). Einen weiteren Hinweis, auf welche Vorfälle sich die Tatrichter bei ihrer Beweiswürdigung bezogen sowie, wie sich jene Vorfälle darstellen, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Tatgericht hat an Hand der Ergebnisse des Beweisverfahrens schlüssig und zureichend zu begründen, weswegen es zur Überzeugung der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung gekommen ist. Tritt es der sich daraus ergebenden Folgerung nicht bei, muß es sich mit allen Verfahrensergebnissen auseinandersetzen und vor allem jene Umstände sorgfältig und gewissenhaft angeben, auf die es seine entgegengesetzte Überzeugung gründet. Diesem Grundsatz kommt bei der Würdigung einer leugnenden Verantwortung besondere Bedeutung zu (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 E 61). Daran vermag der Umstand, daß es lediglich verpflichtet ist, seine Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung anzugeben, nichts zu ändern, weil das erkennende Gericht verhalten ist, mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen und aus welchen Gründen es als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen hat (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Diese Begründungspflicht wird verletzt, wenn das Gericht eine nicht schon in sich denkwidrige Verantwortung eines Angeklagten zurückweist und sich dazu auf "gesamte Vorfälle, wie sie sich darstellen" beruft. Denn mit Ausnahme der Tatindividualisierung im Spruch fehlt den Gründen des Urteils jegliche Konkretisierung der Vorfälle, auf die es sich bei der Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten bezieht, sowie, wie sich diese Vorfälle darstellten (US 10). Auch aus dem verlesenen Akteninhalt (Anzeige ON 8, siehe S 35/IV) ist dazu nichts zu gewinnen, enthält er doch mit Ausnahme einer einmaligen Angabe eines Mitbeschuldigten vor der Gendarmerie (S 287/I) nur Hinweise auf ein tatsächliches Unfallgeschehen (siehe insbesondere S 229, 243, 317/I; vgl auch S 453d und 454d/I sowie ON 23).Diesbezüglich begnügte sich das Schöffengericht mit dem lapidaren Hinweis, dieser Verantwortung könne "auf Grund der gesamten Vorfälle, wie sie sich darstellen" nicht geglaubt werden (US 10). Einen weiteren Hinweis, auf welche Vorfälle sich die Tatrichter bei ihrer Beweiswürdigung bezogen sowie, wie sich jene Vorfälle darstellen, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Tatgericht hat an Hand der Ergebnisse des Beweisverfahrens schlüssig und zureichend zu begründen, weswegen es zur Überzeugung der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung gekommen ist. Tritt es der sich daraus ergebenden Folgerung nicht bei, muß es sich mit allen Verfahrensergebnissen auseinandersetzen und vor allem jene Umstände sorgfältig und gewissenhaft angeben, auf die es seine entgegengesetzte Überzeugung gründet. Diesem Grundsatz kommt bei der Würdigung einer leugnenden Verantwortung besondere Bedeutung zu (Mayerhofer/Rieder, StPO3, Paragraph 281, Ziffer 5, E 61). Daran vermag der Umstand, daß es lediglich verpflichtet ist, seine Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung anzugeben, nichts zu ändern, weil das erkennende Gericht verhalten ist, mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen und aus welchen Gründen es als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen hat (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Diese Begründungspflicht wird verletzt, wenn das Gericht eine nicht schon in sich denkwidrige Verantwortung eines Angeklagten zurückweist und sich dazu auf "gesamte Vorfälle, wie sie sich darstellen" beruft. Denn mit Ausnahme der Tatindividualisierung im Spruch fehlt den Gründen des Urteils jegliche Konkretisierung der Vorfälle, auf die es sich bei der Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten bezieht, sowie, wie sich diese Vorfälle darstellten (US 10). Auch aus dem verlesenen Akteninhalt (Anzeige ON 8, siehe S 35/IV) ist dazu nichts zu gewinnen, enthält er doch mit Ausnahme einer einmaligen Angabe eines Mitbeschuldigten vor der Gendarmerie (S 287/I) nur Hinweise auf ein tatsächliches Unfallgeschehen (siehe insbesondere S 229, 243, 317/I; vergleiche auch S 453d und 454d/I sowie ON 23).
Zufolge des geltend gemachten formellen Begründungsmangels erweist sich das Urteil im Schuldspruch F/1. als nichtig und war in diesem Umfang (einschließlich des den Angeklagten treffenden Strafausspruches) zu kassieren, wobei schon die nichtöffentliche Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde ergab, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (§ 285 e StPO). Soweit der Anfechtungsantrag den gesamten den Angeklagten treffenden Schuldspruch umfaßt, mangelt es der Beschwerde an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen, es läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb die Beschwerde im übrigen als unzulässig zurückzuweisen war (§§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 StPO).Zufolge des geltend gemachten formellen Begründungsmangels erweist sich das Urteil im Schuldspruch F/1. als nichtig und war in diesem Umfang (einschließlich des den Angeklagten treffenden Strafausspruches) zu kassieren, wobei schon die nichtöffentliche Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde ergab, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (Paragraph 285, e StPO). Soweit der Anfechtungsantrag den gesamten den Angeklagten treffenden Schuldspruch umfaßt, mangelt es der Beschwerde an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen, es läßt auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb die Beschwerde im übrigen als unzulässig zurückzuweisen war (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO).
Mit seiner Berufung war der Beschwerdeführer auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen, zur Entscheidung über die zugleich vom anderen Angeklagten sowie von Privatbeteiligten erhobenen Berufungen (ausgenommen jene der W***** AG, soweit sich diese im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs F/1. bereits als gegenstandslos erweist) ist das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO).Mit seiner Berufung war der Beschwerdeführer auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen, zur Entscheidung über die zugleich vom anderen Angeklagten sowie von Privatbeteiligten erhobenen Berufungen (ausgenommen jene der W***** AG, soweit sich diese im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs F/1. bereits als gegenstandslos erweist) ist das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285, i StPO).