Rechtssatz RS0098686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098686
Entscheidungsdatum
08.11.1995
Rechtssatz
Das erkennende Gericht ist verhalten, mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen und aus welchen Gründen es als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen hat (§ 270 Abs 2 5 StPO). Diese Begründungspflicht wird verletzt, wenn das Gericht eine nicht schon in sich denkwidrige Verantwortung eines Angeklagten zurückweist und sich dazu auf "gesamte Vorfälle, wie sie sich darstellen" beruft.Das erkennende Gericht ist verhalten, mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen und aus welchen Gründen es als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen hat (Paragraph 270, Absatz 2, 5 StPO). Diese Begründungspflicht wird verletzt, wenn das Gericht eine nicht schon in sich denkwidrige Verantwortung eines Angeklagten zurückweist und sich dazu auf "gesamte Vorfälle, wie sie sich darstellen" beruft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098686
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0130OS00151_9500000_002