Rechtssatz RS0098725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098725
Entscheidungsdatum
23.12.2020
Rechtssatz
Bei einer Vielzahl gleichartiger strafbarer Handlungen ist das Gericht nicht verpflichtet, für jedes einzelne Faktum gesondert Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und diese jeweils gesondert zu begründen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 75/84
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 12 Os 75/84
- 14 Os 137/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 14 Os 137/92
- 11 Os 147/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 11 Os 147/94
- 13 Os 122/96
Entscheidungstext OGH 18.09.1996 13 Os 122/96
- 17 Os 6/13f
Entscheidungstext OGH 27.05.2013 17 Os 6/13f
Vgl aber; Beisatz: Umfasst der Schuldspruch keine gleichartige Verbrechensmenge nur pauschal individualisierter Taten, sondern 333 (im Urteil einzeln bezeichnete) Fälle des Missbrauchs der Amtsgewalt, entsprechen die Entscheidungsgründe dann nicht dem gesetzlichen Auftrag, die als erwiesen angenommenen Tatsachen in Bezug auf das vorgeworfene Verhalten (in jedem Einzelfall) mit voller Bestimmtheit anzugeben, wenn die der Beschwerdeführerin angelasteten Verletzungen ihr zukommender Befugnis bloß pauschal festgestellt wurden und darüber hinaus hinsichtlich der in den einzelnen Verwaltungsstrafverfahren konkret vorgeworfenen Verfehlungen auf eine tabellarische Übersicht verwiesen wurde, in welcher die (unterlassenen) Verfahrensschritte bloß stichwortartig, zum Teil bloß (in nicht allgemein verständlicher Form) durch Abkürzungen oder Zitierung von Rechtsvorschriften angeführt sind. (T1)
- 17 Os 25/13z
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 25/13z
Vgl aber; Beisatz: Ein Schuldspruch wegen – ungeachtet des bei Missbrauch der Amtsgewalt zur Anwendung kommenden Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB ‑ 1490 rechtlich selbständiger Einzeltaten wäre sachverhaltsmäßig nur dann ausreichend fundiert, wenn anhand der Entscheidungsgründe die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen für alle (allenfalls in Gruppen nach bestimmten Erledigungsarten zusammengefasste) Einzelfälle möglich wäre. (T2)
- 15 Os 3/20k
Entscheidungstext OGH 23.12.2020 15 Os 3/20k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098725
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0120OS00075_8400000_001