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Entscheidung 14 Os 137/92×

Entscheidung 14 Os 137/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os137/92(14Os138/92)

Entscheidungsdatum

10.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rainer K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Strafsatz und 15 StGB über (1.) die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie (2.) die Beschwerde des Angeklagten gegen (zu 1.) das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 9.September 1992, GZ 30 römisch fünf r 60/92-22, und (zu 2.) den (Widerrufs-)Beschluß dieses Gerichtes vom selben Tag, Seite 139 in Verbindung mit ON 22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rainer K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 "2.Satz 2.Fall" (gemeint: zweiter Strafsatz - vierter Qualifikationsfall) und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er "fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen (jeweils) durch Einbruch bzw. Einsteigen in ein Gebäude sowie teilweise durch Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung dieser Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

römisch eins. am 9.Mai 1992 in Leonding der Waltraud H***** Bargeld in unbekannter Höhe, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

römisch zwei. in Linz der Firma L***** GesmbH

1. am 10.Mai 1992 20.000 S Bargeld;

2. am 30.Mai 1992 Bargeld in unbekannter Höhe, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

römisch drei. am 14.Mai 1992 in Leonding dem Inhaber der Firma S***** Bargeld in unbekannter Höhe, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

römisch vier. am 16.Mai 1992 in Linz dem Inhaber der Firma Manfred K*****, auch durch Aufbrechen mehrerer Laden, Bargeld in unbekannter Höhe, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

römisch fünf. am 16.Mai 1992 in Linz dem Inhaber der Firma P***** auch durch Aufbrechen einer Handkasse, 830 S Bargeld und 35 Stück Kfz-Begutachtungsplaketten im Gesamtwert von 374 S;

römisch sechs. am 18.Mai 1992 in Linz dem Inhaber der Firma F*****, auch durch Aufbrechen einer Lade, Bargeld in unbekannter Höhe, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist".

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Nicht zielführend ist zunächst der zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) unter dem Gesichtspunkt einer undeutlichen Begründung erhobene Beschwerdeeinwand, das Ersturteil setze sich ausschließlich mit der subjektiven Tatseite der dem Angeklagten zur Last liegenden Diebstähle auseinander und lasse die für den objektiven Tatbestand maßgeblichen Umstände unberücksichtigt; dies könne durch die Bezeichnung der "einzelnen Fakten nur im Urteilsspruch" nicht ersetzt werden.

Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen dann, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt hat (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 42 zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Einzuräumen ist der Beschwerde vorweg, daß die (bloße) Bezeichnung der Tathandlungen im Urteilsspruch die erforderliche Feststellung des wesentlichen Sachverhalts in den Urteilsgründen nicht zu ersetzen vermag (ÖJZ-LSK 1982/132) und daß es der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zuwiderlaufen würde, wenn sich das Gericht in den Urteilsgründen trotz Fehlens umfassender Geständnisse darauf beschränkt, lediglich global auf den aus dem Urteilsspruch sich ergebenden Sachverhalt zu verweisen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Gericht verpflichtet wäre, in den Entscheidungsgründen bei einer Vielzahl gleichartiger strafbarer Handlungen jede Tathandlung im Detail zu schildern, für jedes einzelne Faktum gesondert Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und dies jeweils gesondert zu begründen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 93 zu Paragraph 270,).

Im vorliegenden Fall ist das Schöffengericht im wesentlichen gestützt auf das Geständnis des Angeklagten sowie auf die Anzeige und die Erhebungsergebnisse der Sicherheitsbehörde zur Überzeugung gelangt vergleiche US 5 f in Verbindung mit S 49 f, 53 ff, 86, 133 ff, 136), daß der Angeklagte zwecks Durchsetzung seiner Absicht, sich durch die wiederholte Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen, die im Spruch bezeichneten Tathandlungen setzte, indem "er in fremde Gebäude einstieg, Fenster aufbrach oder Sperrverhältnisse in den Räumen gewaltsam öffnete (Tischladen)", wobei es - insoweit differenzierend - beim Schuldspruchfaktum II/1 die (Einbruchs-)Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB "durch Aufbrechen einer Geldkassette" - rechtlich zutreffend vergleiche Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 129, RN 27) - mit dem Hinweis verneinte, daß in diesem Fall das versperrte Behältnis (Geldkassette) nicht am Tatort, sondern erst fernab von diesem aufgebrochen wurde (US 5, 7).

Damit hat das Erstgericht in den Urteilsgründen, die zusammen mit dem Urteilsspruch eine Einheit bilden, auf der Basis des Geständnisses des Angeklagten und der sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse die für die rechtliche Beurteilung der Diebstähle wesentlichen Entscheidungsgrundlagen in tatsachenmäßiger Beziehung hinreichend angeführt; von der behaupteten Undeutlichkeit kann sohin keine Rede sein.

Soweit aber der Angeklagte in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unter Verweisung auf die Ausführungen zur Mängelrüge das Fehlen von Feststellungen zur objektiven Tatseite vermißt, die zur Beantwortung der Frage erforderlich wären, ob er sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, übergeht er die zuvor wiedergegebenen Feststellungen samt der dazugehörenden Begründung. Solcherart gelangt der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund - dessen Vorliegen auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann - nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).

Anmerkung

E31476

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00137.9207.1110.0

Dokumentnummer

JJT_19921110_OGH0002_0140OS00137_9200007_000

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