Rechtssatz RS0098760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098760
Geschäftszahl
11Os104/88 (11Os113/88); 13Os9/01; 15Os164/07t
Entscheidungsdatum
21.01.2008
Rechtssatz
Auch wenn die Anklageschrift keinen Endzeitpunkt der Tatzeit enthält, kann sie sich äußerstenfalls auf Taten beziehen, die bis zum Tag ihrer Abfassung begangen wurden. Eine zeitliche Erstreckung des sodann vom Gericht gefällten Schuldspruchs auch auf erst darnach begangene (andere oder gleichartige) Taten des Angeklagten ist im Sinn des § 267 StPO nur zulässig, wenn in der Zwischenzeit eine entsprechende Anklageausdehnung stattfand. Der Antrag des Staatsanwalt in der Hauptverhandlung auf Schuldspruch "im Sinn der Anklageschrift" ist einer solchen Anklageausehnung nicht gleichzuachten, weil auch dadurch der von der Anklage umfasste Zeitraum nicht geändert wurde.Auch wenn die Anklageschrift keinen Endzeitpunkt der Tatzeit enthält, kann sie sich äußerstenfalls auf Taten beziehen, die bis zum Tag ihrer Abfassung begangen wurden. Eine zeitliche Erstreckung des sodann vom Gericht gefällten Schuldspruchs auch auf erst darnach begangene (andere oder gleichartige) Taten des Angeklagten ist im Sinn des Paragraph 267, StPO nur zulässig, wenn in der Zwischenzeit eine entsprechende Anklageausdehnung stattfand. Der Antrag des Staatsanwalt in der Hauptverhandlung auf Schuldspruch "im Sinn der Anklageschrift" ist einer solchen Anklageausehnung nicht gleichzuachten, weil auch dadurch der von der Anklage umfasste Zeitraum nicht geändert wurde.
Entscheidungstexte
- 11 Os 104/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 11 Os 104/88
Veröff: RZ 1989/37 S 91
- 13 Os 9/01
Entscheidungstext OGH 31.01.2001 13 Os 9/01
- 15 Os 164/07t
Entscheidungstext OGH 21.01.2008 15 Os 164/07t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098760
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_0110OS00104_8800000_001