Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieses Urteil in Ansehung jenes Teils des Urteilsspruchs, der Tathandlungen nach dem 26. August 2005 (das ist der Tag der Verfassung des Bestrafungsantrags) umfasst, mit dem Gesetz nicht in Einklang, weil insoweit keine Anklage vorlag. Denn der Bestrafungsantrag erfasste - schon nach seiner Formulierung („bis laufend") - nur die bis zu seiner Abfassung verübten Taten; künftige Deliktsakte konnten gar nicht Gegenstand der Anklage sein (13 Os 9/01 mwN). Eine Erweiterung des Bestrafungsantrags auf spätere Deliktshandlungen ist nach der Aktenlage nicht erfolgt. Hat der Anklagevertreter die Ausdehnung des Deliktszeitraums versäumt, so hat er sich in diesem Ausmaß des Anklagerechts verschwiegen. Der Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht auch für die Zeit vom 27. August 2005 bis zum 5. März 2007 erfasst somit Tathandlungen, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Insoweit verstößt er daher gegen die Bestimmung des § 267 (iVm § 447) StPO.Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieses Urteil in Ansehung jenes Teils des Urteilsspruchs, der Tathandlungen nach dem 26. August 2005 (das ist der Tag der Verfassung des Bestrafungsantrags) umfasst, mit dem Gesetz nicht in Einklang, weil insoweit keine Anklage vorlag. Denn der Bestrafungsantrag erfasste - schon nach seiner Formulierung („bis laufend") - nur die bis zu seiner Abfassung verübten Taten; künftige Deliktsakte konnten gar nicht Gegenstand der Anklage sein (13 Os 9/01 mwN). Eine Erweiterung des Bestrafungsantrags auf spätere Deliktshandlungen ist nach der Aktenlage nicht erfolgt. Hat der Anklagevertreter die Ausdehnung des Deliktszeitraums versäumt, so hat er sich in diesem Ausmaß des Anklagerechts verschwiegen. Der Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht auch für die Zeit vom 27. August 2005 bis zum 5. März 2007 erfasst somit Tathandlungen, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Insoweit verstößt er daher gegen die Bestimmung des Paragraph 267, in Verbindung mit Paragraph 447,) StPO.
Überdies zeigt die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend auf, dass das über die Haupverhandlung aufzunehmende Protokoll gemäß § 271 Abs 1 Z 7 StPO auch den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs 1 Z 1 und 2 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten hat. Der Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll vom 5. März 2007, der neben der stichwortartigen Wiedergabe eines Teilfreispruchs und der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche lediglich festhält, dass die Richterin „das Urteil (Freiheitsstrafe: 3 Monate; Kostenersatz gem. § 389 StPO ...) samt den wesentlichen Entscheidungsgründen" verkündet, genügt diesen Anforderungen nicht und verstößt damit gegen § 271 Abs 1 Z 7 StPO.Überdies zeigt die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend auf, dass das über die Haupverhandlung aufzunehmende Protokoll gemäß Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO auch den Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten hat. Der Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll vom 5. März 2007, der neben der stichwortartigen Wiedergabe eines Teilfreispruchs und der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche lediglich festhält, dass die Richterin „das Urteil (Freiheitsstrafe: 3 Monate; Kostenersatz gem. Paragraph 389, StPO ...) samt den wesentlichen Entscheidungsgründen" verkündet, genügt diesen Anforderungen nicht und verstößt damit gegen Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO.
Da der Angeklagte die eine Urteilsnichtigkeit nach § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 8 StPO bewirkende Anklageüberschreitung (bei § 198 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt, vgl Markel in WK² § 198 [2007] Rz 63 f) in der Berufung nicht geltend gemacht hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO durch ersatzlose Aufhebung des die Anklage überschreitenden Teils des Schuldspruchs zu beseitigen. Über die (damit noch unerledigte) Berufung wird das Landesgericht Linz zu entscheiden haben. Dem Berufungsgericht wird es dabei möglich sein, die durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geschaffene prozessuale Situation, nämlich dass der mit Berufung gleichfalls angefochtene Strafausspruch nicht (mehr) auf dem Schuldspruch des Erstgerichts im ursprünglichen Ausmaß beruht, im Rahmen seiner Entscheidung Rechnung zu tragen (vgl nochmals 13 Os 91/01 mwN). Eine Aufhebung auch des Strafausspruchs ist daher nicht erforderlich.Da der Angeklagte die eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO bewirkende Anklageüberschreitung (bei Paragraph 198, StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt, vergleiche Markel in WK² Paragraph 198, [2007] Rz 63 f) in der Berufung nicht geltend gemacht hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO durch ersatzlose Aufhebung des die Anklage überschreitenden Teils des Schuldspruchs zu beseitigen. Über die (damit noch unerledigte) Berufung wird das Landesgericht Linz zu entscheiden haben. Dem Berufungsgericht wird es dabei möglich sein, die durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geschaffene prozessuale Situation, nämlich dass der mit Berufung gleichfalls angefochtene Strafausspruch nicht (mehr) auf dem Schuldspruch des Erstgerichts im ursprünglichen Ausmaß beruht, im Rahmen seiner Entscheidung Rechnung zu tragen vergleiche nochmals 13 Os 91/01 mwN). Eine Aufhebung auch des Strafausspruchs ist daher nicht erforderlich.