Rechtssatz RS0098910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098910
Geschäftszahl
9Os23/68 (9Os24/68); 14Os142/91; 14Os70/92 (14Os71/92)
Entscheidungsdatum
04.08.1992
Rechtssatz
In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Disziplinargewalt auf die Dauer der Amtshandlung, in räumlicher Hinsicht auf den Ort ihrer Vornahme, mag diese entweder im Gerichtssaal oder "an Ort und Stelle" erfolgen (Lohsing-Serini S 330 vgl KH 4060). Hieraus ergibt sich, daß die Worte "Gerichtssaal" und Sitzungssaal" in den Bestimmungen der §§ 233, 278 StPO einer ausdehnenden Auslegung zu unterziehen sind, daher die Bestimmungen des § 278 Abs 1 StPO auch für Hauptverhandlungen außerhalb des eigentlichen Gerichtssaales oder Sitzungssaales, sohin auch an Ort und Stelle während der ganzen gerichtlichen Amtshandlung volle Rechtswirkung haben.In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Disziplinargewalt auf die Dauer der Amtshandlung, in räumlicher Hinsicht auf den Ort ihrer Vornahme, mag diese entweder im Gerichtssaal oder "an Ort und Stelle" erfolgen (Lohsing-Serini S 330 vergleiche KH 4060). Hieraus ergibt sich, daß die Worte "Gerichtssaal" und Sitzungssaal" in den Bestimmungen der Paragraphen 233, 278, StPO einer ausdehnenden Auslegung zu unterziehen sind, daher die Bestimmungen des Paragraph 278, Absatz eins, StPO auch für Hauptverhandlungen außerhalb des eigentlichen Gerichtssaales oder Sitzungssaales, sohin auch an Ort und Stelle während der ganzen gerichtlichen Amtshandlung volle Rechtswirkung haben.
Entscheidungstexte
- 9 Os 23/68
Entscheidungstext OGH 29.02.1968 9 Os 23/68
Veröff: SSt 39/12 = EvBl 1968/416 S 640 = RZ 1968,171
- 14 Os 142/91
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 14 Os 142/91
nur: In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Disziplinargewalt auf die Dauer der Amtshandlung, in räumlicher Hinsicht auf den Ort ihrer Vornahme, mag diese entweder im Gerichtssaal oder "an Ort und Stelle" erfolgen (Lohsing-Serini S 330 vgl KH 4060). (T1)
- 14 Os 70/92
Entscheidungstext OGH 04.08.1992 14 Os 70/92
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0098910
Dokumentnummer
JJR_19680229_OGH0002_0090OS00023_6800000_001