Dieses Vorgehen gemäß § 235 StPO für eine schriftliche Äußerung steht, wie der Generalprokurator zu Recht in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Dieses Vorgehen gemäß Paragraph 235, StPO für eine schriftliche Äußerung steht, wie der Generalprokurator zu Recht in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 233 Abs. 1 StPO obliegt dem Vorsitzenden die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entsprechenden Anstandes im Gerichtssaal. Zur Erfüllung dieser Aufgabe (Sitzungspolizei) ist ihm die in den §§ 235 bis 237 StPO behandelte beschränkte Strafbefugnis (Disziplinargewalt) eingeräumt, die räumlich auf den Gerichtssaal oder Ort der gerichtlichen Amtshandlung und zeitlich auf die Dauer der Gerichtssitzung beschränkt ist (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 3 zu § 233). Eine Bestimmung des Inhalts, daß Ungebühr oder beleidigende oder respektwidrige Ausdrucksweisen in Schriftsätzen Ordnungsstrafen nach sich ziehen könnte, ist der Strafprozeßordnung fremd (siehe Lohsing-Serini4, 333 f). Bei Verletzung der dem Gerichte schuldigen Achtung durch beleidigende Ausfälle in schriftlichen Eingaben im Strafverfahren ist gemäß § 97 GOG vielmehr die Bestimmung des § 85 Abs. 1 GOG sinngemäß anwendbar (EvBl 1958/83 ua).Nach Paragraph 233, Absatz eins, StPO obliegt dem Vorsitzenden die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entsprechenden Anstandes im Gerichtssaal. Zur Erfüllung dieser Aufgabe (Sitzungspolizei) ist ihm die in den Paragraphen 235 bis 237 StPO behandelte beschränkte Strafbefugnis (Disziplinargewalt) eingeräumt, die räumlich auf den Gerichtssaal oder Ort der gerichtlichen Amtshandlung und zeitlich auf die Dauer der Gerichtssitzung beschränkt ist (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 3 zu Paragraph 233,). Eine Bestimmung des Inhalts, daß Ungebühr oder beleidigende oder respektwidrige Ausdrucksweisen in Schriftsätzen Ordnungsstrafen nach sich ziehen könnte, ist der Strafprozeßordnung fremd (siehe Lohsing-Serini4, 333 f). Bei Verletzung der dem Gerichte schuldigen Achtung durch beleidigende Ausfälle in schriftlichen Eingaben im Strafverfahren ist gemäß Paragraph 97, GOG vielmehr die Bestimmung des Paragraph 85, Absatz eins, GOG sinngemäß anwendbar (EvBl 1958/83 ua).
Im vorliegenden Fall wirft das Kreisgericht Wels dem Angeklagten die Verletzung der schuldigen Achtung in dessen schriftlicher Eingabe vom 20.Juni 1991 vor. Er hat jedoch den Inhalt des Schriftsatzes in der Hauptverhandlung am 24.Juni 1991 nicht vorgetragen, sondern sich vielmehr einem detaillierten Vortrag widersetzt. Die Eingabe wurde auch nicht verlesen.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung das ihm angelastete Verhalten, das das Gericht zur Ausübung der Sitzungspolizei berechtigt hätte, nicht an den Tag gelegt. Eine Ordnungsstrafe nach dem GOG wurde nicht verhängt.
Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach § 292, letzter Satz, StPO geboten, weil dessen sinngemäße Anwendung auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Beschuldigten, welcher Art auch immer, daher auch auf gesetzwidrig verhängte Ordnungsstrafen zulässig ist (siehe 16 Os 12/89).Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, ist ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 292,, letzter Satz, StPO geboten, weil dessen sinngemäße Anwendung auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Beschuldigten, welcher Art auch immer, daher auch auf gesetzwidrig verhängte Ordnungsstrafen zulässig ist (siehe 16 Os 12/89).
Es war daher wie im Spruch zu erkennen und der gesetzwidrige Beschluß aufzuheben.