Rechtssatz RS0098997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098997
Geschäftszahl
13Os51/92 (13Os80/92); 11Os49/93
Entscheidungsdatum
06.04.1993
Norm
StPO aF §270
StPO §285 Abs3
Rechtssatz
Der unrichtige Hinweis im Urteil, daß die Rechtsmittelausführungsfrist 4 Wochen betrage, obwohl die Hauptverhandlung nicht an mehr als fünf Tagen stattgefunden hat, vermag eine Erweiterung dieser Frist nicht zu bewirken, weil einem solchen Hinweis nur deklarativer Charakter zukommt, also eine Fristverlängerung ausschließlich vom tatsächlichen Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängt. Eine Vorschrift, daß einem solchen Hinweis eine konstitutive Wirkung zukäme (vergleichbar etwa dem § 61 Abs 3 AVG), ist in der Strafprozeßordnung nicht enthalten.Der unrichtige Hinweis im Urteil, daß die Rechtsmittelausführungsfrist 4 Wochen betrage, obwohl die Hauptverhandlung nicht an mehr als fünf Tagen stattgefunden hat, vermag eine Erweiterung dieser Frist nicht zu bewirken, weil einem solchen Hinweis nur deklarativer Charakter zukommt, also eine Fristverlängerung ausschließlich vom tatsächlichen Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängt. Eine Vorschrift, daß einem solchen Hinweis eine konstitutive Wirkung zukäme (vergleichbar etwa dem Paragraph 61, Absatz 3, AVG), ist in der Strafprozeßordnung nicht enthalten.
Entscheidungstexte
- 13 Os 51/92
Entscheidungstext OGH 21.10.1992 13 Os 51/92
Veröff: EvBl 1993/63 S 279 = RZ 1993/84 S 252
- 11 Os 49/93
Entscheidungstext OGH 06.04.1993 11 Os 49/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098997
Dokumentnummer
JJR_19921021_OGH0002_0130OS00051_9200000_001