Das Urteil enthält den Hinweis (§ 270 Abs. 3 StPO), daß im Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels die für die Ausführung offenstehende Frist vier Wochen beträgt (US 35).Das Urteil enthält den Hinweis (Paragraph 270, Absatz 3, StPO), daß im Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels die für die Ausführung offenstehende Frist vier Wochen beträgt (US 35).
Dieser Hinweis erging rechtsirrtümlich:
Die gesetzliche Erweiterung der Rechtsmittel(ausführungs)frist auf vier Wochen gilt nur für einheitliche, wenn auch gemäß § 276 a, erster Satz, StPO vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für nach § 276 a, zweiter Satz, StPO wiederholte Hauptverhandlungen, bei denen die davor gelegenen Verhandlungstage aus der Sicht des § 285 Abs. 3 StPO nicht mitzählen (Foregger-Serini-Kodek MKK StPO5 Anm VIII zu § 270; JAB zum StRÄG 359 BlgNR 17.GP S 42; 13 Os 168/88 = NRsp 1989/145, 12 Os 149/89, 13 Os 109, 111/90, 13 Os 51,80/92). Demnach hatte im vorliegenden Fall die Hauptverhandlung nicht an mehr als fünf Tagen stattgefunden, sodaß eine Erweiterung der Rechtsmittelausführungsfrist auf vier Wochen nicht eintrat. Der unrichtige Hinweis im Urteil vermag daran nichts zu ändern, weil einer derartigen Belehrung nur deklarativer Charakter zukommt (vgl JAB aaO), also eine Fristverlängerung ausschließlich vom tatsächlichen Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängt. Eine Vorschrift, daß einem solchen unrichtigen Hinweis konstitutive Wirkung beizumessen sei (vergleichbar etwa § 61 Abs. 3 AVG), findet sich in der Strafprozeßordnung nicht.Die gesetzliche Erweiterung der Rechtsmittel(ausführungs)frist auf vier Wochen gilt nur für einheitliche, wenn auch gemäß Paragraph 276, a, erster Satz, StPO vertagte Hauptverhandlungen, nicht aber für nach Paragraph 276, a, zweiter Satz, StPO wiederholte Hauptverhandlungen, bei denen die davor gelegenen Verhandlungstage aus der Sicht des Paragraph 285, Absatz 3, StPO nicht mitzählen (Foregger-Serini-Kodek MKK StPO5 Anmerkung römisch acht zu Paragraph 270,; JAB zum StRÄG 359 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode S 42; 13 Os 168/88 = NRsp 1989/145, 12 Os 149/89, 13 Os 109, 111/90, 13 Os 51,80/92). Demnach hatte im vorliegenden Fall die Hauptverhandlung nicht an mehr als fünf Tagen stattgefunden, sodaß eine Erweiterung der Rechtsmittelausführungsfrist auf vier Wochen nicht eintrat. Der unrichtige Hinweis im Urteil vermag daran nichts zu ändern, weil einer derartigen Belehrung nur deklarativer Charakter zukommt vergleiche JAB aaO), also eine Fristverlängerung ausschließlich vom tatsächlichen Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängt. Eine Vorschrift, daß einem solchen unrichtigen Hinweis konstitutive Wirkung beizumessen sei (vergleichbar etwa Paragraph 61, Absatz 3, AVG), findet sich in der Strafprozeßordnung nicht.
Daraus ergibt sich, daß die erst am 5.März 1993, somit nach Ablauf der hier zum Tragen kommenden vierzehntägigen (Normal-)Frist des § 285 Abs. 1 StPO beim Erstgericht eingebrachte Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels verspätet ist. Da auch bei der Anmeldung keiner der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und über jene des Angeklagten, deren rechtzeitiger Anmeldung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Urteilsinhalt unmißverständlich zu entnehmen ist, daß damit der Ausspruch über die Strafe bekämpft wird (§ 294 Abs. 2 StPO), waren die Akten dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (§ 285 i StPO).Daraus ergibt sich, daß die erst am 5.März 1993, somit nach Ablauf der hier zum Tragen kommenden vierzehntägigen (Normal-)Frist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO beim Erstgericht eingebrachte Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels verspätet ist. Da auch bei der Anmeldung keiner der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und über jene des Angeklagten, deren rechtzeitiger Anmeldung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Urteilsinhalt unmißverständlich zu entnehmen ist, daß damit der Ausspruch über die Strafe bekämpft wird (Paragraph 294, Absatz 2, StPO), waren die Akten dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (Paragraph 285, i StPO).