Rechtssatz RS0099020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099020
Entscheidungsdatum
30.06.1994
Rechtssatz
Es besteht kein Anspruch darauf, daß in einer neu durchgeführten Hauptverhandlung ausschließlich jene Richter teilzunehmen hätten, die einer früheren beiwohnten. Befürchtet eine Prozeßpartei, daß durch den Richterwechsel der unmittelbare Eindruck von einer in der früheren Hauptverhandlung vernommenen Person verloren geht, steht es ihr frei, die neuerliche Beweisaufnahme zu beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099020
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19940630_OGH0002_0150OS00004_9400000_003