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Rechtssatz RS0099020×

Rechtssatz RS0099020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099020

Geschäftszahl

15Os4/94

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Rechtssatz

Es besteht kein Anspruch darauf, daß in einer neu durchgeführten Hauptverhandlung ausschließlich jene Richter teilzunehmen hätten, die einer früheren beiwohnten. Befürchtet eine Prozeßpartei, daß durch den Richterwechsel der unmittelbare Eindruck von einer in der früheren Hauptverhandlung vernommenen Person verloren geht, steht es ihr frei, die neuerliche Beweisaufnahme zu beantragen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 4/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 15 Os 4/94
    Veröff: EvBl 1994/164 S 776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19940630_OGH0002_0150OS00004_9400000_003