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Entscheidung 15 Os 4/94×

Entscheidung 15 Os 4/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os4/94

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S* und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josef S*, Ing. Alexander B* und Willibald K* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Oktober 1993, GZ 5 d Vr 2754/92-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, der Angeklagten S*, Ing. B* und K* sowie der Verteidiger Dr. Ainedter, Dr. Hock und Dr. John, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben und gemäß Paragraph 43, a Absatz eins, StGB ein Teil der vom Erstgericht verhängten Geldstrafen - und zwar beim Angeklagten S* 80 (achtzig) Tagessätze, beim Angeklagten B* 100 (einhundert) Tagessätze und beim Angeklagten K* 100 (einhundert) Tagessätze - unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Beamte Josef S*, der Kaufmann Alexander B* und der Versicherungsmakler Willibald K* (abweichend von der wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, teilweise als Beteiligte nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, erhobenen und modifizierten Anklage - ON 4 in Verbindung mit , S 198 -) des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB, die Angeklagten B* und K* als Beteiligte nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie in der Zeit zwischen 11. und 19.Juni 1991 in Wien dadurch, daß

römisch eins. Josef S* als Beamter des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien eine EKIS-Abfrage zur Feststellung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W* stellte (gemeint: veranlaßte) und die solcherart erlangte Information an dritte Personen weitergab, ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordenes Geheimnis geoffenbart, dessen Offenbarung geeignet war, ein berechtigtes privates Interesse (der betroffenen Zulassungsbesitzerin Ingrid L*) zu verletzen;

römisch zwei. Willibald K* den Josef S* aufforderte, eine Anfrage nach dem Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W* durchzuführen, den Josef S* zu der unter Punkt römisch eins. bezeichneten strafbaren Handlung bestimmt;

römisch drei. Ing.Alexander B* den Willibald K* aufforderte, durch Josef S* eine Anfrage nach dem Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W* durchzuführen, den Willibald K* zu der unter Punkt römisch zwei. bezeichneten strafbaren Handlung bestimmt.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit (getrennt ausgeführten) jeweils auf Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden; die Angeklagten K* und B* machen überdies die Ziffer eins, und 3 dieser Gesetzesstelle geltend.

Zur Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO:

Unter diesem Nichtigkeitsgrund rügen die Angeklagten B* und K*, daß sich - wie ihnen erst mit der Zustellung von Abschriften des Hauptverhandlungsprotokolls "bekannt" (B*) bzw "offenkundig" (K*) geworden sei - in der Hauptverhandlung am 28.Oktober 1993 (ON 16) die Zusammensetzung des Schöffengerichtes gegenüber jener vom 3.Dezember 1992 geändert habe und sohin die an der Urteilsfällung beteiligten Richter (mit Ausnahme des Vorsitzenden) nicht der ganzen Hauptverhandlung beigewohnt hätten; trotz der gemäß Paragraph 276, a StPO formell beschlossenen Neudurchführung der Hauptverhandlung am 28.Oktober 1993 und der einverständlich vorgenommenen Verlesung des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung vom 3.Dezember 1992 (ON 11) liege ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vor; dies umso mehr, als sich das Erstgericht bei Begründung des Schuldspruchs vor allem auf die für glaubwürdig beurteilten Aussagen der (in der Hauptverhandlung vom 28.Oktober 1993 nicht mehr vernommenen) Zeugen Ingrid und Jürgen L* stütze.

Die Rüge geht fehl.

Die Hauptverhandlung vom 28.Oktober 1993 wurde gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführt. Nur allfällige in dieser Hauptverhandlung unterlaufene Nichtigkeiten könnten als Beschwerdegründe geltend gemacht werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 276, a E 8). Daß aber in dieser Hauptverhandlung der Gerichtshof nicht gehörig besetzt gewesen sei, nicht alle Richter dieser Verhandlung beigewohnt hätten oder ein ausgeschlossener Richter an der Entscheidung beteiligt gewesen sei, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun.

Ein Ausspruch darauf, daß in einer neu durchgeführten Hauptverhandlung (ausschließlich) jene Richter teilzunehmen hätten, die einer früheren beiwohnten, besteht nicht. Befürchtet eine Prozeßpartei, daß durch den Richterwechsel der unmittelbare Eindruck von einer in der früheren Hauptverhandlung vernommenen Person verloren geht, steht es ihr frei, die neuerliche Beweisaufnahme zu beantragen und sie ist nicht gehalten, das Einverständnis zur Verlesung des Protokolls über diese Aussage zu erklären.

Daß eingangs der Hauptverhandlung vom 28.Oktober 1993 der Beschluß verkündet wurde, die Hauptverhandlung (bloß) wegen Zeitablaufes (und nicht auch wegen Richterwechsels) neu durchzuführen, ist angesichts des bloß deklaratorischen Charakters dieses Beschlusses (Mayerhofer-Rieder aaO E 3 a) unerheblich.

Abgesehen davon wäre prozessuale Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes, daß der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung geltend gemacht hat (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer eins, E 31 a). Vorliegend wurde den Beschwerdeführern, die in beiden Hauptverhandlungen persönlich anwesend waren, nach Lage des Falles die Tatsache der geänderten Zusammensetzung des Schöffengerichtes (dem anstelle des am 3.Dezember 1992 tätigen richterlichen Beisitzers eine beisitzende Richterin und anstelle der am 3.Dezember 1992 beigezogenen männlichen Schöffen zwei Laienrichterinnen angehörten) spätestens am Beginn der Hauptverhandlung bekannt. Die Kenntnis der Angeklagten von diesem Umstand ist jener der (gleichfalls in den beiden Hauptverhandlungen eingeschrittenen) Verteidigern gleichzuhalten (Mayerhofer-Rieder aaO E 32 ua). Demnach ist der (vermeintliche) Nichtigkeitsgrund auch mangels unverzüglicher Rüge nicht gegeben.

Überdies wurde in der gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung (vom 28.Oktober 1993), die nicht nur infolge Zeitablaufs (S 192), sondern auch wegen der tatsächlich geänderten Zusammensetzung des Schöffensenates (S 191 in Verbindung mit 157) wiederholt werden mußte, das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 3.Dezember 1992 (ON 11) einverständlich verlesen und, nachdem die drei Angeklagten über Befragen des Vorsitzenden erklärt hatten, bei ihrer bisherigen Verantwortung zu bleiben (S 193), das Beweisverfahren durchgeführt. Somit kommt keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO angeführten, eine Urteilsnichtigkeit begründenden Fälle in Betracht.

Auch unter dem Gesichtspunkt des - der Sache nach geltend gemachten - Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Da nämlich Paragraph 276, a StPO nicht zu jenen im Katalog des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO aufgezählten Vorschriften gehört, deren Verletzung unter Nichtigkeitssanktion steht (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 276, a E 7), kann selbst eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) grundsätzlich keine Urteilsnichtigkeit im Sinne der zitierten Norm bewirken. Tatsächlich liegt aber in dem hier aktuellen Fall auch kein Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 258, Absatz eins, StPO vor, weil durch die Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls ON 11 in der neu durchgeführten Hauptverhandlung am 28.Oktober 1993 die Verfahrensergebnisse der früheren Hauptverhandlung vom 3.Dezember 1992 auch Gegenstand der neuen Hauptverhandlung geworden sind und daher gemäß Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz StPO auch bei der Urteilsfällung verwertet werden durften.

Zur Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO:

Die Beschwerdeführer Ing.B* und K* monieren eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 250, StPO.

Erneut ist - wie bereits zur Ziffer eins, - darauf hinzuweisen, daß allein auf allfällige Nichtigkeiten in der gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung abzustellen ist. In der Hauptverhandlung vom 28.Oktober 1993 wurden die drei Angeklagten jedoch gar nicht abgesondert vernommen, vielmehr das Protokoll der früheren Hauptverhandlung in Anwesenheit aller drei Angeklagten einverständlich verlesen.

Abgesehen davon ist die behauptete Nichtigkeit auch in der Hauptverhandlung vom 3.Dezember 1992 nicht unterlaufen. Denn entgegen dem - von der Aktenlage abweichenden - Vorbringen der beiden Beschwerdeführer war der (zuerst vernommene) Angeklagte B* ohnehin während der gesamten Vernehmung der beiden Mitangeklagten im Verhandlungssaal anwesend und hatte demnach Gelegenheit, deren Verantwortungen zu hören. Dem Angeklagten K* hinwieder, in dessen Gegenwart die Befragung des Angeklagten S* erfolgt war, wurde - der Beschwerde zuwider - nach der unmißverständlichen Protokollierung im Hauptverhandlungsprotokoll (S 167) - noch in der Hauptverhandlung vom 3.Dezember 1992 gemäß Paragraph 250, StPO die Verantwortung des in seiner Abwesenheit vernommenen Angeklagten B* zur Kenntnis gebracht. Schon daraus folgt, daß dem Erstgericht die behauptete Gesetzesverletzung auch in dieser Hauptverhandlung nicht unterlaufen ist.

Zu den Mängelrügen (Ziffer 5,):

Der Angeklagte S* rügt das angefochtene Urteil deshalb als unzureichend begründet, weil es nicht feststelle, "wann, wo und wie" er die Adresse der Zeugin Ingrid L* "wem" geoffenbart habe und "wie" die vorsätzliche Offenbarung eines Amtsgeheimnisses geschehen sein soll (Punkt römisch eins.1.a der Beschwerdeschrift ON 19); ferner sei dem bekämpften Urteil nicht zu entnehmen, "warum" es der aufgezeigten Möglichkeit, daß eine andere Person unter Eingabe seines Namens einen Computerauszug hergestellt hat, keinerlei Bedeutung zumesse (Punkt römisch eins.1.b); schließlich setze sich das Erstgericht mit der Möglichkeit "wie es zu dem Computerausdruck vom 11.06.1991 kommen konnte, ohne daß [er] etwas zu tun hatte, bzw davon wußte", nicht eingehend auseinander und liefere für die "Weitergabe des Amtsgeheimnisses" überhaupt keine Begründung (Punkt römisch eins.1.c).

Keiner dieser Vorwürfe ist berechtigt.

Die Tatrichter haben die für den Schuldspruch entscheidenden Feststellungen (US 5 f) im Einklang mit den insoweit unbekämpft gebliebenen Verfahrensergebnissen (US 7 ff), insbesonders aus der Tatsache, daß am 11.Juni 1991 um 12,05 Uhr im Bundesministerium für Inneres über den Terminalbediener Walter B* unter Bezug (auf den Anfragesteller) "Kon S*" eine das Kennzeichen des PKW der Zulassungsbesitzerin Ingrid L* betreffende EKIS-Abfrage erfolgte (S 7, 53), die Genannte am 19.Juni 1991 vom Angeklagten B* an ihrer Privatadresse aufgesucht wurde und einerseits berufliche Beziehungen zwischen B* und K*, andererseits langjährige berufliche und private Kontakte zwischen K* und S* bestanden und der Beschwerdeführer dem Ehepaar L* gegenüber erklärt hatte, seine Kenntnis von der Wohnungsanschrift über das in Rede stehende Fahrzeugkennzeichen durch "Beziehungen zum Ministerium" erlangt zu haben (S 70, 82, 173, 176 und 177), aktengetreu und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze getroffen. Da nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zur Tatsachenfeststellung berechtigen (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 148 f sowie Paragraph 258, E 21 ff, 93) und weder Tatort noch (die exakte) Tatzeit fallbezogen einen entscheidenden Umstand betreffen (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 18 und Paragraph 260, E 31 ff), läuft das Beschwerdevorbringen im Kern teils bloß auf eine unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage hinaus, teils betrifft es keine entscheidungswesentlichen Tatsachen iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. Der vom Angeklagten S* behauptete formelle Begründungsmangel haftet daher dem bekämpften Schuldspruch nicht an.

Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptungen des Angeklagten B*, die Urteilsbegründung für die konstatierte "Kettenbestimmung" (US 6) sei eine "Leerformel" bzw eine "nicht konkretisierte Wiederholung der verba legalia", somit offenbar unzureichend und undeutlich. Läßt doch diese Argumentation völlig unberücksichtigt, daß das Schöffengericht die Konstatierungen über die diesem Nichtigkeitswerber zur Last liegende Tatbeteiligung in Form einer Bestimmung des Angeklagten K*, der seinerseits - entsprechend dem Vorsatz des Beschwerdeführers - als unmittelbare Kontaktperson den unmittelbaren Täter S* zur Verletzung des Amtsgeheimnisses veranlaßte, aus der Gesamtschau der wesentlichen Verfahrensergebnisse abgeleitet und sonach - der Beschwerde zuwider - formell einwandfrei begründet hat.

Nicht stichhältig ist der weitere Beschwerdeeinwand, die Urteilsfeststellung zur objektiven Tatseite (US 6 4.Absatz), daß sich durch die Versicherungstätigkeit des K* der Kreis zum Beschwerdeführer schließe, sei offenbar unzureichend begründet, weil er "keine konkreten Gründe für den entscheidungswesentlichen Ausspruch enthalte, ich [der Beschwerdeführer] hätte den Mitangeklagten [K*] zur Tatbegehung bestimmt". Damit setzt sich der Rechtsmittelwerber nicht nur über das sonstige, im Konnex zu sehende Tatsachensubstrat hinweg, sondern auch über die auf tragenden Beweisergebnissen beruhenden tatsächlichen Erwägungen und zeigt solcherart erneut keinen formellen Begründungsmangel auf.

Bei der (vom Beschwerdeführer vernachlässigten) gebotenen Gesamtbeurteilung der Urteilsgründe (US 6 unten bis 7 oben, 9 in Verbindung mit 12-13) versagt schließlich auch der unter Punkt römisch eins.2.3. der Beschwerdeschrift ON 21 erhobene Vorwurf, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 13) "seien undeutlich, weil hier nur ein Schluß oder eine Vermutung des Erstgerichtes angestellt" werde, sich jedoch daraus nicht entnehmen lasse, "welche konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen wurden". In ihrer Gesamtheit gesehen sind nämlich die vom Schöffengericht aus den von ihm als erwiesen angenommenen Tatsachen gezogenen Schlußfolgerungen in subjektiver Hinsicht durchaus denkmöglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung.

Der Angeklagte K* releviert in seiner Mängelrüge mit der Behauptung, das Erstgericht stelle hinsichtlich seiner Tatbeteiligung keine ihn betreffenden entscheidenden Tatsachen fest, sondern beschränke sich auf die unzureichende Feststellung: "Jedenfalls sind K* und S* soweit bekannt, daß sie untereinander das Du-Wort gebrauchen", der Sache nach einen Feststellungsmangel in Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.

Mit der Zitierung und isolierten Betrachtung bloß eines einzigen Satzes (US 6 3.Absatz Ende) verfehlt der Beschwerdeführer aber eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil er nicht von der Gesamtheit der (seine Beteiligung an dem inkriminierten Vergehen in Form einer Kettenbestimmung) tragenden Konstatierungen ausgeht und nicht das darauf angewendete Gesetz vergleicht.

Angesichts der von den Tatrichtern aus der Gesamtheit der maßgeblichen Beweisergebnisse erschlossenen, sowohl mit den Denkgesetzen als auch mit der Lebenserfahrung in Einklang stehend, begründeten Tatbeteiligung des Nichtigkeitswerbers (US 6 ff) kann weder von einer "unstatthaften Vermutung" zu dessen Lasten noch von einer "unzutreffenden Scheinbegründung" die Rede sein.

Der weitere Beschwerdeeinwand, wonach das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung den (nichts über die aktuelle Tatbeteiligung des Rechtsmittelwerbers enthaltenden) Aussagen der Zeugen Ingrid und Jürgen L* sowie der Zeugen B* und R* gefolgt sei, die im Zusammenhang mit der EKIS-Anfrage seinen Namen nicht genannt hätten, bringt er den geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund gleichfalls nicht zur Darstellung, sondern bekämpft lediglich unzulässig nach Art einer in den Prozeßgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene Lösung der Schuldfrage.

Nicht anders verhält es sich mit dem überdies erhobenen Beschwerdevorwurf einer (vermeintlichen und das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes verkennenden) Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit dem "geschilderten Vorgang, wie Privatpersonen Auskunft über Kfz-Besitzer mittels deren Kennzeichen erhalten können" (US 8); wird doch damit in Wahrheit überhaupt kein - geschweige denn ein erheblicher - Widerspruch aufzeigt, der eine für die aktuelle Rechtsfrage entscheidende Tatsache berührt (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 192 f) und außerdem übergangen, daß die gerügten Urteilsfeststellungen sehr wohl in der Aussage des Zeugen R* Deckung finden, nämlich in der von ihm vorgelegten Beilage ./1 zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 16, auf die er sich bezog (S 196).

Zu den Tatsachenrügen (Ziffer 5, a):

Der Angeklagte S* behauptet unter diesem Nichtigkeitsgrund, den er lediglich nominell und undifferenziert gemeinsam mit seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) geltend macht, es liege eine "intersubjektiv unvertretbare Urteilsbegründung" vor. Mangels Substantiierung der Beweisrüge ist eine sachbezogene Erörterung derselben nicht möglich.

Der Angeklagte B* hinwieder unternimmt bloß den Versuch, anhand von einzelnen (teilweise unbedeutende Modalitäten betreffenden) aus dem Zusammenhang genommenen und isoliert betrachteten Zitaten aus den ihn belastenden Aussagen der Zeugen Walter B*, Rudolf R*, Andrea G*, Ingrid und Jürgen L* vor Wirtschaftspolizei und Gericht "vom Erstgericht angeblich übergangene" Divergenzen bzw Diskrepanzen herauszuarbeiten, die (nach seiner Meinung) "das Gedankenkonstrukt des Erstgerichtes einstürzen lassen".

Der Angeklagte K* wiederholt überhaupt nur die bereits unter der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorgebrachten Argumente und hält im übrigen die Aussage des Zeugen B* in der Hauptverhandlung für "derart nebulos, daß sie als Grundlage für eine Feststellung zur Annahme meiner Tatbeteiligung in Wahrheit unbrauchbar ist".

Indes ist keines dieser Beschwerdevorbringen geeignet, auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, Zweifel - oder gar solche erheblicher Natur - gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, a E 2). Denn der Schöffensenat hat alle für die in Rede stehenden Schuldsprüche erforderlichen subjektiven und objektiven Tatbestandselemente in einer Gesamtbeurteilung der maßgeblichen Beweisergebnisse aktenkonform und plausibel dargelegt. Zudem übersehen die Beschwerdeführer, daß der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO entzogen ist (Mayerhofer-Rieder aaO E 3 mit Judikaturhinweisen).

Zu den Rechtsrügen Ziffer 9, lit a:

Den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Beschwerdeausführungen der drei Rechtsmittelwerber sind folgende Rechtsausführungen voranzustellen:

Ausgehend von der Tatsache, daß Gegenstand des Schuldspruchs des Angeklagten S* die unerlaubte Weitergabe von (im Wege der automationsunterstützten Verarbeitung in einer Datenbank) gespeicherten (personenbezogenen) Daten aus der Zulassungsevidenz des Wiener Verkehrsamtes über die zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger (Paragraph 47, Absatz eins, KFG) durch einen Beamten an eine Privatperson bildet, die nach Lage des Falles keinen Rechtsanspruch auf eine Auskunft aus dieser Zulassungsevidenz hatte, ist das inkriminierte Tatverhalten zunächst unter dem Gesichtspunkt des Bundesgesetzes vom 18.Oktober 1978 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz-DSG, Bundesgesetzblatt 565 aus 1978,, in der zur Tatzeit geltenden Fassung) zu prüfen.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens ("Grundrecht auf Datenschutz"). "Personenbezogene Daten" sind nach der Legaldefinition des Paragraph 3, Ziffer eins, DSG auf einem Datenträger festgehaltene Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene (im Sinne der Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle). Dazu gehören beispielsweise Name, Geburtsdatum und Adresse (Wohnung) des Betroffenen vergleiche Datenschutzgesetz, Stand 1.Juli 1987, Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, und Dohr/Weiss/Pollirer, Datenschutzgesetz 1988, jeweils Anmerkung zu Paragraph 3, Ziffer eins,; ferner Duschanek in Datenschutz in der Wirtschaft - Der Umfang des Begriffes "personenbezogene Daten" im DSG, S 58; Matzka, Datenschutzrecht für die Praxis3, Kommentar 1.2. zu Paragraph eins,).

Für den (hier aktuellen) öffentlichen Bereich (die Datenbank für die Zulassungsevidenz wird unzweifelhaft von einer Behörde, nämlich vom Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien, betrieben) wird das Datengeheimnis anders als für den privaten Bereich vergleiche Paragraph 20, DSG) durch das Amtsgeheimnis gewährleistet. Infolge der Subsidiaritätsklausel der (gleichfalls) gegen die widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten gerichteten Strafbestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, DSG ("Geheimnisbruch") haften Beamte, die entgegen der für den öffentlichen Bereich geltenden Vorschriften des Paragraph 7, DSG das Datengeheimnis verletzen, nach den jeweils in Betracht kommenden strengeren Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Paragraph 302, Absatz eins, oder Paragraph 310, Absatz eins,; vergleiche hiezu Dohr/Weiss/Pollirer aaO Anmerkung 6, und Datenschutzgesetz, Stand 1.Juli 1987, Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Anmerkung 6, jeweils zu Paragraph 48,; ferner Leukauf-Steininger StGB3 RN 18 und Foregger-Serini StGB5 Erl römisch vier jeweils zu Paragraph 310,); womit sich auch der Einwand des Angeklagten K* in seiner gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur erstatteten Äußerung eines fehlenden Verfolgungsantrages des Verletzten oder der Datenschutzkommission erledigt.

Schon aus diesen Überlegungen erhellt, daß die tataktuellen personenbezogenen Daten vom Geheimnisbegriff des Paragraph 310, Absatz eins, StGB keineswegs ausgenommen sind (so - in bezug auf Meldedaten - schon JBl 1980,554 = EvBl 1980/80 = RZ 1980/7).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer waren diese Daten auch nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und anderen Personen zumindest nur schwer zugänglich. Denn Name und Anschrift einer Privatperson, die (wie hier) nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und demnach auch keiner erhöhten Publizität ausgesetzt ist, kennt erfahrungsgemäß nur ein begrenzter Personenkreis (etwa Freunde und Bekannte; vergleiche US 10 1.Absatz ad 1.).

Der im Paragraph 7, Absatz 3, DSG normierte Schutz des Betroffenen bei der Datenübermittlung erstreckt sich somit auch auf dessen Name und Anschrift (als Bestandteil der personenbezogenen Daten). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß auf Grund anderer Vorschriften - bei Vorliegen bestimmter - Voraussetzungen an sich die Möglichkeit besteht, darüber Auskunft zu erhalten. So verlangt beispielsweise Paragraph 47, Absatz 2, a KFG für eine solche Auskunft an eine Privatperson die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses in der Anfrage. Eine Auskunft nach Paragraph 12, Absatz eins, des (zur Tatzeit in Geltung gestandenen) Meldegesetzes 1972 (ähnlich nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, Meldegesetz 1991, BGBl 1992/9) setzte hinwieder voraus, daß der Anfragende der Meldebehörde solche Hinweise gibt, welche die Person, deren Meldedaten er erfahren will, zumindest bestimmbar machen. Dies erfordert aber in der Regel die Angabe des Namens dieser Person, nach der gefragt wird. Da aber im vorliegenden Fall gerade diese Kenntnis fehlte, wäre eine Meldeauskunft - ebensowenig wie eine Einsicht in ein Telephonbuch - gar nicht zielführend gewesen.

Den Beschwerden zuwider ist nach Lage des Falles vergleiche US 11 3.Absatz) auch ein (überwiegendes) schutzwürdiges privates Interesse der Ingrid L* an der Geheimhaltung ihres Namens und ihrer Anschrift vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, DSG) zu bejahen. Den Bestimmungen des Artikel eins, Paragraph eins, Absatz eins, DSG und des Paragraph 310, Absatz eins, StGB liegt nämlich ein "materieller" und demzufolge "relativer Geheimnisbegriff" zugrunde. Geschützt sind danach nur Geheimnisse, an deren Wahrung ein schutzwürdiges Interesse besteht vergleiche Leukauf-Steininger aaO RN 5, 6 und 8 sowie Foregger-Serini aaO Anmerkung , römisch drei jeweils zu Paragraph 310,). Als in diesem Sinne schutzwürdig bezeichnet aber die zitierte Norm des Datenschutzgesetzes, die im Zusammenhang mit der (gleichfalls im Verfassungsrang stehenden) Vorschrift des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu sehen ist, ausdrücklich (auch) den Geheimhaltungsanspruch, der sich aus der gebotenen Achtung des Privat- und Familienlebens des Betroffenen ergibt. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessenlage hat unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen. Entscheidend ist dabei, ob das zu beurteilende Geheimhaltungsinteresse (als objektives Element) bei der gegebenen Fallgestaltung für jedermann und generell schutzwürdig ist vergleiche Evers in Klecatsky-FS 1980 1.Teilband S 199 f sowie in der EuGRZ 1984 "Der Schutz des Privatlebens und das Grundrecht auf Datenschutz in Österreich" S 291 f und Duschanek Datenschutz in der Wirtschaft S 57 ff). In diesem Zusammenhang sind zudem sowohl die Anordnung des Paragraph eins, Absatz 2, DSG als auch die Interpretationsrichtlinie des Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz DSG zu beachten, denenzufolge im Falle von Beschränkungen des Grundrechtes auf Datenschutz im Zweifel bei der Interessenabwägung nach Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz DSG der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang einzuräumen ist (Dohr/Weiss/Pollirer aaO S 7 Anmerkung 17, und S 39).

Nach den dargelegten Beurteilungskriterien gehören somit Name und Anschrift des (der) Betroffenen zu den schutzwürdigen Daten (anderer Meinung in bezug auf Anschrift: Bertel im WK Paragraph 310, Rz 4 und 7; in bezug auf den Namen bezieht er hier keine Stellung). Nach den Urteilsfeststellungen gelang es dem Angeklagten B* (unter Mitwirkung der Mitangeklagten K* und S*) nur unter Verletzung der Vorschrift des Paragraph 7, DSG, sich Kenntnis von jenen Daten zu verschaffen, die es ihm erst ermöglichten, den Namen der Zulassungsbesitzerin Ingrid L* auszuforschen und sie gegen deren Willen in ihrer Wohnung aufzusuchen, somit auf eine von ihr - begreiflich - als störend empfundene Weise in ihr Privat- und Familienleben einzudringen. Unter der hier gebotenen Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes erweist sich demnach deren berechtigtes, auf Wahrung ihres Privat- und Familienlebens gerichtetes Interesse an der Geheimhaltung von Name und Anschrift als schutzwürdig und insoweit die Lösung der Rechtsfrage durch das Erstgericht als sachgerecht.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, daß die dem Paragraph 7, DSG zuwiderlaufende Übermittlung von (hier aktuellen) personenbezogenen Daten der Ingrid L* an eine Privatperson nach der seit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes entwickelten höchstgerichtlichen Rechtsprechung rechtsrichtig nicht bloß eine Beeinträchtigung eines berechtigten privaten Interesses im Sinne des Paragraph 310, Absatz eins, StGB, sondern vielmehr einen den Tatbestand des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB verwirklichenden Verstoß gegen das im Paragraph eins, Absatz eins, DSG verankerte konkrete (Grund-) Recht der Betroffenen auf Datenschutz darstellen würde vergleiche hiezu Leukauf-Steininger aaO RN 21 und 22 mwN und Foregger-Serini aaO Erl römisch vier jeweils zu Paragraph 310,; ablehnend: Bertel aaO Rz 16), was aber vom Obersten Gerichtshof - weil durch die rechtsfehlerhafte Subsumtion des Erstgerichtes den Angeklagten kein Nachteil erwuchs - gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen nicht aufgegriffen werden kann (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 288, E 42 f und Paragraph 290, E 4 f). Durch den Schuldspruch (bloß) wegen des - gegenüber dem Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) - mit geringerer Strafe bedrohten Vergehens nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB können sich die Nichtigkeitswerber unter diesem Aspekt auch nicht für beschwert erachten.

Zusätzlich zu den dargelegten rechtlichen Erwägungen ist den Beschwerdeargumenten im einzelnen noch zu erwidern:

Zu Unrecht rügt der Angeklagte S*, daß das Erstgericht fallbezogen ein vorsätzliches Handeln nicht geprüft und die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite unterlassen habe. Indem der Beschwerdeführer hiebei jedoch übergeht, daß sich nach den Urteilsfeststellungen (US 6 und 11) sein - durch keinen Irrtum beeinträchtigter - Vorsatz auch darauf bezogen hat, durch die Offenbarung des Amtsgeheimnisses ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, bringt er den geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Weitere Feststellungen darüber, daß er von den Beweggründen der Mitangeklagten für den vorliegenden Geheimnisbruch sowie vom tatsächlichen Bestehen eines Geheimhaltungsinteresses der Ingrid L* Kenntnis hatte, bedurfte es hingegen - der Beschwerde zuwider - nicht. Es genügt vielmehr, daß im gegenständlichen Fall weder eine ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen zur Datenübermittlung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, DSG) noch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, DSG) vorlag (insbesondere fehlte es am Erfordernis eines rechtlichen Interesses an der Auskunfterteilung im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, a KFG) und dies dem Beschwerdeführer auch bewußt war. Da überdies - wie dargelegt - gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Absatz 3, DSG der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang gebührt und der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen auch in bezug auf die Eignung seines Verhaltens zur Verletzung eines Geheimhaltungsinteresses (irrtumsfrei) mit aktuellem Unrechtsbewußtsein vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 9, RN 3) handelte, kann von einer - die konkreten Umstände des vorliegenden Falles außer acht lassenden - generalisierenden Betrachtungsweise der Tatrichter und von daraus resultierenden Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite im angefochtenen Urteil keine Rede sein.

Mit dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten B*, daß eine Wohnadresse weder als Amtsgeheimnis im Sinne des Paragraph 310, Absatz eins, StGB zu beurteilen sei, noch Gegenstand eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses sein könne und daß zur Begründung eines solchen Interesses die bloße Bekundung eines Geheimhaltungswillens durch die Betroffene nicht ausreiche, ist er - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die bisherigen Ausführungen zu den Rechtsrügen zu verweisen.

Mit dem weiteren Einwand, eine Adresse wäre auch über das Telephonbuch erfragbar, übersieht der Nichtigkeitswerber, daß es hiezu naturgemäß zumindest der Kenntnis des Namens der Ingrid L* bedurft hätte; aber gerade diesen wollte er (unter anderem) durch das ihm angelastete Tatverhalten in Erfahrung bringen.

Am Geheimnischarakter der vorliegenden Daten (Name und Adresse der Zulassungsbesitzerin) vermag der Umstand nichts zu ändern, daß diese Daten nur in Verbindung mit dem (für jedermann wahrnehmbaren und daher nicht unter den Geheimnisbegriff fallenden) amtlichen Kennzeichen in der Zulassungskartei (Paragraph 47, Absatz eins, KFG) gespeichert sind, weil sie - anders als die bloßen Kfz-Kennzeichen - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eben nicht ohne weiteres jedem zugänglich sind.

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat das Schöffengericht - wie dargelegt - zutreffend und mängelfrei ein berechtigtes privates Interesse der Zulassungsbesitzerin Ingrid L* an der Geheimhaltung ihres Namens und ihrer Anschrift bejaht (US 11).

Das angefochtene Urteil enthält aber auch die vom Beschwerdeführer (zu Unrecht) vermißten Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite, sodaß die Rüge insoweit eine gesetzmäßige Ausführung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes verfehlt. Zum einen übergeht er nämlich die (auch für sein Tatverhalten) relevanten Feststellungen über die Tatbeteiligung des Mitangeklagten K*, der als Mittelsmann (in einer Bestimmungskette) vom Beschwerdeführer B* bestimmt worden ist, seinerseits den Angeklagten S* zur Preisgabe eines Amtsgeheimnisses im Sinne des Paragraph 310, Absatz eins, StGB zu veranlassen (US 12). Zum anderen läßt der Einwand, das Erstgericht habe in subjektiver Beziehung (in einer zur Begründung des bedingten Vorsatzes nicht ausreichenden Weise) lediglich als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer (ebenso wie der Mitangeklagte K*) die Verletzung eines Amtsgeheimnisses ernstlich für möglich halten "mußte", sowohl den in den rechtlichen Erwägungen enthaltenen Hinweis (US 12 vorletzter Absatz), daß auch der Vorsatz des Bestimmungstäters auf die Tatvollendung gerichtet sein muß, als auch die Urteilskonstatierung (US 13 2.Absatz), daß es den beiden (hier als Bestimmungstäter tätig gewordenen) Angeklagten B* und K* gerade darum ging, das Amtsgeheimnis (gemeint: Name und Anschrift der Ingrid L*) zu erfahren, außer Betracht. Daraus ist zu folgern, daß das Erstgericht der Sache nach bei diesen beiden Angeklagten sogar die Vorsatzform der Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) als gegeben angenommen hat.

Soweit der Angeklagte K* in seiner Rechtsrüge (gleichfalls) unter Vernachlässigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes den hier aktuellen Daten der Zulassungsbesitzerin Ingrid L* mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer "Lenkererhebung" (gemeint ist ersichtlich eine Auskunftserteilung nach Paragraph 47, Absatz 2, a KFG) die Eigenschaften eines Geheimnisses im Sinne des Paragraph 310, Absatz eins, StGB abspricht und aus Paragraph 12, Meldegesetz 1972 abzuleiten trachtet, daß ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse nicht in Betracht komme, genügt es, ihn auf die Ausführungen zu den im wesentlichen gleichartigen Einwendungen des Angeklagten S* zu verweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Zu den Berufungen der drei Angeklagten:

Das Schöffengericht verhängte nach Paragraphen 310, Absatz eins,, 37 Absatz eins, StGB über die Angeklagten jeweils Geldstrafen, und zwar über Josef S* 180 Tagessätze zu je 200 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie über die Angeklagten B* und K* jeweils 240 Tagessätze, im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es den Tagessatz bei B* mit 400 S und bei K* mit 100 S festsetzte. Dabei wertete es als erschwerend bei S* keinen Umstand, bei B* und K* hingegen jeweils die Tatsache, daß sie Anstifter zu einer strafbaren Handlung waren; als mildernd hielt es allen Angeklagten den bisher ordentlichen Lebenswandel zugute.

Die gegen diese Strafaussprüche erhobenen Berufungen der Angeklagten richten sich sowohl gegen die Anzahl der Tagessätze als auch gegen die verweigerte bedingte Nachsicht der Geldstrafen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB; die Höhe der einzelnen Tagessätze blieb unbekämpft.

Die Berufungen sind teilweise berechtigt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe nicht nur im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt, sondern ihnen auch das entsprechende Gewicht beigemessen und über die Angeklagten tatschuldangemessene, in Relation zueinander durchaus ausgewogene Geldstrafen verhängt. Die Berufungswerber sind außerstande, von den Tatrichtern etwa übersehene oder unberücksichtigt gebliebene Umstände aufzuzeigen, die ihr Verschulden in ein günstigeres Licht rücken oder/und das Unrecht ihrer Taten mildern könnten.

Der Einwand des Angeklagten S*, er habe "keinerlei eigenes wie immer geartetes Interesse" an der Weitergabe der Privatadresse einer unbekannten Person zugunsten einer anderen ihm unbekannten Person gehabt und er sei lediglich "mißbraucht" worden, vermag in Wahrheit ebensowenig einen zusätzlichen Milderungsgrund aufzuzeigen, wie der Hinweis des Angeklagten B* auf die (nach seiner Meinung) "wohl jedem einleuchtende absolute Geringfügigkeit" des ihm angelasteten Tatverhaltens und des Angeklagten K*, "die Ausforschung einer Adresse wäre auch durch eine schriftliche Halterauskunft möglich gewesen, die lediglich S 140,- BSt erfordert hätte", die völlig übergeht, daß dabei nach den Umständen des vorliegenden Falles gesetzesmißbräuchlich die Falschbehauptung eines rechtlichen Interesses (Paragraph 47, Absatz 2, a KFG) hätte aufgestellt werden müssen; daß die Möglichkeit eines anderweitigen Rechtsmißbrauches keinen Milderungsgrund abgeben kann, ist evident. Angesichts ihrer Verurteilung wegen des vollendeten Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB trifft auch die Behauptung der beiden zuletzt genannten Berufungswerber, daß die Tat im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 13, StGB "keine bzw keinerlei Folgen" hatte, nicht zu. Sollte damit aber der mangelnde Eintritt eines Schadens gemeint sein, ist dem entgegenzuhalten, daß ein solcher in keinem Fall vorausgesetzt wird (Foregger-Serini aaO Paragraph 310, Erl römisch drei Ende mit Judikaturzitat). Ein Schadenseintritt wäre bei diesem Delikt vielmehr ein Erschwerungsgrund.

Mithin mußte den unbegründeten Berufungsanträgen der Angeklagten auf Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze ein Erfolg versagt bleiben.

Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren, die Geldstrafen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB (zur Gänze) bedingt nachzusehen, ist zwar aus spezialpräventiven Gründen und nach Lage der Dinge auch aus generalpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt, jedoch bedarf es nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes bei keinem der bisher unbescholtenen Täter des unmittelbaren Vollzuges der gesamten Geldstrafe. Es ist vielmehr mit Grund anzunehmen, daß bei ihnen die Bezahlung des größeren Teiles derselben in Verbindung mit dem drei Jahre lang in Schwebe bleibenden Vollzug des restlichen Teiles der Geldstrafen ausreichen wird, um sie künftighin von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (Paragraph 43, a Absatz eins, StGB). Insoweit war daher den Berufungen teilweise bzw in eingeschränktem Umfang Folge zu geben.

Sohin war über die Rechtsmittel der Angeklagten insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Textnummer

E36237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00004.9400.0630.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19940630_OGH0002_0150OS00004_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054100 Rechtssatz 30.06.1994Strafrecht
Für den öffentlichen Bereich (hier: Datenbank des Verkehrsamtes der BPolDion Wien) wird das Datengeheimnis durch das Amtsgeheimnis gewährleistet. Infolge der Susidiaritätsklausel in § 48 Abs 1 DSG haften Beamte, die entgegen § 7 DSG das Datengeheimnis verle …
RS0054107 Rechtssatz 30.06.1994Strafrecht
Den Bestimmungen des § 1 Abs 1 DSG und des § 310 Abs 1 StGB liegt ein "materieller" und demzufolge "relativer Geheimnisbegriff" zugrunde. Geschützt sind danach nur Geheimnisse, an deren Wahrung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Als in diesem Sinne schut …
RS0089668 Rechtssatz 03.09.1987Strafrecht
Aktuelles Unrechtsbewußtsein setzt nur ein laienhaftes Erkennen eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung voraus.
RS0091022 Rechtssatz 10.04.1980Strafrecht
Bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist (hier: § 202 Abs 1 StGB), ist der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd; andernfalls wäre dies als Erschwerungsgrund zu werten.
RS0097452 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Nach § 345 Abs 2 StPO ist prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 1 StPO, dass der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder wenn er ihm erst später be …
RS0098036 Rechtssatz 31.08.1949Strafrecht
Die Verlesung einer Zeugenaussage bei Neudurchführung einer Hauptverhandlung ist - trotz Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes - mit keiner Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 281 Z 3 StPO bedroht.
RS0098362 Rechtssatz 26.04.1972Strafrecht
Nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen (vgl WK-StPO § 281 Rz 449).
RS0098557 Rechtssatz 19.07.1978Strafrecht
Ist die Tat sonst hinlänglich individualisiert, kommt der Tatzeit und damit einer diesbezüglich widersprüchlichen Feststellung keine Bedeutung zu.
RS0099020 Rechtssatz 30.06.1994Strafrecht
Es besteht kein Anspruch darauf, daß in einer neu durchgeführten Hauptverhandlung ausschließlich jene Richter teilzunehmen hätten, die einer früheren beiwohnten. Befürchtet eine Prozeßpartei, daß durch den Richterwechsel der unmittelbare Eindruck von einer …
RS0099027 Rechtssatz 25.02.1981Strafrecht
Nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO sind nur Verfahrensmängel in Bezug auf die mit der Urteilsfällung zum Abschluß gebrachte Hauptverhandlung mit Nichtigkeit bedroht.
RS0099030 Rechtssatz 24.05.1977Strafrecht
Nur in der gemäß § 276 a StPO wiederholten Verhandlung gesetzte Nichtigkeitsgründe sind beachtlich.
RS0099052 Rechtssatz 20.10.1983Strafrecht
Eine formelle Beschlussfassung über die nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Neudurchführung der Verhandlung - welcher ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zukommt - ist in keinem Fall erforderlich. Allein wesentlich ist die - an Hand des Hauptverhandl …
RS0099118 Rechtssatz 21.11.1969Strafrecht
Die im § 281 Abs 1 Z 3 StPO enthaltene Anführung der Vorschriften, deren Verletzung diesen Nichtigkeitsgrund herstellt, ist eine streng taxative, eine analoge Anwendung auf andere Bestimmungen ist ausgeschlossen.
RS0099157 Rechtssatz 17.01.1962Strafrecht
Zur Frage, ob der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO (§ 281 Z 1 StPO) nur dann erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn der die Nichtigkeit begründende Umstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt wurde und von ihm …
RS0099191 Rechtssatz 18.03.1955Strafrecht
Der Kenntnis des Angeklagten über den die Nichtigkeit begründenden Umstand ist die Kenntnis seines Verteidigers gleichzuhalten.
RS0099408 Rechtssatz 30.06.1994Strafrecht
Aktenwidrigkeit: nur ein erheblicher Widerspruch, der eine für die aktuelle Rechtsfrage entscheidende Tatsache berührt, kann als Begründungsmangel gerügt werden.
RS0099649 Rechtssatz 21.04.1988Strafrecht
Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch - psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung aus der Z 5a des § 281 Abs …
RS0099692 Rechtssatz 22.02.1990Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO läge nur dann vor, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestünden, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung ( …
RS0100217 Rechtssatz 05.05.1988Strafrecht
Absatz 1 des § 290 StPO ordnet die strikte Beschränkung der zweitinstanzlichen Entscheidung auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an und gestattet eine Ausnahme davon nur, wenn das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig (§ 281 Abs 1 Z 9 b …