Rechtssatz RS0099157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099157
Geschäftszahl
9Os8/62; 13Os15/76; 15Os4/94; 13Os64/96
Entscheidungsdatum
07.08.1996
Rechtssatz
Zur Frage, ob der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO (§ 281 Z 1 StPO) nur dann erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn der die Nichtigkeit begründende Umstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt wurde und von ihm gleich bei Beginn der Verhandlung oder sofort nach der während ihres Verlaufes erlangten Kenntnisnahme geltend gemacht wurde.Zur Frage, ob der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Ziffer eins, StPO (Paragraph 281, Ziffer eins, StPO) nur dann erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn der die Nichtigkeit begründende Umstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt wurde und von ihm gleich bei Beginn der Verhandlung oder sofort nach der während ihres Verlaufes erlangten Kenntnisnahme geltend gemacht wurde.
Entscheidungstexte
- 9 Os 8/62
Entscheidungstext OGH 17.01.1962 9 Os 8/62
- 13 Os 15/76
Entscheidungstext OGH 02.03.1976 13 Os 15/76
Vgl auch; Beisatz: Ohne (rechtzeitiger) Rüge keine Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO. (T1)
- 15 Os 4/94
Entscheidungstext OGH 30.06.1994 15 Os 4/94
Vgl auch
- 13 Os 64/96
Entscheidungstext OGH 07.08.1996 13 Os 64/96
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0099157
Dokumentnummer
JJR_19620117_OGH0002_0090OS00008_6200000_002