Rechtssatz RS0054107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054107
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Rechtssatz
Den Bestimmungen des § 1 Abs 1 DSG und des § 310 Abs 1 StGB liegt ein "materieller" und demzufolge "relativer Geheimnisbegriff" zugrunde. Geschützt sind danach nur Geheimnisse, an deren Wahrung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Als in diesem Sinne schutzwürdig bezeichnet aber die zitierte Norm des DSG, die im Zusammenhang mit der (gleichfalls im Verfassungsrang stehenden) Vorschrift des Art 8 Abs 1 MRK zu sehen ist, ausdrücklich (auch) den Geheimhaltungsanspruch, der sich aus der gebotenen Achtung des Privatlebens und Familienlebens des Betroffenen ergibt. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessenlage hat unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen. Entscheidend ist dabei, ob das zu beurteilende Geheimhaltungsinteresse (als objektives Element) bei der gegebenen Fallgestaltung für jedermann und generell schutzwürdig ist.Den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, DSG und des Paragraph 310, Absatz eins, StGB liegt ein "materieller" und demzufolge "relativer Geheimnisbegriff" zugrunde. Geschützt sind danach nur Geheimnisse, an deren Wahrung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Als in diesem Sinne schutzwürdig bezeichnet aber die zitierte Norm des DSG, die im Zusammenhang mit der (gleichfalls im Verfassungsrang stehenden) Vorschrift des Artikel 8, Absatz eins, MRK zu sehen ist, ausdrücklich (auch) den Geheimhaltungsanspruch, der sich aus der gebotenen Achtung des Privatlebens und Familienlebens des Betroffenen ergibt. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessenlage hat unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen. Entscheidend ist dabei, ob das zu beurteilende Geheimhaltungsinteresse (als objektives Element) bei der gegebenen Fallgestaltung für jedermann und generell schutzwürdig ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 4/94
Entscheidungstext OGH 30.06.1994 15 Os 4/94
Veröff: EvBl 1994/164 S 776
- 14 Os 31/96
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 14 Os 31/96
Vgl auch
- 13 Os 106/98
Entscheidungstext OGH 16.10.1998 13 Os 106/98
nur: Den Bestimmungen des § 1 Abs 1 DSG und des § 310 Abs 1 StGB liegt ein "materieller" Geheimnisbegriff zugrunde. (T1); Beisatz: Aus den gesetzlichen Beschränkungen der Auskunfterteilung bloß an Organe von Gebietskörperschaften und gesetzliche Interessenvertretungen zur Aufgabenwahr- nehmung (§ 47 Abs 2 und 4 KFG) oder hinsichtlich bestimmter Daten nur unter konkreten Voraussetzungen an Private (§ 47 Abs 2a KFG) folgt das evident der Mißbrauchsgefahr begegnende öffentliche Interesse, eine darüber hinausgehende private Nutzung der behördlichen Zulassungsevidenzen auszuschließen (12 Os 182/97). (T2); Beisatz: Hier: Unbefugte Ermittlung und Weitergabe von Daten aus dem Kraftfahrzeugzentralregister. (T3)
- 14 Os 26/24s
Entscheidungstext OGH 08.10.2024 14 Os 26/24s
vgl
- 14 Os 84/25x
Entscheidungstext OGH 09.12.2025 14 Os 84/25x
vgl; Beisatz: Der in § 310 StGB verwendete Begriff Geheimnis erfasst alle Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, nicht über einen begrenzten Personenkreis hinaus bekannt werden sollen und deren Geheimhaltung überdies im öffentlichen oder berechtigten privaten Interesse erforderlich ist. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054107
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19940630_OGH0002_0150OS00004_9400000_002