Die Beschwerdemeinung, zur Beurteilung der inneren Tatseite des Verbrechens nach § 302 Abs 1 StGB seien Feststellungen zu einem Schädigungsvorsatz des Angeklagten in bezug auf konkrete staatliche Rechte geboten gewesen, geht an den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen vorbei, daß der Angeklagte erhobene Daten nicht an Unberechtigte weitergab, sondern dies durch die Unterfertigung der die Daten enthaltenden Versicherungsanträge durch die Betroffenen selbst erfolgte und solche Daten (bei Prämien, Anpassungen) der Versicherung von den Betroffenen bereits bekanntgegeben waren (US 4 und 5).Die Beschwerdemeinung, zur Beurteilung der inneren Tatseite des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB seien Feststellungen zu einem Schädigungsvorsatz des Angeklagten in bezug auf konkrete staatliche Rechte geboten gewesen, geht an den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen vorbei, daß der Angeklagte erhobene Daten nicht an Unberechtigte weitergab, sondern dies durch die Unterfertigung der die Daten enthaltenden Versicherungsanträge durch die Betroffenen selbst erfolgte und solche Daten (bei Prämien, Anpassungen) der Versicherung von den Betroffenen bereits bekanntgegeben waren (US 4 und 5).
Bei unbefugter Ermittlung und Weitergabe von Daten aus dem Kraftfahrzeugzentralregister an Unberechtigte (hier ausdrücklich nicht vom Vorsatz erfaßt, siehe oben) kann § 302 Abs 1 StGB in Betracht kommen (10 Os 193/84 = SSt 56/11, EvBl 1994/164, 15 Os 20/96, 12 Os 182/97).Bei unbefugter Ermittlung und Weitergabe von Daten aus dem Kraftfahrzeugzentralregister an Unberechtigte (hier ausdrücklich nicht vom Vorsatz erfaßt, siehe oben) kann Paragraph 302, Absatz eins, StGB in Betracht kommen (10 Os 193/84 = SSt 56/11, EvBl 1994/164, 15 Os 20/96, 12 Os 182/97).
Insoweit entbehrt die Nichtigkeitsbeschwerde somit der formalrechtlich vorausgesetzten Darstellung.
Zutreffend rügt die Staatsanwaltschaft jedoch, daß eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen des Vergehens der Verletzung eines Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB vom Erstgericht nicht geprüft wurde.Zutreffend rügt die Staatsanwaltschaft jedoch, daß eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen des Vergehens der Verletzung eines Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB vom Erstgericht nicht geprüft wurde.
Den materiellen Geheimnisbegriff dieser Bestimmung (Leukauf-Steininger Komm3 § 310 RN 5) erfüllen auch jene im Kraftfahrzeugzentralregister gespeicherten Daten, die dem Versicherungsunternehmen vorlagen, dem Angeklagten aber nicht mitgeteilt, sondern durch die unbefugte Ausnützung dienstlicher Möglichkeiten zugänglich wurden (EvBl 1980/80). Aus den gesetzlichen Beschränkungen der Auskunfterteilung bloß an Organe von Gebietskörperschaften und gesetzliche Interessenvertretungen zur Aufgabenwahr- nehmung (§ 47 Abs 2 und 4 KFG) oder hinsichtlich bestimmter Daten nur unter konkreten Voraussetzungen an Private (§ 47 Abs 2a KFG) folgt das evident der Mißbrauchsgefahr begegnende öffentliche Interesse, eine darüber hinausgehende private Nutzung der behördlichen Zulassungsevidenzen auszuschließen (12 Os 182/97). Der Datenverschluß dient unmittelbar auch der Hintanhaltung von Manipulationen der der Kraftfahrzeugidentifikation dienenden Daten (wie etwa der Fahrgestellnummern) insbesondere im Zusammenhang mit Diebstahl und Hehlerei solcher Fahrzeuge.Den materiellen Geheimnisbegriff dieser Bestimmung (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 310, RN 5) erfüllen auch jene im Kraftfahrzeugzentralregister gespeicherten Daten, die dem Versicherungsunternehmen vorlagen, dem Angeklagten aber nicht mitgeteilt, sondern durch die unbefugte Ausnützung dienstlicher Möglichkeiten zugänglich wurden (EvBl 1980/80). Aus den gesetzlichen Beschränkungen der Auskunfterteilung bloß an Organe von Gebietskörperschaften und gesetzliche Interessenvertretungen zur Aufgabenwahr- nehmung (Paragraph 47, Absatz 2 und 4 KFG) oder hinsichtlich bestimmter Daten nur unter konkreten Voraussetzungen an Private (Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG) folgt das evident der Mißbrauchsgefahr begegnende öffentliche Interesse, eine darüber hinausgehende private Nutzung der behördlichen Zulassungsevidenzen auszuschließen (12 Os 182/97). Der Datenverschluß dient unmittelbar auch der Hintanhaltung von Manipulationen der der Kraftfahrzeugidentifikation dienenden Daten (wie etwa der Fahrgestellnummern) insbesondere im Zusammenhang mit Diebstahl und Hehlerei solcher Fahrzeuge.
Zudem kann im gegebenen Zusammenhang trotz theoretisch möglicher (aufwendigerer) Wege zur legalen Beschaffung der Daten auch privates Interesse an der Wahrung des Amtsgeheimnisses nicht ausgeschlossen werden, wie etwa jenes der Betroffenen selbst, die nach den tatrichterlichen Feststellungen der Datenerhebung (ausgenommen in zwei Fällen) durch den Angeklagten keineswegs vor der Abfrage zugestimmt haben.
Eine Verwendung der Fahrgestellnummer zur Verfassung unterschriftsreifer Angebote neuer oder günstigerer Versicherungsverträge ist als Geheimnisverwertung zu beurteilen (Leukauf-Steininger aaO RN 10).
Die getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zu, weil ein Benützen ermittelter Daten in einigen Fällen offenbleibt (US 4 vierter bis sechster Absatz) sowie nicht alle subjektiven Voraussetzungen des Vergehens nach § 310 Abs 1 StGB (Leukauf-Steininger aaO RN 12) vom Erstgericht in Erwägungen gezogen wurden.Die getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zu, weil ein Benützen ermittelter Daten in einigen Fällen offenbleibt (US 4 vierter bis sechster Absatz) sowie nicht alle subjektiven Voraussetzungen des Vergehens nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB (Leukauf-Steininger aaO RN 12) vom Erstgericht in Erwägungen gezogen wurden.
Die Erwägungen der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur zur Nichtigkeitsbeschwerde zur Eröffnung eines Geheimnisses gehen, weil ausschließlich an Literatur und Judikatur zu § 121 StGB orientiert, an der Sache vorbei. Soweit sie die Annahme des Vergehens nach § 310 StGB ablehnt, argumentiert sie auf Grundlage der Beweisergebnisse und nicht der erstrichterlichen Feststellungen.Die Erwägungen der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur zur Nichtigkeitsbeschwerde zur Eröffnung eines Geheimnisses gehen, weil ausschließlich an Literatur und Judikatur zu Paragraph 121, StGB orientiert, an der Sache vorbei. Soweit sie die Annahme des Vergehens nach Paragraph 310, StGB ablehnt, argumentiert sie auf Grundlage der Beweisergebnisse und nicht der erstrichterlichen Feststellungen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.