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Rechtssatz RS0099040×

Rechtssatz RS0099040

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099040

Geschäftszahl

13Os139/85

Entscheidungsdatum

24.10.1985

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, den Ausschließungsgrund nach einer allenfalls geänderten Zusammensetzung des Senates in einer fortgesetzten Verhandlung neuerlich geltend zu machen; genug daran, daß er sofort, nachdem er zur Kenntnis der Prozeßpartei gelangt ist, von ihr geltend gemacht wird. Dem Gebot zu sofortiger Geltendmachung ist schon begrifflich mit einer einmaligen Erklärung Genüge getan, sie kann auch außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 139/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 13 Os 139/85
    Veröff: SSt 56/84 = EvBl 1986/136 S 538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099040

Dokumentnummer

JJR_19851024_OGH0002_0130OS00139_8500000_001