Daß der Angeklagte oder sein Vertreter in der am 28.Februar und am 1., 4. und 5.März 1985 wegen Zeitablaufs (so das Hauptverhandlungsprotokoll ON. 273, Bd. IX S. 2; wohl aber auch wegen Wechsels in der Person des berufsrichterlichen Beisitzers und eines Schöffen) neu durchgeführten Hauptverhandlung (§ 276 a, letzter Satz, StPO) den unverändert fortwirkenden Ausschließungsgrund nicht neuerlich geltend gemacht hat, ist rechtlich ohne Belang. Verliert doch auch ein in einer ersten Hauptverhandlung erklärter Verzicht auf die Geltendmachung dieser Nichtigkeit dadurch, daß es zur Urteilsfällung erst nach einer Neudurchführung der Hauptverhandlung kommt, nicht seine Wirksamkeit (12 Os 18/85). Anders als der Antrag einer Prozeßpartei, für den die ständige Rechtsprechung eine ausdrückliche Wiederholung in der neu durchgeführten Hauptverhandlung verlangt, soll er eine taugliche Basis für die spätere Geltendmachung einer Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO abgeben, geht es bei der Geltendmachung eines der in den §§ 67 und 68 StPO taxativ aufgezählten Ausschließungsgründe um Tatsachen, die unabhängig von der Antragstellung einer Prozeßpartei entweder vorliegen oder nicht. Sie sind keiner abwägenden richterlichen Entscheidung zugänglich (Z. 4: relativer Nichtigkeitsgrund), sondern bedürfen nur einer schlichten Konstatierung (Z. 1: absoluter Nichtigkeitsgrund). Es ist daher nicht erforderlich, den Ausschließungsgrund nach einer allenfalls geänderten Zusammensetzung des Senats in einer fortgesetzten Verhandlung neuerlich geltend zu machen; genug daran, daß er sofort, nachdem er zur Kenntnis der Prozeßpartei gelangt ist, von ihr geltend gemacht wird.Daß der Angeklagte oder sein Vertreter in der am 28.Februar und am 1., 4. und 5.März 1985 wegen Zeitablaufs (so das Hauptverhandlungsprotokoll ON. 273, Bd. römisch neun S. 2; wohl aber auch wegen Wechsels in der Person des berufsrichterlichen Beisitzers und eines Schöffen) neu durchgeführten Hauptverhandlung (Paragraph 276, a, letzter Satz, StPO) den unverändert fortwirkenden Ausschließungsgrund nicht neuerlich geltend gemacht hat, ist rechtlich ohne Belang. Verliert doch auch ein in einer ersten Hauptverhandlung erklärter Verzicht auf die Geltendmachung dieser Nichtigkeit dadurch, daß es zur Urteilsfällung erst nach einer Neudurchführung der Hauptverhandlung kommt, nicht seine Wirksamkeit (12 Os 18/85). Anders als der Antrag einer Prozeßpartei, für den die ständige Rechtsprechung eine ausdrückliche Wiederholung in der neu durchgeführten Hauptverhandlung verlangt, soll er eine taugliche Basis für die spätere Geltendmachung einer Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO abgeben, geht es bei der Geltendmachung eines der in den Paragraphen 67 und 68 StPO taxativ aufgezählten Ausschließungsgründe um Tatsachen, die unabhängig von der Antragstellung einer Prozeßpartei entweder vorliegen oder nicht. Sie sind keiner abwägenden richterlichen Entscheidung zugänglich (Ziffer 4 :, relativer Nichtigkeitsgrund), sondern bedürfen nur einer schlichten Konstatierung (Ziffer eins :, absoluter Nichtigkeitsgrund). Es ist daher nicht erforderlich, den Ausschließungsgrund nach einer allenfalls geänderten Zusammensetzung des Senats in einer fortgesetzten Verhandlung neuerlich geltend zu machen; genug daran, daß er sofort, nachdem er zur Kenntnis der Prozeßpartei gelangt ist, von ihr geltend gemacht wird.
Dem Gebot zu sofortiger Geltendmachung ist schon begrifflich mit einer einmaligen Erklärung Genüge getan, weil eine sofortige Geltendmachung nur einmal möglich ist. Obwohl diese in aller Regel in der Hauptverhandlung stattfinden wird, läßt der Wortlaut des § 281 Abs. 1 Z. 1 StPO: '... gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war ...', auch eine Geltendmachung außerhalb der Hauptverhandlung zu. Daß der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 1 StPO seine Geltendmachung in der Hauptverhandlung nicht zur unabdingbaren Voraussetzung hat, wird offenbar, wenn der Beschwerdeführer zu einem Vorbringen des Ausschließungsgrunds mangels dessen Kenntnis bei Beginn oder doch noch im Verlauf der Hauptverhandlung gar nicht in der Lage war. Ungeachtet der Unterlassung einer derartigen Rüge hat er sich diesfalls des Beschwerdegrunds dennoch nicht verschwiegen (11 Os 59/85). Daraus folgt aber, daß eine einzige, nämlich die sofortige Geltendmachung des Ausschlußgrundes genügt, wobei eine Geltendmachung 'gleich beim Beginne' der Hauptverhandlung in jenen Fällen, in welchen eine frühere (sofortige) Geltendmachung möglich gewesen wäre, zur Vermeidung einer Verschweigung ausreicht. Ohne daß es eines formellen Eingehens auf die des weiteren relevierten Nichtigkeitsgründe bedarf, war daher das angefochtene Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (§ 285 e StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 288 Abs. 1 Z. 1 StPO).Dem Gebot zu sofortiger Geltendmachung ist schon begrifflich mit einer einmaligen Erklärung Genüge getan, weil eine sofortige Geltendmachung nur einmal möglich ist. Obwohl diese in aller Regel in der Hauptverhandlung stattfinden wird, läßt der Wortlaut des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO: '... gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war ...', auch eine Geltendmachung außerhalb der Hauptverhandlung zu. Daß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO seine Geltendmachung in der Hauptverhandlung nicht zur unabdingbaren Voraussetzung hat, wird offenbar, wenn der Beschwerdeführer zu einem Vorbringen des Ausschließungsgrunds mangels dessen Kenntnis bei Beginn oder doch noch im Verlauf der Hauptverhandlung gar nicht in der Lage war. Ungeachtet der Unterlassung einer derartigen Rüge hat er sich diesfalls des Beschwerdegrunds dennoch nicht verschwiegen (11 Os 59/85). Daraus folgt aber, daß eine einzige, nämlich die sofortige Geltendmachung des Ausschlußgrundes genügt, wobei eine Geltendmachung 'gleich beim Beginne' der Hauptverhandlung in jenen Fällen, in welchen eine frühere (sofortige) Geltendmachung möglich gewesen wäre, zur Vermeidung einer Verschweigung ausreicht. Ohne daß es eines formellen Eingehens auf die des weiteren relevierten Nichtigkeitsgründe bedarf, war daher das angefochtene Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (Paragraph 285, e StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 288, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Urteilsaufhebung zu verweisen.
Im erneuerten Verfahren wird folgendes zu beachten sein:
Wichtigstes Belastungsmoment war, daß beim Angeklagten oder bei mit ihm in Verbindung stehenden Personen Sachen gefunden wurden, die Eigentum bestimmter Diebstahlsopfer gewesen sein sollen. Nur ein geringer Teil der Beute wurde beim Angeklagten selbst sichergestellt (Urteilsfakten 15, 59, 78, 83, 85; Bd. VII S. 79). Im Urteil wurde jedoch in keiner Weise auf Verfahrensergebnisse eingegangen, die gegen die Zuordnung als angebliches Diebsgut sprechen (so etwa zum Faktum 15: Erhebungsbericht Bd. VII S. 25 ff.; zum Faktum 59:Wichtigstes Belastungsmoment war, daß beim Angeklagten oder bei mit ihm in Verbindung stehenden Personen Sachen gefunden wurden, die Eigentum bestimmter Diebstahlsopfer gewesen sein sollen. Nur ein geringer Teil der Beute wurde beim Angeklagten selbst sichergestellt (Urteilsfakten 15, 59, 78, 83, 85; Bd. römisch sieben S. 79). Im Urteil wurde jedoch in keiner Weise auf Verfahrensergebnisse eingegangen, die gegen die Zuordnung als angebliches Diebsgut sprechen (so etwa zum Faktum 15: Erhebungsbericht Bd. römisch sieben S. 25 ff.; zum Faktum 59:
Widerspruch des Geschädigten über die Herkunft des Schmucks zum Gutachten Bd. IX S. 431). Der Urteilskonstatierung, wonach die einzelnen Stücke jeweils nur von einem einzigen Bestohlenen als Eigentum agnosziert wurden (Bd. IX S. 608), fehlt im Akteninhalt die Deckung (Bd. IX S. 225, 226). Nur ausnahmsweise wird im Urteil erwähnt, bei wem das Diebsgut sichergestellt wurde und wie es in den Besitz des letzten Inhabers gelangte (so im Faktum 96, Bd. IX S. 594); ansonsten wird eine bloß summarische Begründung gegeben, auf den Einzelfall also nicht eingegangen. Der Täter hat sich ferner, den Anzeigen zufolge, der jeweiligen Tatortsituation angepaßt und auf verschiedene Weise den Zutritt zum Tatort verschafft. Gewisse Gemeinsamkeiten (Eindringen von der Rück- bzw. Gartenseite der Häuser, Ausnützen der Dunkelheit - siehe jedoch Faktum 55, Bd. IX S. 568, Ordner III Nr. 52 - Heimlichkeit der Begehung) wurzeln in der Natur des Diebstahls und lassen keinen individuell charakteristischen modus operandi erkennen.Widerspruch des Geschädigten über die Herkunft des Schmucks zum Gutachten Bd. römisch neun S. 431). Der Urteilskonstatierung, wonach die einzelnen Stücke jeweils nur von einem einzigen Bestohlenen als Eigentum agnosziert wurden (Bd. römisch neun S. 608), fehlt im Akteninhalt die Deckung (Bd. römisch neun S. 225, 226). Nur ausnahmsweise wird im Urteil erwähnt, bei wem das Diebsgut sichergestellt wurde und wie es in den Besitz des letzten Inhabers gelangte (so im Faktum 96, Bd. römisch neun S. 594); ansonsten wird eine bloß summarische Begründung gegeben, auf den Einzelfall also nicht eingegangen. Der Täter hat sich ferner, den Anzeigen zufolge, der jeweiligen Tatortsituation angepaßt und auf verschiedene Weise den Zutritt zum Tatort verschafft. Gewisse Gemeinsamkeiten (Eindringen von der Rück- bzw. Gartenseite der Häuser, Ausnützen der Dunkelheit - siehe jedoch Faktum 55, Bd. römisch neun S. 568, Ordner römisch drei Nr. 52 - Heimlichkeit der Begehung) wurzeln in der Natur des Diebstahls und lassen keinen individuell charakteristischen modus operandi erkennen.
Gleiches gilt für die Auswahl einer leicht transportablen und
verwertbaren Beute, die zudem nicht durchwegs gleichartig war
(allein hinsichtlich vorgefundener Photoapparate: Faktum 41
= Ordner III Nr. 41; Faktum 58, Bd. IX S. 570 oben; Faktum 69
= Ordner IV Nr. 65 sowie die vom Schöffengericht selbst als Ausnahme
erwähnte Mitnahme von Waffen: Bd. IX S. 603). Auch hat der Täter
nicht, wie das Urteil konstatiert (Bd. IX, S. 607), den wertvollen
Schmuck immer mitgenommen (siehe Faktum 3 = Bd. IX S. 550
= Ordner II Nr. 3; Faktum 9 = Ordner II Nr. 9; Faktum 12 = Bd. IX
S. 553 = Ordner II Nr. 12; Faktum 13 = Ordner II Nr. 13; Faktum 41
= Ordner III Nr. 41). Daß stets am Tatort oder in dessen Nähe
vorgefundene Werkzeuge zur Tat verwendet wurden, trifft entgegen
dieser Urteilsannahme (Bd. IX S. 605) nicht zu (siehe etwa die
Fakten 4, 6, 17, 36, 42, 75). Dem Argument, daß mit der Verhaftung
des Angeklagten im Raum von Passau keine Diebstähle mehr vorgekommen
sein sollen, welche 'die Handschrift des Angeklagten in allen
wesentlichen Punkten getragen' haben (Bd. IX S. 606), fehlt damit
die Prämisse. Dazu kommt, daß sich der Aussage des Polizeibeamten
F zufolge noch ähnliche Fälle ereignet haben (Bd IX S. 383,
384). Daß diese aufgeklärt wurden, schließt nicht aus, daß die
ausgeforschten Täter auch dem Angeklagten angelastete frühere Taten
begangen haben könnten.
Daß an jenen Tagen, an welchen der Angeklagte an Musikproben teilnahm, keine Taten begangen wurden (so das Urteil Bd. IX S. 608, 609), trifft ebensowenig zu (siehe Fakten 19, 21 sowie Bd. IX S. 69). Auch wurden die Beweismittel zu einer möglichen Agnoszierung des Täters nicht voll ausgeschöpft (so etwa Faktum 10, Bd. IX S. 367 ff., Antrag Bd. IX S. 303 unten !). Andererseits blieben belastende Indizien unberücksichtigt (so etwa Bd. IX S. 226 ff., 237 ff., 257 ff.). Für die Fakten 51 und 64 fehlt jegliche Begründung.Daß an jenen Tagen, an welchen der Angeklagte an Musikproben teilnahm, keine Taten begangen wurden (so das Urteil Bd. römisch neun S. 608, 609), trifft ebensowenig zu (siehe Fakten 19, 21 sowie Bd. römisch neun S. 69). Auch wurden die Beweismittel zu einer möglichen Agnoszierung des Täters nicht voll ausgeschöpft (so etwa Faktum 10, Bd. römisch neun S. 367 ff., Antrag Bd. römisch neun S. 303 unten !). Andererseits blieben belastende Indizien unberücksichtigt (so etwa Bd. römisch neun S. 226 ff., 237 ff., 257 ff.). Für die Fakten 51 und 64 fehlt jegliche Begründung.
All die aufgezeigten Umstände werden einer dem Prozeßgericht obliegenden sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung (§ 258 Abs. 2 StPO) zu unterziehen und nach ihrer Tragfähigkeit für einen in der richterlichen überzeugung wurzelnden Schuldspruch zu würdigen sein, wobei schließlich auch auf eine übereinstimmung der Bezeichnung der Fakten in Urteilsspruch und Begründung zu achten wäre.All die aufgezeigten Umstände werden einer dem Prozeßgericht obliegenden sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zu unterziehen und nach ihrer Tragfähigkeit für einen in der richterlichen überzeugung wurzelnden Schuldspruch zu würdigen sein, wobei schließlich auch auf eine übereinstimmung der Bezeichnung der Fakten in Urteilsspruch und Begründung zu achten wäre.