Rechtssatz RS0099057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099057
Geschäftszahl
11Os96/72; 14Os33/97; 15Os58/16t (15Os67/16s)
Entscheidungsdatum
27.06.2016
Rechtssatz
Wurde ein Privatanklageverfahren teils mit Schuldspruch, teils mit Freispruch erledigt, trifft die Kostenersatzpflicht gemäß den §§ 389 Abs 2, 390 StPO jede der Parteien (nur) insoweit, als sie im Verfahren unterlegen ist. In einem solchen Fall muß das Urteil nach dem klaren Wortlaut der §§ 260 Z 5, 390 Abs 1 zweiter Satz, StPO zum Ausdruck bringen, daß der Privatankläger die auf den Freispruch, der Angeklagte die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten zu ersetzen hat.Wurde ein Privatanklageverfahren teils mit Schuldspruch, teils mit Freispruch erledigt, trifft die Kostenersatzpflicht gemäß den Paragraphen 389, Absatz 2, 390, StPO jede der Parteien (nur) insoweit, als sie im Verfahren unterlegen ist. In einem solchen Fall muß das Urteil nach dem klaren Wortlaut der Paragraphen 260, Ziffer 5, 390, Absatz eins, zweiter Satz, StPO zum Ausdruck bringen, daß der Privatankläger die auf den Freispruch, der Angeklagte die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten zu ersetzen hat.
Entscheidungstexte
- 11 Os 96/72
Entscheidungstext OGH 14.06.1972 11 Os 96/72
- 14 Os 33/97
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 14 Os 33/97
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 8 a Abs 1 MedG gelten diese Bestimmungen auch für das Verfahren über einen selbständigen Antrag nach §§ 6, 7, 7 a und 7 b MedG. (T1)
- 15 Os 58/16t
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 58/16t
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099057
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19720614_OGH0002_0110OS00096_7200000_002