Dieser Kostenausspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Wird der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe (§ 389 Abs 1 StPO). Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, und hat das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers stattgefunden, ist diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen (§ 390 Abs 1 StPO). Endet ein Privatanklageverfahren teils mit Schuldspruch, teils mit Freispruch, so trifft die Kostenersatzpflicht jede der Parteien in dem Ausmaß, als sie unterlegen ist (Mayerhofer StPO4 § 390 E 31). Gemäß § 8 a Abs 1 MedienG gelten diese Bestimmungen auch für das Verfahren über einen selbständigen Antrag nach §§ 6, 7, 7 a und 7 b MedienG.Wird der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe (Paragraph 389, Absatz eins, StPO). Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, und hat das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers stattgefunden, ist diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen (Paragraph 390, Absatz eins, StPO). Endet ein Privatanklageverfahren teils mit Schuldspruch, teils mit Freispruch, so trifft die Kostenersatzpflicht jede der Parteien in dem Ausmaß, als sie unterlegen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 390, E 31). Gemäß Paragraph 8, a Absatz eins, MedienG gelten diese Bestimmungen auch für das Verfahren über einen selbständigen Antrag nach Paragraphen 6, 7, 7, a und 7 b MedienG.
Erweist sich also in einem von einem Antragsteller gegen einen Antragsgegner wegen verschiedener (realkonkurrierender) Sachverhalte - die übrigens auch in einer einzigen Veröffentlichung (vgl § 8 Abs 2 MedienG) enthalten sein können - geführten selbständigen Entschädigungsverfahren nur ein Teil davon als anspruchsbegründend im Sinn einer der Bestimmungen der §§ 6 bis 7 b MedienG, so ist dem Antragsteller der Ersatz der auf diejenigen Sachverhalte entfallenden Kosten aufzutragen, über die abweislich erkannt wurde (§ 8 a Abs 1 MedienG, §§ 389 Abs 1, 390 Abs 1 zweiter Satz StPO).Erweist sich also in einem von einem Antragsteller gegen einen Antragsgegner wegen verschiedener (realkonkurrierender) Sachverhalte - die übrigens auch in einer einzigen Veröffentlichung vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, MedienG) enthalten sein können - geführten selbständigen Entschädigungsverfahren nur ein Teil davon als anspruchsbegründend im Sinn einer der Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 7 b MedienG, so ist dem Antragsteller der Ersatz der auf diejenigen Sachverhalte entfallenden Kosten aufzutragen, über die abweislich erkannt wurde (Paragraph 8, a Absatz eins, MedienG, Paragraphen 389, Absatz eins, 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Vorliegend ist die Antragstellerin mit acht in zwei Ausgaben der V***** enthaltenen Sachverhalten durchgedrungen, wogegen ihr Antrag wegen 21 weiterer in diesen beiden und vier anderen Ausgaben enthaltener Textstellen abgewiesen wurde. Diesem zum Großteil abweislichen Erkenntnis hat das Oberlandesgericht Innsbruck - im Gegensatz zum Landesgericht Feldkirch - in seinem Kostenausspruch nicht Rechnung getragen.
Da die fehlerhafte Kostenentscheidung der Antragsgegnerin zum Nachteil gereicht, war sie spruchgemäß zu korrigieren (§ 292 letzter Satz StPO; vgl SSt 52/16).Da die fehlerhafte Kostenentscheidung der Antragsgegnerin zum Nachteil gereicht, war sie spruchgemäß zu korrigieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO; vergleiche SSt 52/16).
Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei noch abschließend bemerkt, daß eine Kostenteilung nach den dargelegten Grundsätzen dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Antragsteller wegen eines Sachverhalts einen Entschädigungsbetrag (idealkonkurrierend) nach mehreren Bestimmungen (§§ 6 bis 7 b MedienG) beantragt und das Gericht - das an die rechtliche Beurteilung durch den Betroffenen nicht gebunden ist (§ 8 Abs 2 MedienG) - den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages aber nicht auf alle geltend gemachten Bestimmungen stützt. In einem solchen Fall hat keine (einem unzulässigen Qualifikationsfreispruch vergleichbare) Teilabweisung zu erfolgen und der Antragsgegner hat sämliche Kosten des Verfahrens zu ersetzen (§ 8 a Abs 1 MedienG, § 389 Abs 1 StPO).Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei noch abschließend bemerkt, daß eine Kostenteilung nach den dargelegten Grundsätzen dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Antragsteller wegen eines Sachverhalts einen Entschädigungsbetrag (idealkonkurrierend) nach mehreren Bestimmungen (Paragraphen 6 bis 7 b MedienG) beantragt und das Gericht - das an die rechtliche Beurteilung durch den Betroffenen nicht gebunden ist (Paragraph 8, Absatz 2, MedienG) - den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages aber nicht auf alle geltend gemachten Bestimmungen stützt. In einem solchen Fall hat keine (einem unzulässigen Qualifikationsfreispruch vergleichbare) Teilabweisung zu erfolgen und der Antragsgegner hat sämliche Kosten des Verfahrens zu ersetzen (Paragraph 8, a Absatz eins, MedienG, Paragraph 389, Absatz eins, StPO).