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Rechtssatz RS0107487×

Rechtssatz RS0107487

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107487

Geschäftszahl

14Os33/97; 15Os15/11m (15Os16/11h, 15Os17/11f); 15Os58/16t (15Os67/16s)

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Rechtssatz

Steht ein Antragsteller einem Antragsgegner gegenüber und erweist sich in einem wegen verschiedener (realkonkurrierender) Sachverhalte geführten selbständigen Entschädigungsverfahren nur ein Teil davon als anspruchsbegründend im Sinne einer der Bestimmungen der Paragraphen 6, 7, 7 a, oder 7b MedG, so ist dem Antragsteller der Ersatz der auf diejenigen Sachverhalte entfallenden Kosten des Verfahrens aufzutragen, über die abweislich erkannt wurde (Paragraph 8 a, Absatz eins, MedG; Paragraphen 389, Absatz eins, 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Wird hingegen von einem Antragsteller aufgrund eines Sachverhaltes ein Entschädigungsbetrag (idealkonkurrierend) nach mehreren der bezeichneten Bestimmungen beantragt und stützt das Gericht - das an die rechtliche Beurteilung durch den Betroffenen nicht gebunden ist (Paragraph 8, Absatz 2, MedG) - den Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nicht auf alle geltend gemachten Bestimmungen, so hat keine (einem unzulässigen Qualifikationsfreispruch vergleichbare) Teilabweisung zu erfolgen und der Antragsgegner hat sämtliche Kosten des Verfahrens zu ersetzen (Paragraph 8 a, Absatz eins, MedG; Paragraph 389, Absatz eins, StPO). In einer einzigen Veröffentlichung (vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, MedG) können mehrere anspruchsbegründende Sachverhalte verwirklicht sein.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 33/97
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 14 Os 33/97
  • 15 Os 15/11m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 15/11m
    Vgl auch; Beisatz: Auf verschiedene real konkurrierende Sachverhalte – etwa Veröffentlichungen in verschiedenen Ausgaben einer Tageszeitung – bezogene Entschädigungsansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG begründen regelmäßig selbständige Verfahrensgegenstände, über die gesondert abzusprechen ist. (T1); Beisatz: Lassen sich die Kosten der Veröffentlichung nicht einzelnen Verfahrensgegenständen zuordnen, steht dem Medieninhaber ein anteiliger Kostenersatzanspruch nach seiner Obsiegensquote zu. (T2)
  • 15 Os 58/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 58/16t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107487

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Dokumentnummer

JJR_19970415_OGH0002_0140OS00033_9700000_001