Rechtssatz RS0099062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099062
Geschäftszahl
11Os115/92 (11Os116/92, 11Os134/92); 14Os148/93; 11Os193/93; 12Os154/08a
Entscheidungsdatum
26.03.2009
Rechtssatz
Der unter Nichtigkeitssanktion unabdingbare Ausspruch, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, verlangt die Klarstellung des verwirklichten Tatbestandes des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches nicht aber (anders als Z 1) ebenso stringent dessen Verwirklichungsstadium (Versuch oder Vollendung). Ein Versehen in der Bezeichnung des Entwicklungsstadiums der im übrigen eindeutig individualisierten und konkretisierten Tat reduziert sich damit auf einen von der gesetzlichen Nichtigkeitssanktion ausdrücklich ausgenommenen Verstoß gegen die Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 4 StPO, wonach das Strafurteil die auf den Angeklagten angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen (vollständig) anzuführen hat.Der unter Nichtigkeitssanktion unabdingbare Ausspruch, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, verlangt die Klarstellung des verwirklichten Tatbestandes des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches nicht aber (anders als Ziffer eins,) ebenso stringent dessen Verwirklichungsstadium (Versuch oder Vollendung). Ein Versehen in der Bezeichnung des Entwicklungsstadiums der im übrigen eindeutig individualisierten und konkretisierten Tat reduziert sich damit auf einen von der gesetzlichen Nichtigkeitssanktion ausdrücklich ausgenommenen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, wonach das Strafurteil die auf den Angeklagten angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen (vollständig) anzuführen hat.
Entscheidungstexte
- 11 Os 115/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 11 Os 115/92
- 14 Os 148/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 14 Os 148/93
Vgl auch
- 11 Os 193/93
Entscheidungstext OGH 08.02.1994 11 Os 193/93
- 12 Os 154/08a
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 154/08a
Vgl; Beisatz: Hier: Fand bei Strafbemessung unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB diese Bestimmung keine Aufnahme in den Urteilsspruch, ist dies jedoch sanktionslos weil § 260 Abs 1 Z4 StPO nicht unter Nichtigkeitsdrohung steht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099062
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0110OS00115_9200000_001