Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 4, 5, 6, 10, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 4) rügt der Beschwerdeführer mit Blick auf § 126 Abs 4 StPO, dass der psychiatrische Sachverständige Dr. P***** in der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2008 das chemische Gutachten Dris. Sch***** (S 65 in ON 39) nicht mitberücksichtigt hat, wonach im Harn des Beschwerdeführers berauschende Substanzen festgestellt wurden, die in Beruhigungsmitteln eingesetzt werden, aber auch nach Aufnahme von Diazepam als dessen Stoffwechselprodukt in den Körperflüssigkeiten auftreten und sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken können. Dieses Vorbringen verkennt, dass nur der - hier nicht indizierte, vom Beschwerdeführer daher zutreffend auch nicht behauptete - Fall der Beiziehung eines im Sinne des § 47 Abs 1 StPO befangenen Sachverständigen unter Nichtigkeitssanktion steht (§ 126 Abs 4 zweiter Satz StPO). Die inhaltliche Kritik an der Sachkunde des Gutachters und am Inhalt der Expertise vermag hingegen Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 4 StPO nicht zu begründen.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 6, 10, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer mit Blick auf Paragraph 126, Absatz 4, StPO, dass der psychiatrische Sachverständige Dr. P***** in der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2008 das chemische Gutachten Dris. Sch***** (S 65 in ON 39) nicht mitberücksichtigt hat, wonach im Harn des Beschwerdeführers berauschende Substanzen festgestellt wurden, die in Beruhigungsmitteln eingesetzt werden, aber auch nach Aufnahme von Diazepam als dessen Stoffwechselprodukt in den Körperflüssigkeiten auftreten und sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken können. Dieses Vorbringen verkennt, dass nur der - hier nicht indizierte, vom Beschwerdeführer daher zutreffend auch nicht behauptete - Fall der Beiziehung eines im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, StPO befangenen Sachverständigen unter Nichtigkeitssanktion steht (Paragraph 126, Absatz 4, zweiter Satz StPO). Die inhaltliche Kritik an der Sachkunde des Gutachters und am Inhalt der Expertise vermag hingegen Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht zu begründen.
Als verfehlt erweist sich auch die unter Z 4 und Z 5, der Sache nach nur Z 5 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Kritik, die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2008 vom Angeklagten gestellten Antrags auf Ladung des Sachverständigen Dr. Sch***** zur Gutachtenserörterung, insbesondere zur Frage, in welchem Ausmaß die Vergiftung im Körper durch psychotrope Stoffe zum Zeitpunkt der Tat gegeben war, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte unter deren Einwirkung, Wechselwirkung und Turbulenzen in einem die Schuld ausschließenden Zustand war (S 93/II), entbehre einer nachvollziehbaren Begründung und sei zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, dass ein Beweisantrag neben Beweisthema und Beweismittel sowie der Relevanz des zu erwartenden Ergebnisses der Beweisaufnahme auch anzuführen hat, aus welchen Gründen erwartet werden könne, dass die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 55; § 330 Abs 1 letzter Satz StPO). Fallbezogen ist aus der Antragstellung nicht erkennbar, aus welchem Grund der Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik sowie für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin Prim. Dr. Sch***** aus von ihm in seinem Zuständigkeitsbereich als gerichtlicher Sachverständiger im Harn des Beschwerdeführers identifizierten Wirkstoffen und aus deren Konzentration wissenschaftlich fundierte Angaben zur Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers tätigen könnte. Die Abweisung des vom Schwurgerichtshof demgemäß zutreffend als „nicht gesetzmäßig ausgeführt" bezeichneten (S 95 in ON 81) Beweisantrags erfolgte daher zu Recht. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde zum Beweisantrag nachgetragenen Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung des Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). Im Übrigen fand das Gutachten Dris. Sch***** durch einvernehmlich erfolgten zusammenfassenden Vortrag (S 95 in ON 81) ohnedies in das Beweisverfahren Eingang. Der Sachverständige Dr. P*****, dem die im Harn festgestellten Substanzen und deren Wechselwirkungen mit Alkohol bekannt waren, führte aus, dass die Klärung der Konzentration dieser Medikamente - gemeint im Tatzeitpunkt durch Hochrechnung - angesichts der sehr individuellen Verarbeitung eines Medikaments im Körper schwierig sei. Er bestätigte auch, dass durch die Einnahme derartiger Substanzen die ursprüngliche Erregung erhöht werden könne (jeweils S 63 in ON 81). Weiters führte dieser Sachverständige aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf Störungen der psychophysischen Funktionen des Beschwerdeführers durch die Einnahme von Beruhigungs- bzw Schlafmitteln, auf eine morphologische Hirnschädigung oder eine Beeinträchtigung der cerebralen Funktionen unter anderem durch toxische Prozesse vorlägen (S 15 in ON 63). Damit ließ der psychiatrische Sachverständige das Gutachten Dris. Sch***** keineswegs außer Betracht und stützte lediglich sein Gutachten nicht auf die Höhe nachweisbarer Medikamentenabbauprodukte, sondern auf den von ihm erhobenen Bewusstseinszustand und die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten.Als verfehlt erweist sich auch die unter Ziffer 4 und Ziffer 5,, der Sache nach nur Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Kritik, die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2008 vom Angeklagten gestellten Antrags auf Ladung des Sachverständigen Dr. Sch***** zur Gutachtenserörterung, insbesondere zur Frage, in welchem Ausmaß die Vergiftung im Körper durch psychotrope Stoffe zum Zeitpunkt der Tat gegeben war, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte unter deren Einwirkung, Wechselwirkung und Turbulenzen in einem die Schuld ausschließenden Zustand war (S 93/II), entbehre einer nachvollziehbaren Begründung und sei zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, dass ein Beweisantrag neben Beweisthema und Beweismittel sowie der Relevanz des zu erwartenden Ergebnisses der Beweisaufnahme auch anzuführen hat, aus welchen Gründen erwartet werden könne, dass die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 55; Paragraph 330, Absatz eins, letzter Satz StPO). Fallbezogen ist aus der Antragstellung nicht erkennbar, aus welchem Grund der Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik sowie für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin Prim. Dr. Sch***** aus von ihm in seinem Zuständigkeitsbereich als gerichtlicher Sachverständiger im Harn des Beschwerdeführers identifizierten Wirkstoffen und aus deren Konzentration wissenschaftlich fundierte Angaben zur Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers tätigen könnte. Die Abweisung des vom Schwurgerichtshof demgemäß zutreffend als „nicht gesetzmäßig ausgeführt" bezeichneten (S 95 in ON 81) Beweisantrags erfolgte daher zu Recht. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde zum Beweisantrag nachgetragenen Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung des Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Im Übrigen fand das Gutachten Dris. Sch***** durch einvernehmlich erfolgten zusammenfassenden Vortrag (S 95 in ON 81) ohnedies in das Beweisverfahren Eingang. Der Sachverständige Dr. P*****, dem die im Harn festgestellten Substanzen und deren Wechselwirkungen mit Alkohol bekannt waren, führte aus, dass die Klärung der Konzentration dieser Medikamente - gemeint im Tatzeitpunkt durch Hochrechnung - angesichts der sehr individuellen Verarbeitung eines Medikaments im Körper schwierig sei. Er bestätigte auch, dass durch die Einnahme derartiger Substanzen die ursprüngliche Erregung erhöht werden könne (jeweils S 63 in ON 81). Weiters führte dieser Sachverständige aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf Störungen der psychophysischen Funktionen des Beschwerdeführers durch die Einnahme von Beruhigungs- bzw Schlafmitteln, auf eine morphologische Hirnschädigung oder eine Beeinträchtigung der cerebralen Funktionen unter anderem durch toxische Prozesse vorlägen (S 15 in ON 63). Damit ließ der psychiatrische Sachverständige das Gutachten Dris. Sch***** keineswegs außer Betracht und stützte lediglich sein Gutachten nicht auf die Höhe nachweisbarer Medikamentenabbauprodukte, sondern auf den von ihm erhobenen Bewusstseinszustand und die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten.
Nicht nachvollziehbar ist die mit Blick auf einen Verstoß gegen § 260 Abs 1 StPO geübte Kritik (Z 4), „die schriftliche Ausfertigung des Wahrspruchs der Geschworenen enthalte nicht den Vorwurf einer anderen Bestimmung als des § 15, 75 StGB und lässt vermuten, dass die rechtliche Belehrung nicht ausreichend erfolgte, da Faktum II./ nicht als versuchter Mord, sondern als § 83 Abs 1 StGB angeklagt wurde". Das angefochtene Urteil gibt nämlich sämtliche an die Geschworenen gestellten Fragen, darunter auch die (anklagekonforme) Hauptfrage I./ (US 2 f) nach dem Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und die (gleichfalls anklagekonforme) Hauptfrage II./ (US 10) nach dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, die oa Zusatz- und Eventualfragen, insbesondere jene zu II./ nach der Begehung des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB im Zustand voller Berauschung sowie deren Beantwortung bzw Entfall wieder. Der auf den Wahrspruch der Geschworenen gegründete Schuldspruch findet sich auf US 12 f und erfolgte entsprechend dem Wahrspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (Punkt 1./) und wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB.Nicht nachvollziehbar ist die mit Blick auf einen Verstoß gegen Paragraph 260, Absatz eins, StPO geübte Kritik (Ziffer 4,), „die schriftliche Ausfertigung des Wahrspruchs der Geschworenen enthalte nicht den Vorwurf einer anderen Bestimmung als des Paragraph 15, 75, StGB und lässt vermuten, dass die rechtliche Belehrung nicht ausreichend erfolgte, da Faktum römisch zwei./ nicht als versuchter Mord, sondern als Paragraph 83, Absatz eins, StGB angeklagt wurde". Das angefochtene Urteil gibt nämlich sämtliche an die Geschworenen gestellten Fragen, darunter auch die (anklagekonforme) Hauptfrage römisch eins./ (US 2 f) nach dem Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und die (gleichfalls anklagekonforme) Hauptfrage römisch zwei./ (US 10) nach dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, die oa Zusatz- und Eventualfragen, insbesondere jene zu römisch zwei./ nach der Begehung des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB im Zustand voller Berauschung sowie deren Beantwortung bzw Entfall wieder. Der auf den Wahrspruch der Geschworenen gegründete Schuldspruch findet sich auf US 12 f und erfolgte entsprechend dem Wahrspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (Punkt 1./) und wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB.
Nach dem im Hauptverhandlungsprotokoll Deckung findenden (S 103 in ON 81) Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte die Strafbemessung unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, diese Bestimmung fand aber keine Aufnahme in den Urteilsspruch. Da § 260 Abs 1 Z 4 StPO nicht unter Nichtigkeitsdrohung steht, ist dies jedoch sanktionslos. Der aus den behaupteten Verstößen gegen § 260 Abs 1 StPO vom Beschwerdeführer gezogene Schluss auf eine unzureichende Rechtsbelehrung der Geschworenen ist rein spekulativ. Konkrete Kritikpunkte wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsbelehrung, die im Übrigen mit Instruktionsrüge nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO aufzuzeigen wären, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das Vorbringen ist sohin einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.Nach dem im Hauptverhandlungsprotokoll Deckung findenden (S 103 in ON 81) Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte die Strafbemessung unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB, diese Bestimmung fand aber keine Aufnahme in den Urteilsspruch. Da Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht unter Nichtigkeitsdrohung steht, ist dies jedoch sanktionslos. Der aus den behaupteten Verstößen gegen Paragraph 260, Absatz eins, StPO vom Beschwerdeführer gezogene Schluss auf eine unzureichende Rechtsbelehrung der Geschworenen ist rein spekulativ. Konkrete Kritikpunkte wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsbelehrung, die im Übrigen mit Instruktionsrüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO aufzuzeigen wären, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Das Vorbringen ist sohin einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.
In der Interrogationsrüge (Z 6) reklamiert der Nichtigkeitswerber, lediglich gestützt auf eine seiner Ansicht nach unbeachtet gebliebene, nicht näher zitierte Aussage des Opfers, wonach „die Verletzung durch die Ausführung eines Stichversuches mit dem Schraubenzieher unmöglich gewesen sei", dass beim Versuch „die Tauglichkeitsprüfung sowie die Bestimmung der Ausführungsnähe nach § 15 Abs 2 in die Schuldfrage aufzunehmen" seien. Sie verfehlt jedoch schon deshalb die prozessförmige Darstellung, weil die behauptete Aussage der Zeugin Violeta A***** dem Akt jedenfalls in dieser Form nicht zu entnehmen ist. Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt jedoch die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragestellung und des sie indizierenden Tatsachensubstrats (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23).In der Interrogationsrüge (Ziffer 6,) reklamiert der Nichtigkeitswerber, lediglich gestützt auf eine seiner Ansicht nach unbeachtet gebliebene, nicht näher zitierte Aussage des Opfers, wonach „die Verletzung durch die Ausführung eines Stichversuches mit dem Schraubenzieher unmöglich gewesen sei", dass beim Versuch „die Tauglichkeitsprüfung sowie die Bestimmung der Ausführungsnähe nach Paragraph 15, Absatz 2, in die Schuldfrage aufzunehmen" seien. Sie verfehlt jedoch schon deshalb die prozessförmige Darstellung, weil die behauptete Aussage der Zeugin Violeta A***** dem Akt jedenfalls in dieser Form nicht zu entnehmen ist. Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt jedoch die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragestellung und des sie indizierenden Tatsachensubstrats vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).
Im Übrigen beschrieb das Opfer vor der Polizei (S 419 in ON 21/Band I), vor dem Untersuchungsrichter (S 7 in ON 27/Band II) und in der Hauptverhandlung (S 51 in ON 81/Band II) im Wesentlichen gleichlautend, dass ihr die lebensbedrohlichen Verletzungen im Hals- und Kopfbereich vom Beschwerdeführer mit einem Schraubenzieher zugefügt wurden, er von ihr erst abließ, als sie sich tot stellte und es Srdjan A***** lediglich aufgrund einer von ihr getragenen dicken Lederjacke nicht gelungen ist, mit einem gegen ihren Bauch geführten Stich in ihren Körper einzudringen und sie durch diesen Angriff lediglich Kratzer erlitten hätte (S 419 in ON 21, S 7 in ON 27 und S 53 in ON 81).Im Übrigen beschrieb das Opfer vor der Polizei (S 419 in ON 21/Band römisch eins), vor dem Untersuchungsrichter (S 7 in ON 27/Band römisch zwei) und in der Hauptverhandlung (S 51 in ON 81/Band römisch zwei) im Wesentlichen gleichlautend, dass ihr die lebensbedrohlichen Verletzungen im Hals- und Kopfbereich vom Beschwerdeführer mit einem Schraubenzieher zugefügt wurden, er von ihr erst abließ, als sie sich tot stellte und es Srdjan A***** lediglich aufgrund einer von ihr getragenen dicken Lederjacke nicht gelungen ist, mit einem gegen ihren Bauch geführten Stich in ihren Körper einzudringen und sie durch diesen Angriff lediglich Kratzer erlitten hätte (S 419 in ON 21, S 7 in ON 27 und S 53 in ON 81).
Die Forderung nach einer das Vorliegen von Milderungsumständen betreffenden Zusatzfrage sowie nach Aufnahme von für die „Entscheidung über die Entschädigungsansprüche" wesentlichen Umständen in die Hauptfrage setzt sich darüber hinweg, dass - die hier nicht aktuellen Fälle der gesetzlich vorgesehenen strafsatzändernden Erschwerungs- oder Milderungsumstände (§ 316 StPO) ausgenommen - die unter anderem die Strafzumessungsgründe berücksichtigende Entscheidung über die Strafe und die Entscheidung über die Ansprüche der Privatbeteiligten von den Geschworenen nicht anhand von zu beantwortenden Fragen, sondern jeweils gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof zu treffen sind.Die Forderung nach einer das Vorliegen von Milderungsumständen betreffenden Zusatzfrage sowie nach Aufnahme von für die „Entscheidung über die Entschädigungsansprüche" wesentlichen Umständen in die Hauptfrage setzt sich darüber hinweg, dass - die hier nicht aktuellen Fälle der gesetzlich vorgesehenen strafsatzändernden Erschwerungs- oder Milderungsumstände (Paragraph 316, StPO) ausgenommen - die unter anderem die Strafzumessungsgründe berücksichtigende Entscheidung über die Strafe und die Entscheidung über die Ansprüche der Privatbeteiligten von den Geschworenen nicht anhand von zu beantwortenden Fragen, sondern jeweils gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof zu treffen sind.
Mit dem in der Tatsachenrüge (richtig: Z 10a) erhobenen Hinweis auf seine Verantwortung, er habe seiner Frau lediglich Schmerzen zufügen wollen und unter dem Druck der Scheidungsdrohung und des Streites sowie nach Einnahme mehrerer, die Aggression verstärkender und enthemmend wirkender Medikamente ein Blackout erlitten, unternimmt der Beschwerdeführer lediglich den Versuch, seiner von den Geschworenen verworfenen Verantwortung, nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben, zum Durchbruch zu verhelfen, vermag jedoch angesichts der Angaben des Opfers im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P***** keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Mit dem in der Tatsachenrüge (richtig: Ziffer 10 a,) erhobenen Hinweis auf seine Verantwortung, er habe seiner Frau lediglich Schmerzen zufügen wollen und unter dem Druck der Scheidungsdrohung und des Streites sowie nach Einnahme mehrerer, die Aggression verstärkender und enthemmend wirkender Medikamente ein Blackout erlitten, unternimmt der Beschwerdeführer lediglich den Versuch, seiner von den Geschworenen verworfenen Verantwortung, nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben, zum Durchbruch zu verhelfen, vermag jedoch angesichts der Angaben des Opfers im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P***** keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) behauptet eine „unrichtige rechtliche Beurteilung des Berauschungszustands des Angeklagten durch psychotrope Stoffe bzw in Verbindung mit Alkohol" und fordert unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz „die Unterstellung auch des angeblich versuchten Mordes unter § 287 StGB". Damit hält sie nicht an der Gesamtheit der durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen fest und bringt die Subsumtionsrüge nicht prozessförmig zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613 iVm 581).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) behauptet eine „unrichtige rechtliche Beurteilung des Berauschungszustands des Angeklagten durch psychotrope Stoffe bzw in Verbindung mit Alkohol" und fordert unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz „die Unterstellung auch des angeblich versuchten Mordes unter Paragraph 287, StGB". Damit hält sie nicht an der Gesamtheit der durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen fest und bringt die Subsumtionsrüge nicht prozessförmig zur Darstellung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613 in Verbindung mit 581).
Letztlich versagt auch die einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bzw eine Überschreitung der Strafbefugnis relevierende Strafzumessungsrüge (Z 13). Das Ersturteil geht nach dem maßgeblichen, mündlich verkündeten, sich insoweit aus S 103 in ON 81 ergebenden Wortlaut, auf den sich auch das Beschwerdevorbringen stützt, zutreffend von der Anwendung des § 28 Abs 1 StGB im Rahmen der Strafbemessung aus. Die erschwerende Wertung des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen verstößt im Hinblick auf die - dem § 28 Abs 1 StGB zu Grunde liegenden Absorptionsprinzip Rechnung tragende - Strafzumessungsbestimmung des § 33 Z 1 StGB nicht gegen das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB normierte Doppelverwertungsverbot (12 Os 134/07h, 13 Os 8/07m). Hingegen ist aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Entscheidung zu AZ 15 Os 1/93 für ihn nichts zu gewinnen, liegt dieser doch in Ansehung der abgeurteilten Delikte das Kumulationsprinzip nach § 28 Abs 2 StGB zu Grunde. Diese Bestimmung ist gegenständlich nicht anwendbar, weil für das zum Verbrechen des Mordes hinzutretende Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung keine gesonderte Strafe auszusprechen ist.Letztlich versagt auch die einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bzw eine Überschreitung der Strafbefugnis relevierende Strafzumessungsrüge (Ziffer 13,). Das Ersturteil geht nach dem maßgeblichen, mündlich verkündeten, sich insoweit aus S 103 in ON 81 ergebenden Wortlaut, auf den sich auch das Beschwerdevorbringen stützt, zutreffend von der Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB im Rahmen der Strafbemessung aus. Die erschwerende Wertung des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen verstößt im Hinblick auf die - dem Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu Grunde liegenden Absorptionsprinzip Rechnung tragende - Strafzumessungsbestimmung des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB nicht gegen das in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB normierte Doppelverwertungsverbot (12 Os 134/07h, 13 Os 8/07m). Hingegen ist aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Entscheidung zu AZ 15 Os 1/93 für ihn nichts zu gewinnen, liegt dieser doch in Ansehung der abgeurteilten Delikte das Kumulationsprinzip nach Paragraph 28, Absatz 2, StGB zu Grunde. Diese Bestimmung ist gegenständlich nicht anwendbar, weil für das zum Verbrechen des Mordes hinzutretende Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung keine gesonderte Strafe auszusprechen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.