Die von den Angeklagten dagegen gemeinsam ausgeführte, auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die von den Angeklagten dagegen gemeinsam ausgeführte, auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Mit einer eigenständigen Bewertung von Beweisergebnissen unter Hervorhebung der - von den Tatrichtern aber abgelehnten - Verantwortung der Angeklagten wird eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zu ihrer Tatbeteiligung als Mittäter nicht aufgezeigt (Z 5 vierter Fall), sondern die - ohne Verstoß gegen Denkgesetze und grundlegende Erfahrungssätze auf die für glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeugen Andreas Sch*****, Martin R***** und Sabrina S***** gestützte - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 14 bis 19) nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unstatthaften Schuldberufung kritisiert. Ein allfälliges Tatmotiv bedurfte als nicht entscheidungswesentlich keiner Erörterung. Der Einwand fehlender Beweisgrundlagen zu den Schuldsprüchen A.II. und III. ist aktenfremd, weil er die Angaben des Zeugen Andreas Sch***** bei Anzeigeerstattung zur Entfremdung seiner Bankomatkarte und E-Card (S 23) vernachlässigt.Mit einer eigenständigen Bewertung von Beweisergebnissen unter Hervorhebung der - von den Tatrichtern aber abgelehnten - Verantwortung der Angeklagten wird eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zu ihrer Tatbeteiligung als Mittäter nicht aufgezeigt (Ziffer 5, vierter Fall), sondern die - ohne Verstoß gegen Denkgesetze und grundlegende Erfahrungssätze auf die für glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeugen Andreas Sch*****, Martin R***** und Sabrina S***** gestützte - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 14 bis 19) nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unstatthaften Schuldberufung kritisiert. Ein allfälliges Tatmotiv bedurfte als nicht entscheidungswesentlich keiner Erörterung. Der Einwand fehlender Beweisgrundlagen zu den Schuldsprüchen A.II. und römisch drei. ist aktenfremd, weil er die Angaben des Zeugen Andreas Sch***** bei Anzeigeerstattung zur Entfremdung seiner Bankomatkarte und E-Card (S 23) vernachlässigt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag, indem sie das zuletzt genannte Vorbringen der Mängelrüge wiederholt, weiters - grundsätzlich unbeachtlich - die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Andreas Sch*****, Martin R***** und Sabrina S***** sowie der Angeklagten durch die Tatrichter kritisiert und mit der Behauptung einer erst nach Vorlage von Lichtbildern der Angeklagten vor der Polizei erfolgten Täteragnoszierung die Verfahrensergebnisse zu deren Ausforschung aufgrund der Angaben des Zeugen Andreas Sch***** zu den Vornamen der ihm schon als ehemalige Mitschüler bekannten Beschwerdeführer (schon) bei der Anzeigeerstattung (S 5, 23; 27) negiert, auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag, indem sie das zuletzt genannte Vorbringen der Mängelrüge wiederholt, weiters - grundsätzlich unbeachtlich - die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Andreas Sch*****, Martin R***** und Sabrina S***** sowie der Angeklagten durch die Tatrichter kritisiert und mit der Behauptung einer erst nach Vorlage von Lichtbildern der Angeklagten vor der Polizei erfolgten Täteragnoszierung die Verfahrensergebnisse zu deren Ausforschung aufgrund der Angaben des Zeugen Andreas Sch***** zu den Vornamen der ihm schon als ehemalige Mitschüler bekannten Beschwerdeführer (schon) bei der Anzeigeerstattung (S 5, 23; 27) negiert, auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die zum Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B.) absolute Versuchsuntauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) reklamierende - nominell verfehlt („vorsichtshalber") auch auf Z 9 lit b gestützte - Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten Hasaldin Bu***** legt nicht dar, weshalb der bloße Umstand fallbezogen (zwar) bereits erfolgter, jedoch jederzeit - zumal durch die Adressatin, welche dies noch nicht getan hatte - wiederholbarer Anzeigeerstattung eine Deliktsvollendung auch bei generalisierender Betrachtung als geradezu denkunmöglich ausschließen soll (Leukauf/Steininger Komm³ § 15 RN 30, Hager/Massauer in WK² § 15 Rz 70). Sie verfehlt damit ebenso die Ausrichtung am Verfahrensrecht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588) wie die von beiden Angeklagten gegen die Schuldsprüche wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A.II. und III.) gerichtete (weitere) Rechtsrüge (Z 9 lit a), die nämlich mit der Behauptung unzureichender Feststellungen zur (jeweiligen) objektiven und subjektiven Tatseite die dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 11 ff) ignoriert. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Vorbringen in der Berufung zuwider (der Sache nach Z 11 zweiter Fall) die erschwerende Wertung des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen im Hinblick auf die - dem § 28 Abs 1 StGB zugrunde liegenden Absorptionsprinzip Rechnung tragende - Strafzumessungsbestimmung des § 33 Z 1 StGB nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) verstößt. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die zum Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B.) absolute Versuchsuntauglichkeit (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) reklamierende - nominell verfehlt („vorsichtshalber") auch auf Ziffer 9, Litera b, gestützte - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten Hasaldin Bu***** legt nicht dar, weshalb der bloße Umstand fallbezogen (zwar) bereits erfolgter, jedoch jederzeit - zumal durch die Adressatin, welche dies noch nicht getan hatte - wiederholbarer Anzeigeerstattung eine Deliktsvollendung auch bei generalisierender Betrachtung als geradezu denkunmöglich ausschließen soll (Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 15, RN 30, Hager/Massauer in WK² Paragraph 15, Rz 70). Sie verfehlt damit ebenso die Ausrichtung am Verfahrensrecht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588) wie die von beiden Angeklagten gegen die Schuldsprüche wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (A.II. und römisch drei.) gerichtete (weitere) Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die nämlich mit der Behauptung unzureichender Feststellungen zur (jeweiligen) objektiven und subjektiven Tatseite die dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 11 ff) ignoriert. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Vorbringen in der Berufung zuwider (der Sache nach Ziffer 11, zweiter Fall) die erschwerende Wertung des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen im Hinblick auf die - dem Paragraph 28, Absatz eins, StGB zugrunde liegenden Absorptionsprinzip Rechnung tragende - Strafzumessungsbestimmung des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) verstößt. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO).Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).