Die gegen das Urteil aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen das Urteil aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Sanktionsrüge (Z 13 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht durch die aggravierende Wertung des geringen Alters des Tatopfers zu Beginn der sexuellen Übergriffe (US 5) - Michaela M***** war damals erst rund sieben Jahre alt (US 3) - keinen für die Strafzumessung irrelevanten Umstand erschwerend herangezogen. Vielmehr entspricht die Berücksichtigung der aufgrund des äußerst geringen Alters gegebenen besonderen Schutzwürdigkeit des Opfers dem Strafzumessungssystem des StGB, das mehrfach opferbezogene Erwägungen als Strafbemessungskriterien vorsieht (vgl §§ 32 Abs 3, 33 Z 6 und Z 7 StGB).Der Sanktionsrüge (Ziffer 13, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht durch die aggravierende Wertung des geringen Alters des Tatopfers zu Beginn der sexuellen Übergriffe (US 5) - Michaela M***** war damals erst rund sieben Jahre alt (US 3) - keinen für die Strafzumessung irrelevanten Umstand erschwerend herangezogen. Vielmehr entspricht die Berücksichtigung der aufgrund des äußerst geringen Alters gegebenen besonderen Schutzwürdigkeit des Opfers dem Strafzumessungssystem des StGB, das mehrfach opferbezogene Erwägungen als Strafbemessungskriterien vorsieht vergleiche Paragraphen 32, Absatz 3, 33, Ziffer 6 und Ziffer 7, StGB).
Auch gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt die Berücksichtigung des anfänglich sehr geringen Alters des Mädchens nicht, weil dieser Umstand nicht die Strafdrohungen des § 206 StGB - der nur die Unmündigkeit des Opfers, also die Nichtvollendung des 14. Lebensjahres (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB) voraussetzt - bestimmt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 711).Auch gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt die Berücksichtigung des anfänglich sehr geringen Alters des Mädchens nicht, weil dieser Umstand nicht die Strafdrohungen des Paragraph 206, StGB - der nur die Unmündigkeit des Opfers, also die Nichtvollendung des 14. Lebensjahres (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) voraussetzt - bestimmt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 711).
Das Beschwerdevorbringen, die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 1 StGB (US 5) „trotz Strafenkumulierung" verletze das Doppelverwertungsverbot, ist unverständlich, weil das Erstgericht bei der Strafbemessung zutreffend vom in § 28 Abs 1 StGB normierten Absorptionsprinzip ausgegangen ist (US 4).Das Beschwerdevorbringen, die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB (US 5) „trotz Strafenkumulierung" verletze das Doppelverwertungsverbot, ist unverständlich, weil das Erstgericht bei der Strafbemessung zutreffend vom in Paragraph 28, Absatz eins, StGB normierten Absorptionsprinzip ausgegangen ist (US 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.