Rechtssatz RS0099078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099078
Geschäftszahl
15Os100/92 (15Os103/92); 11Os5/95
Entscheidungsdatum
04.04.1995
Rechtssatz
Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Protokolls steht unter Nichtigkeitssanktion, nicht aber eine etwaige Verletzung der Bestimmung des § 271 Abs 4 StPO.Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Protokolls steht unter Nichtigkeitssanktion, nicht aber eine etwaige Verletzung der Bestimmung des Paragraph 271, Absatz 4, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099078
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19930527_OGH0002_0150OS00100_9200024_001