Rechtssatz RS0099196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099196
Entscheidungsdatum
18.04.1989
Rechtssatz
Eine (selbst entsprechend konkretisierte) Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde in der Hauptverhandlung vermag die in § 281 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz StPO geforderte unverzügliche Rüge der Beteiligung eines (vermeintlich) ausgeschlossenen Richters an der Entscheidung nicht zu ersetzen.Eine (selbst entsprechend konkretisierte) Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde in der Hauptverhandlung vermag die in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz StPO geforderte unverzügliche Rüge der Beteiligung eines (vermeintlich) ausgeschlossenen Richters an der Entscheidung nicht zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099196
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0110OS00021_8900000_001