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Entscheidung 11 Os 21/89×

Entscheidung 11 Os 21/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os21/89

Entscheidungsdatum

18.04.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Helmut D*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den Paragraphen 486, Absatz eins, Ziffer eins, 486, c StG und 159 Absatz eins, Ziffer 2, 161, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Oktober 1988, GZ 12 a römisch fünf r 816/88-634, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3.November 1987, GZ 11 Os 11/87-18, wurde (das im übrigen unberührt gebliebene) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.April 1986, GZ 6 a römisch fünf r 5800/75-579, soweit es den Angeklagten Mag. Helmut D*** betraf, im Schuldspruch C/I/ (Vergehen nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG) sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Auf Grund der Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 25.August 1988, die bezügliche Anklage zurückzuziehen (Paragraph 227, Absatz eins, StPO aus dem Grund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), wurde das Verfahren am 30.August 1988 in diesem Punkt eingestellt (S 59 bzw. 63/XV).

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde Mag. Helmut D*** nach Maßgabe der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche B/ (zu ergänzen: I/ und B/II/) des bezeichneten erstinstanzlichen Urteils wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den Paragraphen 486, Absatz eins, Ziffer eins, 486, c StG und 159 Absatz eins, Ziffer 2, 161, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 159, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.Dezember 1983, GZ 11 U 422/83-18, (wie schon im ersten Rechtsgang) zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde ihm diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer eins und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und überdies mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt in keinem Punkt Berechtigung zu. Zunächst trifft es dem Vorbringen zur Verfahrensrüge zuwider nicht zu, daß eine (selbst entsprechend konkretisierte) Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde in der Hauptverhandlung die in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz StPO geforderte (ab Kenntnis) unverzügliche Rüge der Beteiligung eines (vermeintlich) ausgeschlossenen Richters an der Entscheidung zu ersetzen vermag. Da dem (mangels Beanstandung ersichtlich vollständigen) Protokoll über die (wie schon im ersten Rechtsgang in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführte) Hauptverhandlung vom 7.Oktober 1988 (ON 633, S 67 ff/XV) nicht zu entnehmen ist, daß sich der Nichtigkeitswerber gegen die Beteiligung des auch im ersten Rechtsgang tätig gewesenen (und deshalb für ausgeschlossen erachteten) Vorsitzenden Mag. S*** (geschweige denn sogleich zu Beginn der Hauptverhandlung) verwahrt hätte, fehlt es im konkreten Fall an der gesetzlichen Formalvoraussetzung für die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes. Damit verbietet sich jedes weitere Eingehen auf den in Rede stehenden Beschwerdeeinwand.

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) in dem Ausspruch eines mit der im ersten Rechtsgang verhängten Freiheitsstrafe konformen Strafausmaßes eine Denkgesetzwidrigkeit mit der Begründung erblickt, daß infolge des Wegfalls des Schuldspruchs nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG eine gegenüber dem ersten Strafausspruch entsprechend reduzierte Strafe "logische und rechtliche Konsequenz" gewesen wäre, erschöpft sie sich in einer Kritik an dem - der Anfechtung allein mit Berufung unterliegenden - innerhalb der gesetzlichen Strafbefugnis wirksam gewordenen richterlichen Ermessen und bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die aus den dargelegten Erwägungen insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E17133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00021.89.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19890418_OGH0002_0110OS00021_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung