Gründe:
Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3.November 1987, GZ 11 Os 11/87-18, wurde (das im übrigen unberührt gebliebene) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.April 1986, GZ 6 a Vr 5800/75-579, soweit es den Angeklagten Mag. Helmut D*** betraf, im Schuldspruch C/I/ (Vergehen nach dem § 114 Abs. 1 ASVG) sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Auf Grund der Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 25.August 1988, die bezügliche Anklage zurückzuziehen (§ 227 Abs. 1 StPO aus dem Grund des § 34 Abs. 2 Z 1 StPO), wurde das Verfahren am 30.August 1988 in diesem Punkt eingestellt (S 59 bzw. 63/XV).Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3.November 1987, GZ 11 Os 11/87-18, wurde (das im übrigen unberührt gebliebene) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.April 1986, GZ 6 a römisch fünf r 5800/75-579, soweit es den Angeklagten Mag. Helmut D*** betraf, im Schuldspruch C/I/ (Vergehen nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG) sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Auf Grund der Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 25.August 1988, die bezügliche Anklage zurückzuziehen (Paragraph 227, Absatz eins, StPO aus dem Grund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), wurde das Verfahren am 30.August 1988 in diesem Punkt eingestellt (S 59 bzw. 63/XV).
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde Mag. Helmut D*** nach Maßgabe der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche B/ (zu ergänzen: I/ und B/II/) des bezeichneten erstinstanzlichen Urteils wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den §§ 486 Abs. 1 Z 1, 486 c StG und 159 Abs. 1 Z 2, 161 Abs. 1 StGB nach dem § 159 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.Dezember 1983, GZ 11 U 422/83-18, (wie schon im ersten Rechtsgang) zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wurde ihm diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 1 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und überdies mit Berufung.Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde Mag. Helmut D*** nach Maßgabe der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche B/ (zu ergänzen: I/ und B/II/) des bezeichneten erstinstanzlichen Urteils wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den Paragraphen 486, Absatz eins, Ziffer eins, 486, c StG und 159 Absatz eins, Ziffer 2, 161, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 159, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.Dezember 1983, GZ 11 U 422/83-18, (wie schon im ersten Rechtsgang) zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde ihm diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer eins und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und überdies mit Berufung.