Rechtssatz RS0099217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099217
Entscheidungsdatum
01.06.2021
Rechtssatz
Anträge, die sich nicht bloß auf das Verfahren als solches beziehen, sondern über die erst in der Endentscheidung selbst abzusprechen ist - wie hier: auf eine vom Angeklagten angestrebte Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB - können niemals zur Grundlage einer Verfahrensrüge genommen werden.Anträge, die sich nicht bloß auf das Verfahren als solches beziehen, sondern über die erst in der Endentscheidung selbst abzusprechen ist - wie hier: auf eine vom Angeklagten angestrebte Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB - können niemals zur Grundlage einer Verfahrensrüge genommen werden.
Entscheidungstexte
- 14 Os 191/93
Entscheidungstext OGH 18.01.1994 14 Os 191/93
- 14 Os 42/19m
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 42/19m
Vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 133 Abs 5 iVm § 191 Abs 2 StPO. (T1)
- 14 Os 13/21z
Entscheidungstext OGH 01.06.2021 14 Os 13/21z
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099217
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19940118_OGH0002_0140OS00191_9300000_001