Rechtssatz RS0099237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099237
Geschäftszahl
6Ob116/75; 6Ob714/77; 1Ob704/77
Entscheidungsdatum
08.03.1978
Norm
AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §122
Rechtssatz
Ob nach der Vorschrift des § 122 zweiter Satz AußStrG vom Gericht auch eine Erbserklärung angenommen werden muß, von der von vornherein feststeht, daß sie zu keiner Einantwortung führen kann, weil der in der Erbserklärung behauptete Tatbestand nach der Aktenlage ein Erbrecht nicht begründet, stellt eine Auslegungsfrage dar, daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich.Ob nach der Vorschrift des Paragraph 122, zweiter Satz AußStrG vom Gericht auch eine Erbserklärung angenommen werden muß, von der von vornherein feststeht, daß sie zu keiner Einantwortung führen kann, weil der in der Erbserklärung behauptete Tatbestand nach der Aktenlage ein Erbrecht nicht begründet, stellt eine Auslegungsfrage dar, daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 116/75
Entscheidungstext OGH 16.10.1975 6 Ob 116/75
- 6 Ob 714/77
Entscheidungstext OGH 22.09.1977 6 Ob 714/77
Auch
- 1 Ob 704/77
Entscheidungstext OGH 08.03.1978 1 Ob 704/77
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0099237
Dokumentnummer
JJR_19751016_OGH0002_0060OB00116_7500000_001