Rechtssatz RS0099247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099247
Entscheidungsdatum
06.10.2011
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 1 a StPO liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben ist. Daß dem Verteidiger, der zunächst nur für einen Mitangeklagten eingeschritten war, erst zu Beginn der Hauptverhandlung Vollmacht erteilt wurde und dem Verteidiger daher allenfalls nicht genügend Zeit zur Vorbereitung speziell der Verteidigung des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden wäre, vermag diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu bewirken.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben ist. Daß dem Verteidiger, der zunächst nur für einen Mitangeklagten eingeschritten war, erst zu Beginn der Hauptverhandlung Vollmacht erteilt wurde und dem Verteidiger daher allenfalls nicht genügend Zeit zur Vorbereitung speziell der Verteidigung des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden wäre, vermag diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099247
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19921021_OGH0002_0130OS00113_9200000_001