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Rechtssatz RS0099247

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099247

Geschäftszahl

13Os113/92; 11Os5/11m

Entscheidungsdatum

06.10.2011

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben ist. Daß dem Verteidiger, der zunächst nur für einen Mitangeklagten eingeschritten war, erst zu Beginn der Hauptverhandlung Vollmacht erteilt wurde und dem Verteidiger daher allenfalls nicht genügend Zeit zur Vorbereitung speziell der Verteidigung des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden wäre, vermag diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu bewirken.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 113/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 13 Os 113/92
  • 11 Os 5/11m
    Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 5/11m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099247

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19921021_OGH0002_0130OS00113_9200000_001