Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 1 a, 5, 5 a, 9 lit a, 9 lit b, 9 lit c, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch ficht sie mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer eins, a, 5, 5 a, 9 Litera a,, 9 Litera b,, 9 Litera c,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch ficht sie mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt.
Der zunächst bezeichnete Nichtigkeitsgrund (Z 1 a) liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben ist. Die Angeklagte war unbestrittenermaßen während der ganzen Hauptverhandlung durch Rechtsanwalt Dr. Weh vertreten. Daß diesem, der zunächst nur für den Mitangeklagten Karl M* eingeschritten war (ON 25), seitens der Beschwerdeführerin erst zu Beginn der Hauptverhandlung Vollmacht erteilt worden ist (S 174) - ersichtlich deshalb, weil der für sie bestellte Verfahrenshelfer in der irrigen Annahme, daß Dr. Weh beide Angeklagten vertritt, zur Hauptverhandlung nicht erschienen war (S 173) - und daß Dr. Weh daher allenfalls nicht genügend Zeit zur Vorbereitung speziell ihrer Verteidigung zur Verfügung gestanden wäre, vermag diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu bewirken.Der zunächst bezeichnete Nichtigkeitsgrund (Ziffer eins, a) liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben ist. Die Angeklagte war unbestrittenermaßen während der ganzen Hauptverhandlung durch Rechtsanwalt Dr. Weh vertreten. Daß diesem, der zunächst nur für den Mitangeklagten Karl M* eingeschritten war (ON 25), seitens der Beschwerdeführerin erst zu Beginn der Hauptverhandlung Vollmacht erteilt worden ist (S 174) - ersichtlich deshalb, weil der für sie bestellte Verfahrenshelfer in der irrigen Annahme, daß Dr. Weh beide Angeklagten vertritt, zur Hauptverhandlung nicht erschienen war (S 173) - und daß Dr. Weh daher allenfalls nicht genügend Zeit zur Vorbereitung speziell ihrer Verteidigung zur Verfügung gestanden wäre, vermag diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu bewirken.
Dazu sei noch der Vollständigkeit halber angemerkt, daß mit diesem Einwand auch nicht etwa - der Sache nach - der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO dargetan wird, weil eine Verkürzung der Vorbereitungsfrist im Sinne des § 221 Abs 1 StPO nur dann Nichtigkeit des Urteils bewirkt, wenn davon der Angeklagte selbst betroffen ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 8, 9, 10, 35 zu § 221). In Ansehung des Verteidigers könnte eine derartige Beeinträchtigung nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden (vgl aaO ENr 38).Dazu sei noch der Vollständigkeit halber angemerkt, daß mit diesem Einwand auch nicht etwa - der Sache nach - der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dargetan wird, weil eine Verkürzung der Vorbereitungsfrist im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins, StPO nur dann Nichtigkeit des Urteils bewirkt, wenn davon der Angeklagte selbst betroffen ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 8, 9, 10, 35 zu Paragraph 221,). In Ansehung des Verteidigers könnte eine derartige Beeinträchtigung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend gemacht werden vergleiche aaO ENr 38).
Von einer Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit des erstinstanzlichen Ausspruchs über die entscheidende Tatsache, welche Suchtgiftmenge die Angeklagte nach Österreich eingeschmuggelt hat, kann keine Rede sein. Im Urteil wird keineswegs nur - undeutlich - ausgeführt, daß Karl M* seine damalige Ehegattin Manuela M* „hin und wieder“ gebeten hat, Kokain hoher Qualität nach Vorarlberg zu schmuggeln, sondern eindeutig konstatiert, daß er sie im Feber 1992 „hinwieder“ bat, 50 Gramm Kokain hoher Qualität (70 % Reingehalt) aus der Schweiz nach Österreich zu transportieren, was von Manuela M* auch erfolgreich durchgeführt worden ist (US 6; Faktum I/3). Desgleichen ist zu Faktum I/4 die Suchtgiftmenge mit 20 Gramm Kokain präzisiert und dessen hohe Qualität auf Grund des Geständnisses des Karl M* festgestellt (US 7 iVm S 65). Der Einwand, es seien über die tatsächliche Menge des von der Angeklagten eingeschmuggelten Suchtgiftes keinerlei Feststellungen getroffen worden, ist daher unberechtigt.Von einer Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit des erstinstanzlichen Ausspruchs über die entscheidende Tatsache, welche Suchtgiftmenge die Angeklagte nach Österreich eingeschmuggelt hat, kann keine Rede sein. Im Urteil wird keineswegs nur - undeutlich - ausgeführt, daß Karl M* seine damalige Ehegattin Manuela M* „hin und wieder“ gebeten hat, Kokain hoher Qualität nach Vorarlberg zu schmuggeln, sondern eindeutig konstatiert, daß er sie im Feber 1992 „hinwieder“ bat, 50 Gramm Kokain hoher Qualität (70 % Reingehalt) aus der Schweiz nach Österreich zu transportieren, was von Manuela M* auch erfolgreich durchgeführt worden ist (US 6; Faktum I/3). Desgleichen ist zu Faktum I/4 die Suchtgiftmenge mit 20 Gramm Kokain präzisiert und dessen hohe Qualität auf Grund des Geständnisses des Karl M* festgestellt (US 7 in Verbindung mit S 65). Der Einwand, es seien über die tatsächliche Menge des von der Angeklagten eingeschmuggelten Suchtgiftes keinerlei Feststellungen getroffen worden, ist daher unberechtigt.
Feststellungen über die „Hintergründe dieser Transporte“, worunter die Beschwerdeführerin - wie aus ihrem Folgevorbringen erhellt - eine Auseinandersetzung mit ihrer Behauptung versteht, daß sie die Tat unter der Einwirkung des Mitangeklagten Karl M* und der abgesondert verfolgten Vera S* sowie aus Furcht vor den Genannten verübt habe, können im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht reklamiert werden, weil solche Umstände nicht für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz, sondern lediglich - was die Beschwerdeführerin selbst einräumt - für die Straffrage von Bedeutung sind (§ 34 Z 4 StGB) und daher nur mit Berufung geltend gemacht werden können.Feststellungen über die „Hintergründe dieser Transporte“, worunter die Beschwerdeführerin - wie aus ihrem Folgevorbringen erhellt - eine Auseinandersetzung mit ihrer Behauptung versteht, daß sie die Tat unter der Einwirkung des Mitangeklagten Karl M* und der abgesondert verfolgten Vera S* sowie aus Furcht vor den Genannten verübt habe, können im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht reklamiert werden, weil solche Umstände nicht für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz, sondern lediglich - was die Beschwerdeführerin selbst einräumt - für die Straffrage von Bedeutung sind (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB) und daher nur mit Berufung geltend gemacht werden können.
Dafür, daß die Angeklagte die Taten in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB) begangen hätte, finden sich in den Akten, insbesondere in ihrer eigenen (geständigen) Verantwortung nicht die geringsten Anhaltspunkte (vgl S 174/175 iVm ON 6), weshalb für den Schöffensenat kein Anlaß zu diesbezüglichen Erörterungen bestanden hat.Dafür, daß die Angeklagte die Taten in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Paragraph 11, StGB) begangen hätte, finden sich in den Akten, insbesondere in ihrer eigenen (geständigen) Verantwortung nicht die geringsten Anhaltspunkte vergleiche S 174/175 in Verbindung mit ON 6), weshalb für den Schöffensenat kein Anlaß zu diesbezüglichen Erörterungen bestanden hat.
Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem dahin zielenden Vorbringen nicht zu erwecken, zumal sie ein umfassendes und uneingeschränktes Geständnis abgelegt hat und auch in der Tatsachenrüge den nur für die Strafbemessung relevanten Umstand betont, die Tat unter dem massiven Einfluß des Karl M* und der Vera S* begangen zu haben.Erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem dahin zielenden Vorbringen nicht zu erwecken, zumal sie ein umfassendes und uneingeschränktes Geständnis abgelegt hat und auch in der Tatsachenrüge den nur für die Strafbemessung relevanten Umstand betont, die Tat unter dem massiven Einfluß des Karl M* und der Vera S* begangen zu haben.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 9 lit b) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil mit der Behauptung, daß mangels exakter Feststellungen der von der Angeklagten importierten Suchtgiftmenge nicht beurteilt werden könne, ob es sich um eine geringe Menge zum Eigengebrauch (§ 19 SGG) gehandelt habe, die - bereits oben wiedergegebenen - Ausführungen im Urteil übergangen werden, in welchen die vermißten Konstatierungen ohnedies getroffen worden sind. Damit fehlt es aber von vornherein an dem für die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unabdingbaren Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, weshalb auf den in diesem Zusammenhang vorgebrachten weiteren Einwand, daß über eine allenfalls geplante Weitergabe des Suchtgiftes keine Feststellungen getroffen wurden, nicht näher einzugehen ist.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil mit der Behauptung, daß mangels exakter Feststellungen der von der Angeklagten importierten Suchtgiftmenge nicht beurteilt werden könne, ob es sich um eine geringe Menge zum Eigengebrauch (Paragraph 19, SGG) gehandelt habe, die - bereits oben wiedergegebenen - Ausführungen im Urteil übergangen werden, in welchen die vermißten Konstatierungen ohnedies getroffen worden sind. Damit fehlt es aber von vornherein an dem für die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unabdingbaren Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, weshalb auf den in diesem Zusammenhang vorgebrachten weiteren Einwand, daß über eine allenfalls geplante Weitergabe des Suchtgiftes keine Feststellungen getroffen wurden, nicht näher einzugehen ist.
Einen physischen oder psychischen Ausnahmezustand, durch den die Strafbarkeit der Tat ausgeschlossen sein könnte (Z 9 lit b), hat das Erstgericht nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin vermag aber auch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) auf Verfahrensergebnisse hinzuweisen, die das Vorliegen eines solchen Ausnahmezustandes von der Qualität einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer anderen schweren, diesem Zustand gleichwertigen seelischen Störung (§ 11 StGB) nahelegen könnten. Es wird daher insoweit auch ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel nicht prozeßordnungsgemäß dargetan.Einen physischen oder psychischen Ausnahmezustand, durch den die Strafbarkeit der Tat ausgeschlossen sein könnte (Ziffer 9, Litera b,), hat das Erstgericht nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin vermag aber auch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Bestimmtheit (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) auf Verfahrensergebnisse hinzuweisen, die das Vorliegen eines solchen Ausnahmezustandes von der Qualität einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer anderen schweren, diesem Zustand gleichwertigen seelischen Störung (Paragraph 11, StGB) nahelegen könnten. Es wird daher insoweit auch ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel nicht prozeßordnungsgemäß dargetan.
Inwiefern es vorliegendenfalls an der nach dem Gesetz erforderlichen Anklage fehle (Z 9 lit c), kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Die - feststellungswidrige - Behauptung, die Angeklagte habe nur geringe Mengen Suchtgift zum Eigengebrauch aus- und eingeführt, steht zu diesem Nichtigkeitsgrund in keinem sachlichen Bezug, vermag aber - mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt - der Sache nach auch keinen der Beschwerdeführerin anscheinend vorschwebenden Subsumtionsirrtum (Z 10) zu begründen.Inwiefern es vorliegendenfalls an der nach dem Gesetz erforderlichen Anklage fehle (Ziffer 9, Litera c,), kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Die - feststellungswidrige - Behauptung, die Angeklagte habe nur geringe Mengen Suchtgift zum Eigengebrauch aus- und eingeführt, steht zu diesem Nichtigkeitsgrund in keinem sachlichen Bezug, vermag aber - mangels Festhaltens am Urteilssachverhalt - der Sache nach auch keinen der Beschwerdeführerin anscheinend vorschwebenden Subsumtionsirrtum (Ziffer 10,) zu begründen.
Schließlich ist auch die Strafbemessungsrüge (Z 11) verfehlt, weil mit der bloßen Behauptung, bestimmte Milderungsgründe seien im Urteil nicht berücksichtigt worden, nur ein Berufungsgrund geltend gemacht, aber keine rechtsfehlerhafte Anwendung von Strafzumessungsvorschriften dargetan wird (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 6 zu § 281 Abs 1 Z 11).Schließlich ist auch die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) verfehlt, weil mit der bloßen Behauptung, bestimmte Milderungsgründe seien im Urteil nicht berücksichtigt worden, nur ein Berufungsgrund geltend gemacht, aber keine rechtsfehlerhafte Anwendung von Strafzumessungsvorschriften dargetan wird vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 6 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).