Rechtssatz RS0099262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099262
Entscheidungsdatum
30.10.1968
Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob der an Stelle des Erblassers in eine OHG eingetretene Erbe zur Kündigung der OHG im Sinne des Gesellschaftsvertrages der gerichtlichen Genehmigung gemäß § 145 AußStrG bedarf, beruht auf der Auslegung des Gesetzes und kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein. Auch unrichtige rechtliche Erwägungen zu dieser Frage, die zur Begründung der Notwendigkeit der Bewilligung der Nachlaßseparation herangezogen werden, machen diese Entscheidung nicht offenbar gesetzwidrig.Die Beantwortung der Frage, ob der an Stelle des Erblassers in eine OHG eingetretene Erbe zur Kündigung der OHG im Sinne des Gesellschaftsvertrages der gerichtlichen Genehmigung gemäß Paragraph 145, AußStrG bedarf, beruht auf der Auslegung des Gesetzes und kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein. Auch unrichtige rechtliche Erwägungen zu dieser Frage, die zur Begründung der Notwendigkeit der Bewilligung der Nachlaßseparation herangezogen werden, machen diese Entscheidung nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0099262
Dokumentnummer
JJR_19681030_OGH0002_0050OB00238_6800000_002