Rechtssatz RS0099372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099372
Geschäftszahl
6Ob574/77; 6Ob9/84; 6Ob584/85
Entscheidungsdatum
24.05.1985
Norm
AußStrG §16 BII2k2
AußStrG §16 BIII1
AußStrG §18
Rechtssatz
Die Frage, ob gegenüber der seinerzeitigen Entscheidung eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder nicht, kann im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht aufgerollt werden, weil es sich dabei zunächst um eine Frage der Tatsachenfeststellung und dann um die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes im Vergleich zu einem früheren Sachverhaltsbild handelt, die naturgemäß im Gesetz selbst nicht geregelt sein kann. Nullität scheidet damit als Beschwerdegrund ebenso aus wie offenbare Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 574/77
Entscheidungstext OGH 10.03.1977 6 Ob 574/77
- 6 Ob 9/84
Entscheidungstext OGH 26.04.1984 6 Ob 9/84
Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderungen gegenüber Sachverhalt des einem Beschluß auf Bestellung eines allein vertretungsbefugten Geschäftsführer gemäß § 15 a GmbHG zugrunde gelegt hat. (T1) Veröff: SZ 58/66 = NZ 1985,16
- 6 Ob 584/85
Entscheidungstext OGH 24.05.1985 6 Ob 584/85
nur: Die Frage, ob gegenüber der seinerzeitigen Entscheidung eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder nicht, kann im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht aufgerollt werden, weil es sich dabei zunächst um eine Frage der Tatsachenfeststellung und dann um die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes im Vergleich zu einem früheren Sachverhaltsbild handelt, die naturgemäß im Gesetz selbst nicht geregelt sein kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099372
Dokumentnummer
JJR_19770310_OGH0002_0060OB00574_7700000_001