Rechtssatz RS0099386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099386
Entscheidungsdatum
07.11.1984
Rechtssatz
Wie das Abhandlungsgericht der Norm des § 149 Abs 2 AußStrG entspricht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In der Weigerung, hier dem Gerichtskommissär eine bestimmte Weisung zu erteilen, kann daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen.Wie das Abhandlungsgericht der Norm des Paragraph 149, Absatz 2, AußStrG entspricht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In der Weigerung, hier dem Gerichtskommissär eine bestimmte Weisung zu erteilen, kann daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099386
Dokumentnummer
JJR_19841107_OGH0002_0030OB00558_8400000_002